Schufa-Pool und Wechselkunden

Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Informationen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Stromliefervertrag gewechselt hat. Energieversorgern könnten so die Kunden identifizieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechselprämien einzuheimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energieversorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energieversorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufriedenheit oder Bequemlichkeit möglichst lange Kunde bleibt.

In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundesnetzagentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Gesetzeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.

Zivil- wie energierrechtlich ist jedenfalls klar: Es gilt die Vertragsfreiheit. Außerhalb der Grundversorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energieversorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertragsabschluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energieversorgers teilweise ein, potentielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleichbehandlungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechselneigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energierechtliche Recht auf Versorgerwechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebietsmonopolen resultiert kein Kontrahierungszwang des gewählten Versorgers.

Vereinzelt wurde bereits Kartellrecht, aber auch das Datenschutzrecht diskutiert. Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartellrecht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslieferanten, so dass eine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der potentiellen Lieferanten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die datenschutzrechtlichen Belange zu nehmen. Einzelne Datenschützer sehen allerdings legitime Interessen, die die Datenspeicherung und -verwendung rechtfertigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positionieren (Miriam Vollmer)

 

2020-09-09T18:09:31+02:009. September 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Preisgarantie im Gasliefervertrag und das BEHG

Im Sonderkundenvertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preisgarantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötzlicher Preissprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preisgarantie aber nicht uneingeschränkt. Änderungen der Umsatzsteuer etwa sind so gut wie immer von der Preisgarantie ausgenommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zertifikate aus, die der Gaslieferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausgelieferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben muss?

Überraschend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veranlasste Belastungen dürften immer weitergereicht werden und Preisgarantien bezögen sich stets nur auf den beeinflussbaren Teil des Kostenblocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grundversorgten Kunden auf den Sondervertragskunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertragsfreiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabeklausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belastungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissionshandel Gestalt annahm: Lässt das Gesamtgepräge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorgestellt haben?

Doch über die Vertragsauslegung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akademischer Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zertifikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochumstritten. Das neue Instrument könnte eine verfassungswidrige Steuer darstellen oder eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasversorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonderkundenvertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dringlicher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonderkundenvertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleunigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreisvereinbarung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft möglicherweise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine interessante Entscheidung zu pauschalen Inkassokosten in AGB von Energieversorgern hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschalbeträge, die den eigenen allgemeinen Verwaltungsaufwand des Versorgers einbeziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städtischen Gasversorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkassodienstleisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkassobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbundenen Unternehmen beauftragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienstleisters ein. Sondern auch IT- und Personalkosten des zwischengeschalteten Konzernunternehmens. Dies wiederum verärgerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungsgericht hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungsaufforderungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbundunternehmen) eigenen Verwaltungskosten über das normale Maß hinausgehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juristendeutsch – “typischerweise zu erbringende Mühewaltung”.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbesuche, aber nicht für Aufforderungsschreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intransparent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechtsverfolgungskosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juristischer Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine bodenständige Auslegung der Vertragsklausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schulmäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetzgeber habe eigene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur für ausnahmsweise und eben nicht für regelmäßig ersatzfähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbezüglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechtsverfolgung dienende Kosten wie die Sperrkosten eingeflossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkassopauschalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist transparent, was einfließt? Und ist auch gewährleistet, dass wirklich nur externe Kosten pauschaliert weitergegeben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|