Corona: Der Energie-Sperrungs­ver­zicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispiel­loses Paket verab­schiedet, um die Folgen der Corona­krise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedin­gungen Sperrungen von Versor­gungs­ver­trägen verbietet. Hier heisst es nun zu den „wesent­lichen Dauer­schuld­ver­hält­nissen“, zu denen auch Strom- Gas- und Wärme­lie­fer­ver­träge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusam­menhang mit einem Verbrau­cher­vertrag steht, der ein Dauer­schuld­ver­hältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infek­tionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurück­zu­führen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemes­senen Lebens­un­ter­halts oder des angemes­senen Lebens­un­ter­halts seiner unter­halts­be­rech­tigten Angehö­rigen nicht möglich wäre.“

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedin­gungen gilt das auch für Kleins­un­ter­nehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungs­ver­wei­gerung dem Versor­gungs­un­ter­nehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusam­men­ge­schustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reich­weite unklar und werden zu erheb­lichen Vollzugs­pro­blemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzu­weisen, dass erstens wegen der Corona­pan­demie in Zahlungs­schwie­rig­keiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftrags­rückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermö­gens­nach­weisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebens­un­terhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forde­rungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forde­rungen, etwa in Raten­zah­lungs­plänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Raten­zah­lungs­pläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Morato­riums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalku­lieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetz­geber Versorgern damit eine Einzel­fall­prüfung aufer­legen und Verbraucher in eine Unsicher­heits­si­tuation bringen, ob ihre indivi­duelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unter­nehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhab­barkeit der neuen Regelung kommu­ni­zieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

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2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kunden­lie­fer­ver­trägen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versor­gungs­an­lagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbund­un­ter­nehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energie­wirt­schaft­liche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertrags­laufzeit deswegen nur noch Betrei­berin des Netzes, aber nicht mehr Versor­gerin der 1994 überge­gan­genen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückga­be­ver­pflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungs­pflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadens­ersatz geschuldet, weil eine Pflicht­ver­letzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landge­richt sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadens­er­satz­an­spruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlan­des­ge­richt nun bestätigt. Es argumen­tierte ausweislich der bereits vorlie­genden Presse­mit­teilung, dass die Verpflichtung zur Rücküber­tragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurück­ziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispiels­weise vertraglich, sicher­stellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart statt­finden kann. Dass sie dies unter­lassen hat, stelle eine Pflicht­ver­letzung dar und begründe einen Schadens­ersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energie­recht ändert sich immer noch ständig. Gleich­zeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Recht­spre­chung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz verän­derten Welt. Es ist an den Unter­nehmen, sicher­zu­stellen, dass auch in ganz verän­derten Umständen vertrag­liche Verpflich­tungen zumindest ihrem Geiste nach einge­halten werden. Das erfordert ein gutes Vertrags­ma­nagement. Angesichts der absehbar noch anste­henden Umwäl­zungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entspre­chende Elasti­zität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeut­licht: Selbst wenn das verpach­tende Stadtwerk am Ende Schadens­ersatz bekommt, wird die Ausein­an­der­setzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausge­laufen, 2019 fällt nun ein Grund­urteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadens­ersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, mögli­cher­weise in mehrere Instanzen. Bis das Unter­nehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwäl­zungen der Zukunft mitdenken und Mecha­nismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwär­me­ver­sorger Preis­gleit­klauseln per Veröf­fent­li­chung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags per Veröf­fent­li­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisi­ons­ver­fahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konse­quenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verur­teilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Hamburg in teilweise vergleich­barer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen per Veröf­fent­li­chung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden sugge­riert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jeden­falls nicht einhellige Rechts­an­sicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbe­werbs­widrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unter­lassen. Die mit dem bemän­gelten Schreiben mitge­teilte Änderung der Preis­klauseln und Preise sei konse­quen­ter­weise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risiko­mi­ni­mierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einsei­tiger Klause­län­de­rungen unter­schied­liche Ansichten und deswegen bitte er vorsichts­halber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufge­klärt worden, dass ohne ihr Einver­ständnis keine Klause­län­derung statt­finden würde.

Die Unwirk­samkeit der Klause­län­derung und der damit verbun­denen Preis­an­pas­sungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten mögli­cher­weise überob­li­ga­to­risch gezahlte Gelder zurück­fordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Kläger­seite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kunden­seite herbei­zu­führen, wurde der Versorger verur­teilt, alle betrof­fenen Kunden mit einem „Berich­tungs­schreiben“ anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteils­tenor vorge­geben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsich­tigten. einsei­tigen Änderung der Preis­gleit­klauseln in Ihrem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeän­derten Preis­gleit­klauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preis­gleit­klauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertrags­be­standteil waren, unver­ändert fort.“

Außerdem sind der Verbrau­cher­zen­trale die betrof­fenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungs­ver­fahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmen­be­din­gungen im Fernwär­me­segment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regel­mä­ßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmiss­ver­ständ­lichen Schreiben an die Kunden begleitet und einver­nehmlich vorge­nommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|