Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kundenlieferverträgen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versorgungsanlagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbundunternehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energiewirtschaftliche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertragslaufzeit deswegen nur noch Betreiberin des Netzes, aber nicht mehr Versorgerin der 1994 übergegangenen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungspflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadensersatz geschuldet, weil eine Pflichtverletzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landgericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt. Es argumentierte ausweislich der bereits vorliegenden Pressemitteilung, dass die Verpflichtung zur Rückübertragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurückziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispielsweise vertraglich, sicherstellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart stattfinden kann. Dass sie dies unterlassen hat, stelle eine Pflichtverletzung dar und begründe einen Schadensersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energierecht ändert sich immer noch ständig. Gleichzeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Rechtsprechung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz veränderten Welt. Es ist an den Unternehmen, sicherzustellen, dass auch in ganz veränderten Umständen vertragliche Verpflichtungen zumindest ihrem Geiste nach eingehalten werden. Das erfordert ein gutes Vertragsmanagement. Angesichts der absehbar noch anstehenden Umwälzungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entsprechende Elastizität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeutlicht: Selbst wenn das verpachtende Stadtwerk am Ende Schadensersatz bekommt, wird die Auseinandersetzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausgelaufen, 2019 fällt nun ein Grundurteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadensersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, möglicherweise in mehrere Instanzen. Bis das Unternehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwälzungen der Zukunft mitdenken und Mechanismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwärmeversorger Preisgleitklauseln per Veröffentlichung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwärmeliefervertrags per Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konsequenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg in teilweise vergleichbarer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwärmelieferverträgen per Veröffentlichung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden suggeriert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jedenfalls nicht einhellige Rechtsansicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbewerbswidrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unterlassen. Die mit dem bemängelten Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisklauseln und Preise sei konsequenterweise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risikominimierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einseitiger Klauseländerungen unterschiedliche Ansichten und deswegen bitte er vorsichtshalber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufgeklärt worden, dass ohne ihr Einverständnis keine Klauseländerung stattfinden würde.

Die Unwirksamkeit der Klauseländerung und der damit verbundenen Preisanpassungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten möglicherweise überobligatorisch gezahlte Gelder zurückfordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Klägerseite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kundenseite herbeizuführen, wurde der Versorger verurteilt, alle betroffenen Kunden mit einem “Berichtungsschreiben” anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteilstenor vorgegeben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

“Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsichtigten. einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort.”

Außerdem sind der Verbraucherzentrale die betroffenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungsverfahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmenbedingungen im Fernwärmesegment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regelmäßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmissverständlichen Schreiben an die Kunden begleitet und einvernehmlich vorgenommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Werbung mit Influencern: Was will das Ministerium?

Wer mit Influencern zusammenarbeitet oder gar ein Influencer ist, kennt die Diskussion: Wann sind Beiträge als Werbung zu kennzeichnen? Wird Werbung nicht gekennzeichnet, ist das unter Umständen sogar unabhängig von der Bezahlung des individuellen Postings wettbewerbswidrig (KG Berlin, “Vreni Frost”, 8.1.2019, 5 U 83/18, hier erläutert).Erst im vergangenen Oktober hatte auch das OLG Frankfurt mit Entscheidung vo 23.10.2019 (6 W 68/19) unterstrichen, dass seiner Ansicht nach bei einem Account, dessen Inhaber überhaupt bezahlt wirbt, auch die nicht bezahlte Produktplazierung Werbung darstellt und als solche auszuweisen ist. Der Senat führt hierzu aus:

“Dann aber liegt es nahe, dass sie mit den Tags jedenfalls das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit ihr wecken möchte, um Umsätze zu generieren; das genüg”

Kennzeichnet man aber alles als Werbung, kann auch dies den Durchschnittsverbraucher irreführen, weil werbewillige Unternehmen annehmen könnten, dass der Account viel attraktiver für Werbekunden sei, als dies tatsächlich zutrifft.

Diese Unsicherheit will das Bundesjustizministerium (BMJF) nun beseitigen. Es hat deswegen einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, der § 5a Abs. 6 UWG ergänzen würde wie folgt:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Doch ist das wirklich hilfreich? Wann dient denn eine Äußerung “vorrangig” der Information? Das Geschäft mancher Influencer beruht darauf, dass ihre begeisterte Followerschaft überhaupt alles, was sie sagen oder tun, als höchst interessante Information wahrnimmt, natürlich auch und insbesondere, was sie anziehen, wo sie hinfahren und was sie sich in die Wohnung stellen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung damit immer noch nicht klar. Immerhin dürfte feststehen, dass dem Ministerium eine Beweislastumkehr vorschweben dürfte.

Gerade für Unternehmen der Infrastrukturwirtschaft, die oft erstmals überhaupt mit Influencern arbeiten, heisst es damit in jedem Fall auch weiterhin: Bestehende Risiken müssen gesehen und vertraglich abgebildet werden (Miriam Vollmer)

2020-02-17T09:17:49+01:0017. Februar 2020|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|