Vertrieb: Wer zahlt die Stromrechnung nach der Trennung?

Eine inzwischen ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energielieferverträgen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unternehmen einen Stromliefervertrag. Die Ehefrau unterschrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er allerdings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Stromrechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruchnahme, beantragte Prozesskostenhilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreuliche Ergebnis: Auch wenn sie ausgezogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflichtungen vorsieht, die in der Zeit des Getrenntlebens entstehen. Der Stromliefervertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resultiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflichtungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Achtung, Schadensersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern

Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selten aufregend. Wenn die dahinterstehende Rechtsfrage aber so interessant ist wie die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.

Was war passiert? Ein Unternehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellenbezeichnung eines Mitarbeiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeitnehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeitgeber erteilte Einwilligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeitgeber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.

Im Guten scheint man nicht voneinander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeitnehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Aufforderung zur Löschung kam das Unternehmen nach, Schadensersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeitnehmer bestand aber auf der Forderung.

Beim Arbeitsgericht beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern interessant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharfgeschaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Rechtsprechung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entsprechend sah das Gericht auch ohne eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schadensersatzanspruch für wahrscheinlich gegeben an. Interessant auch: Der Arbeitgeber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröffentlichung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein. Noch kann er sich auf berechtigte Interessen zurückziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadensersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.

Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstellationen das allerletzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstinstanzliches Arbeitsgericht sich mit der Frage des Schadensersatzes künftig noch beschäftigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unternehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitarbeiter begleiten. Zum einen sind Einwilligungen weit wichtiger, als viele Unternehmen im hemdsärmeligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwilligungen können widerrufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitarbeiter ausscheiden (Miriam Vollmer).

2020-01-14T21:38:09+01:0014. Januar 2020|Digitales, Vertrieb|

Preisgleitklauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Nichtzulassungsbeschluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unterbunden, zahlreiche von zwei Instanzen verworfenen Preisanpassungsklauseln doch noch durchzusetzen. Auch den Karlsruher Richtern erschienen die Regeln des Unternehmens unvereinbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benachteiligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders interessant ist die nun rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestiegener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkundengeschäft mit elektrischer Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbetreiber an die Letztverbraucher weitergewälzt werden. Zudem sind in den vergangenen Jahren immer wieder neue Umlagen eingeführt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entsprechend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetzgeber und Rechtsprechung zwar nicht unterbunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festgestellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlageerhöhungen nur weiterreicht, ein Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelaufener Mindestlaufzeit heraus.

Diese Rechtsprechung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grundversorgung nachempfundene Klausel, ist gleichfalls unwirksam. Dies wirft insbesondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kostenbestandteile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paketvertragsverlängerungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unternehmen hatte Rückerstattungen weitgehend ausgeschlossen, auch wenn das Lieferverhältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufgehoben. Hier stellt sich die Frage, wie Pakettarife dann zutreffend zu kalkulieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermöglicht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die vereinbarte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Pakettarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertragsrechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art “AGB-Rabatt” zu erhalten, wenn besonders feste Vertragsbedingungen besonders günstige Preise ermöglichen, offensichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unternehmen ungünstig, die durch außergewöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertragsklauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|