Vertrieb: Wer ist grund­ver­sorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundes­ge­richtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grund­ver­sorger gegen den Eigen­tümer eines Miets­hauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperr­ver­suchs. Aller­dings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grund­ver­sorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit schei­terte das Unter­nehmen aller­dings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegen­stand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grund­ver­sorgers geworden war, beruht auf der Sonder­re­gelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrück­lichen Vertrags­schlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumen­tiert, dass es auf die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt über den Netzan­schluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allge­meinen Versorgung, sondern aus einer Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erken­nenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allge­meinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unter­scheiden, aber nicht von der Kunden­anlage. Außerdem hätte der Hausei­gen­tümer keinen Strom entnommen.

Inter­essant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststel­lungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realof­ferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grund­ver­sorgten Kunden nicht an den Eigen­tümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch statt­ge­funden hat. Das ist für Versorger insbe­sondere bedau­erlich, weil beim Vermieter mit den Mietzah­lungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regel­mäßig pfändbare Vermö­gens­werte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbst­ver­ständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls inter­es­sieren. Abseits dieser Klärung einer prakti­schen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­anlage auf. Der bisweilen schil­lernder Begriff ist durch dieses Urteil jeden­falls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

2020-01-24T15:58:35+01:0024. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|

Vertrieb: Wer zahlt die Strom­rechnung nach der Trennung?

Eine inzwi­schen ältere Entscheidung des Bundes­ge­richts­hofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energie­lie­fer­ver­trägen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschie­denen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unter­nehmen einen Strom­lie­fer­vertrag. Die Ehefrau unter­schrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er aller­dings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Strom­rechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruch­nahme, beantragte Prozess­kos­ten­hilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreu­liche Ergebnis: Auch wenn sie ausge­zogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflich­tungen vorsieht, die in der Zeit des Getrennt­lebens entstehen. Der Strom­lie­fer­vertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resul­tiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflich­tungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Achtung, Schadens­ersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern

Beschlüsse über die Bewil­ligung von Prozess­kos­ten­hilfe sind selten aufregend. Wenn die dahin­ter­ste­hende Rechts­frage aber so inter­essant ist wie die Voraus­set­zungen von Schadens­er­satz­an­sprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeits­ge­richts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.

Was war passiert? Ein Unter­nehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellen­be­zeichnung eines Mitar­beiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeit­nehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeit­geber erteilte Einwil­ligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeit­geber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.

Im Guten scheint man nicht vonein­ander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeit­nehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadens­ersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Auffor­derung zur Löschung kam das Unter­nehmen nach, Schadens­ersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeit­nehmer bestand aber auf der Forderung.

Beim Arbeits­ge­richt beantragte er die Gewährung von Prozess­kos­ten­hilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern inter­essant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharf­ge­schaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Recht­spre­chung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwer­wie­genden Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entspre­chend sah das Gericht auch ohne eine solche schwer­wie­gende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung einen Schadens­er­satz­an­spruch für wahrscheinlich gegeben an. Inter­essant auch: Der Arbeit­geber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröf­fent­li­chung zur Begründung, Durch­führung oder Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erfor­derlich sein. Noch kann er sich auf berech­tigte Inter­essen zurück­ziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadens­ersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.

Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstel­la­tionen das aller­letzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstin­stanz­liches Arbeits­ge­richt sich mit der Frage des Schadens­er­satzes künftig noch beschäf­tigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unter­nehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitar­beiter begleiten. Zum einen sind Einwil­li­gungen weit wichtiger, als viele Unter­nehmen im hemds­är­me­ligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwil­li­gungen können wider­rufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitar­beiter ausscheiden (Miriam Vollmer).

2020-01-14T21:38:09+01:0014. Januar 2020|Digitales, Vertrieb|