COVID19 im Take-or-Pay-Vertrag

Die COVID19-Pandemie wirft vielfach Probleme mit Take-or-Pay-Klauseln auf. Diese verbreiteten Regelungen in oft langfristigen Gas- und Stromlieferungsverträgen zwischen Energieversorgern und Industrieunternehmen ordnen an, dass eine Mindestabnahmemenge auch dann bezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich nicht abgenommen wird. Der Kunde zahlt also auch für Produkte, die er nicht erhält, den Produktpreis, aber natürlich keine Steuern, Umlagen und Abgaben.

Die meisten Verträge, die solche Klauseln enthalten, ordnen an, wann diese Zahlungsverpflichtung fürs nicht bezogene Produkt nicht greift. In aller Regel ist vereinbart, dass bei höherer Gewalt keine Zahlungspflicht bestehen soll. Oft – aber nicht immer – wird vereinbart, wann höhere Gewalt vorliegt.

Für die Frage, ob aktuell trotz Corona mit allen wirtschaftlichen Folgen Zahlungsverpflichtungen bestehen, kommt es deswegen auf die konkrete Klausel an. Doch fast immer ist es nicht mit einem kurzen Blick in den Vertrag getan. Selbst wenn “Epidemien” ausdrücklich genannt sind, ist die Abgrenzung im Einzelfall möglicherweise schwierig. Denn klar dürfte sein: Wenn das Gesundheitsamt das Unternehmen schließt, so dass kein Gasbezug mehr möglich ist, so dürfte höhere Gewalt vorliegen und keine Zahlungspflicht bestehen. Aber wie sieht es aus, wenn wegen COVID19 Lieferketten unterbrochen werden oder – noch vermittelter – der Lockdown die Nachfrage so jäh einbrechen lässt, dass die Produktion und damit der Energiebedarf rapide und unerwartet sinken?

Hier ist in jedem Fall ein differenzierter Blick auf das konkrete Ereignis erforderlich, das den Wegfall der Energienachfrage ausgelöst hat. Kurz gesagt: Nicht immer ist Pandemie drin, wenn Pandemie drauf steht. Gerade auch dann, wenn an der weggebrochenen Nachfrage eine Lieferkette von Vorlieferanten hängt, ist in jede Richtug sorgfältig zu prüfen, was genau passiert ist und was der jeweilige Vertrag adressiert (Miriam Vollmer).

Sie benötigen als Versorger oder Industriekunde einen kurzfristigen Check oder wollen sich hierzu präventiv beraten? Bitte melden Sie sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail bei uns.

2020-06-15T15:57:38+02:0015. Juni 2020|Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett die im Vermittlungsausschuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraussetzung für eine schnelle Verabschiedung geschaffen. Die Preise für Emissionszertifikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Versteigerungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erforderliche Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleichfalls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Lieferanten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, nach der nur solche hoheitlichen Belastungen über allgemeine Steuer- und Abgabeklauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonderkundenverträge nun allerhöchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumentiert werden, dass nach Inkrafttreten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekündigten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuverträgen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzenbleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestandskunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesichert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetzliches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertragsänderung weiterzureichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFernwärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertraglichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ohne das Einverständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfallenden Kosten nun weitergereicht werden sollen, bedarf es also einer Überarbeitung der Kundenverträge mit erfahrungsgemäß einigem Vorlauf. Unternehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissionshandelspflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kostenorientierungsgebots nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unterzubringen, weil eine asymmetrische Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimaschutzinstrumente die Preisentwicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Gas-Richtlinie und Grundversorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energiewirtschaftlich als auch rechtlich interessante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröffentlicht. Anlass des Urteils, das einen jahrelangen Rechtsstreit abschließt, waren Preisanpassungen durch einen kommunalen Gasversorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grundversorgten Kunden (zur Grundversorgung ausführlicher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grundversorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpassungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einseitiges Preisanpassungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugskostenentwicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grundversorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechtsstreit unstreitig – die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umsetzungsfrist war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundesrepublik hatte die Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechtsstreits war damit die Frage, ob die Stadtwerke auch ohne Umsetzung der Gas-Richtlinie durch den Gesetzgeber an die Richtlinie gebunden sind und diese damit damals schon unmittelbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadtwerke seien an die Richtlinie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staatsapparates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als “der Staat  in anderem Gewand”.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadtwerke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar auf die Gasrichtlinie berufen können. Stadtwerke würden nämlich weder öffentliche Gewalt ausüben, noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwendigkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirabentscheidung vorzulegen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlabgewogenen Sicht auf die komunale Energiewirtschaft. Sie konkurriert mit Privaten, sie unterliegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folgerichtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflichtungen in energierechtlicher Hinsicht unterliegt, wenn sie sich schon nicht per Verfassungsbeschwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|