Stromsperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energierechtlichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neuregelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tagesordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschlussdrucksache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Parallelregelung). Hier ist geregelt, wann ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsrückständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unverhältnismäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundesregierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden informieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Untergrenze von 100 EUR Stromschulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Doppelte eines Monatsabschlags bzw. 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung zur Sperrung berechtigen. Der Versorger soll den Kunden weiter informieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwendungsvereinbarung anbieten, die eine zinsfreie Ratenzahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen.

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Im Bundesrat haben der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik un Verbraucherschutz (VA) in Nuancen unterschiedlich weitgehende Empfehlungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschaftsausschuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgendwelche, sondern nur grundlegende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausgesprochen, als Untergrenze für den ausstehenden Betrag das Doppelte des Monatsabschlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert.

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperrandrohung verbinden muss. Vorgeschlagen wird, auch Vorauszahlungssysteme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuldnerberatungen hinzuweisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unterbreiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neuregelung. Zwar stehen wegen der Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren der EnWG-Novelle nur die Grundversorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonderkundenverträge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grundversorger kommt auch mit einer “kleinen” Änderung die Notwendigkeit zu, ihre Prozesse und Standardschreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

2021-06-25T20:07:38+02:0022. Juni 2021|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag Teil II – OlG Düsseldorf vs. OLG Düsseldorf?

Wir berichteten in unserem letzten Blogbeitrag über die interessante Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) zu der energierechtlich spannenden Rechtsfrage, wer von einem Gewerbekunden, der aufgrund seines Energieverbrauches nicht mehr als Haushaltskunde gem. § 3 Nr. 22 EnWG gilt, die Bezahlung von Energieverbräuchen die keinem Liefervertrag zugeordnet werden können verlangen kann. Eine solche Situation kann wie im Fall des OLG Düsseldorf immer dann eintreten, wenn eine Energieabnahme trotz fehlendem Vertrag erfolgt und zeitlich die 3-Monatsfrist der Ersatzversorgung überschritten wird. Das OLG Düsseldorf hatte hierzu wie bereits erklärt entschieden, dass diese Energiemengen vom Netzbetreiber geleistet wurden und dieser daher auch die Bezahlung verlangen kann.

Allerdings scheint diese Wertung möglicherweise einer anderen Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2019 zu widersprechen. Im dortigen Fall hatte nämlich die Bundesnetzagentur entschieden, dass Energieverbräuche einer Entnahmestelle, die vom Netzbetreiber keinem Lieferanten zugeordnet werden können auch nach Ende der Ersatzversorgung, bilanziell weiterhin dem örtlich zuständigen Grundversorger zuzurechnen seien (Beschluss vom 26.03.2018, Az.: BK6-6-161). Hiergegen hatte ein betroffener Grundversorger Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf gab dort jedoch der Bundesnetzagentur recht. Die Frage der bilanziellen Zuordnung einer unberechtigten Energieentnahmen sei „losgelöst von den Fragen des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses, dem Fortbestand eines Kontrahierungszwangs sowie der Vergütung unberechtigter Stromentnahmen zu beantworten“. Denn „zutreffend verweist die Bundesnetzagentur auf die Vorgaben der GPKE, wonach eine Zuordnung zum Ersatz-/Grundversorger immer dann erforderlich wird, wenn der Netzbetreiber eine Zuordnungslücke erkennt, ihm also zum Zeitpunkt der erforderlichen Zuordnung keine anderweitige Lieferbeziehung bekannt ist“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertung etwas widersprüchlich, im Verhältnis zum Letztverbraucher den Netzbetreiber als denjenigen anzusehen, der im vertragslosen Zustand die Energie geleistet hat und daher die Bezahlung verlangen kann (OLG Düsseldorf, 10. Februar 2021 (I 27 U 19/19) bei der bilanziellen Zuordnung der Energiemengen aber den Standpunkt zu vertreten, der Grundversorger und nicht der Netzbetreiber müsse für sämtliche Energieverbräuche einstehen, die einer „Zuordnungslücke“ unterlägen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V) ).

Es gilt wohl zunächst einmal die ausführliche Begründung des OLG Düsseldorf zu der neuen Entscheidung abzuwarten und ggf. das Ergebnis einer Revision zum BGH.

(Christian Dümke)

2021-02-15T18:55:14+01:0015. Februar 2021|BNetzA, Vertrieb|

Strom ohne Vertrag: OLG Düsseldorf, I-27U 19/19

Über mehrere Jahre hatte ein Landwirt aus NRW Strom in Niederspannung für seinen Schweinestall bezogen. Einen Stromliefervertrag aber gab es nicht.

Wäre der Landwirt nun ein ganz normaler Haushaltskunde gewesen, so wäre die Sache klar: Nach § 36 Abs. 1 EnWG wäre er Kunde des örtlichen Grundversorgers geworden und geblieben. Doch ein Landwirt ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nur dann ein Haushaltskunde, wenn er weniger als 10.000 kWh pro Jahr bezieht. Dies traf hier nicht zu.

Zwar gibt es auch für gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Abnehmer einen “geborenen” Versorger, wenn es keinen anderen Vertrag gibt: Nach § 38 Abs. 1 EnWG ist in diesem Fall der Grundversorger zuständig und wird auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner. Doch § 38 Abs. 2 S. 1 EnWG bestimmt, dass dieses Vertragsverhältnis nach drei Monaten endet. Da hier über Jahre bezogen wurde, stellte sich der Bauer auf den Standpunkt, er müsse den bezogenen Strom nun gar nicht bezahlen, denn einen Energieversorger gäbe es ja nicht und der Netzbetreiber sei wegen der Entflechtung von Netz und Vertrieb nach § 6 EnWG ff. per definitionem kein Stromlieferant.

Das LG Dortmund gab dem Landwirt hierbei recht. Das OLG Düsseldorf hob diese Entscheidung nun aber auf. Mit Grundurteil vom 10. Februar 2021 (I-27 U 19/19, bisher nur PM) sprach es den Anspruch auf Bezahlung des bezogenen Stroms dem Netzbetreiber zu, der diese Energie schließlich auch beschafft, bezahlt und faktisch geliefert hat. Grundlage sei nicht das EnWG, sondern die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Netzbetreiber hätte im Interesse des Landwirts dessen Geschäft, nämlich die Stromlieferung, vorgenommen und könnte sich seine Aufwendungen nach § 683 BGB deswegen ersetzen lassen. Wegen des grundsätzlichen Charakters dieser Rechtsfrage ließ das OLG aber die Revision zu

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zunächst ist sicher abzuwarten, was der BGH sagt. Doch gerade örtliche Grundversorger sollten bei Unternehmen, die keinen ausdrücklichen Vertrag haben genau hinschauen: Vielfach wird angenommen, dass diese vertragslosen Unternehmen dann, wenn auch nach drei Monaten kein Vertrag vorliegt, analog § 36 EnWG Kunden des Grundversorgers werden. Hält sich die OLG-Entscheidung, stimmt das nicht, Versorger wäre dann der Netzbetreiber. Dies hätte u. U. weitreichende Konsequenzen (Miriam Vollmer)

 

2021-02-12T19:57:14+01:0012. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|