Änderung im EnWG – Gesetzgeber verschärft die Pflicht zum Angebot variabler Stromtarife

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet, das – anders als der Name vermuten lässt – nicht nur Regelungen zur Wasserstoffnutzung in das EnWG aufnimmt sondern auch zahlreiche neue Vorgaben für die Energielieferung an Letztverbraucher außerhalb der Grundversorgung enthält.

Eine davon betrifft das Angebot von lastvariablen oder tageszeitabhängigen Stromtarifen. Bereits jetzt sind Energielieferanten nach § 40 Abs. 5 EnWG verpflichtet, „soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife.

Dahinter steckt eine gute, wenn auch nicht ganz neue Idee. In Zeiten von schwankendem Stromangebot kann es ein sinnvolles Instrument der Steuerung der Nachfrage und der Verminderung von Lastspitzen sein, Strom preisvariabel anzubieten. Bisher kam diese Tarifstruktur eigentlich nur bei speziellen HT/NT- Tarifen zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen zum Einsatz. Eine besonders praktische Regelungswirkung ging von § 40 Abs. 5 EnWG aber nicht aus.

 

Dies soll sich nun ändern. Im Rahmen des neu geschaffen § 41a EnWG (BT-Drs. 19/27453, S.37) wird nicht nur die bisherige Regelung des § 40 Abs. 5 EnWG übernommen, sondern in Abs. 2 festgelegt, dass große Stromlieferanten, „die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200.000 Letztverbraucher beliefern“ im Folgejahr verpflichtet sind, „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen.“

Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher dabei über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten, denn dynamische Verträge bergen nach Ansicht des Gesetzgebers für den Kunden sowohl Chancen als auch Risiken, über die der Stromlieferant sie informieren muss.

Versorger mit mehr als 200.000 Kunden sollten daher langsam mit der Planung entsprechender Tarife beginnen.

(Christian Dümke)

2021-07-06T22:31:14+02:006. Juli 2021|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|

FFVAV: Was sagt der Bundesrat?

In seiner Giga-Sitzung vom heutigen 25. Juni 2021  hat der Bundesrat sich auch mit der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (FFVAV) beschäftigt (wir berichteten bereits). Gescheitert ist das Projekt erwartungsgemäß nicht, schließlich muss die Bundesrepublik schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen liefern. Doch der Bundesrat ist nur mit einigen Änderungen einverstanden, unter anderem will die Länderkammer folgende Modifikationen

# Zunächst sprechen sich die Länder für eine andere Definition der Fernwärme und -kälte aus. Das Ministerium wollte eine Definition, die v. a. das Contracting von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen hätte. Die Länder wollen das wieder korrigieren.

# Die Länder wollen interoperable fernablesbare Wärmezähler und einen Link zum MsbG.

# Bekanntlich gilt für Fernwärme und -kälte das Gebot des Unbundling nicht. Hier wird aus einer Hand geleistet. Die Länder wollen dies nun für das Messwesen aufbrechen und für Kunden mit Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom ein Wahlrecht für das Messwesen auch bei Wärme einführen.

# Die Länder wollen mehr und ganzjährige Kundeninformationen und schlagen detaillierte Vorgaben für die zusätzlichen Informationen der Versorger gegenüber ihren Kunden vor.

# Der Bundesrat will weitergehende Änderungen der AVBFernwärmeV. Er wünscht sich, dass Versorgungsbedingungen, Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preis-komponenten mit allen Indizes u. s. w. im Internet publiziert werden müssen. Bisher ist dies nicht der Fall.

# Der Bundesrat schlägt weiter vor, das Kunden auch während der Vertragslaufzeit ihre vereinbarte Anchlussleistung einmal jährlich einseitig verändern können.

# Die Länder wollen ausdrücklich Änderungen der Preisänderungsklauseln durch öffentliche Bekanntgabe ausschließen.

Rohr, Rohrleitungen, Heizung, Arbeit

Nun bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung hierzu positioniert (Miriam Vollmer)

2021-06-25T20:45:13+02:0025. Juni 2021|Vertrieb, Wärme|

Stromsperren: Laufende Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV

Bekanntlich wird neben quasi jedem – wir übertreiben unwesentlich – energierechtlichen Regelwerk auch die StromGVV gerade umgegraben. Am Freitag steht die Neuregelung als TOP 95 auf der wahrhaft imposanten Tagesordnung des Bundesrates.

UPDATE: Hier ist die Beschlussdrucksache des Bundesrats!

Teil dieses Pakets ist die Neufassung des § 19 Abs. 2 StromGVV (und der GasGVV-Parallelregelung). Hier ist geregelt, wann ein Grundversorger die Versorgung wegen Zahlungsrückständen sperren darf. Bisher ist hier geregelt, dass nach vier Wochen Verzug von mehr als 100 EUR gesperrt werden darf, es sei denn, die Sperrung wäre unverhältnismäßig oder der Kunde vermittelt, dass er demnächst zahlt.

Im Entwurf, den die Bundesregierung dem Bundesrat am 10. Mai 2021 zugeleitet hat (Br.-Drs. 397/21), heißt es nun, dass eine Sperre insbesondere bei konkreter Gefahr für Leib oder Leben nicht in Frage kommt. Der Versorger soll den Kunden informieren, dass es diesen Fall gibt und wie er ihn geltend machen kann. Und während aktuell eine Untergrenze von 100 EUR Stromschulden für Sperrungen gilt, soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Doppelte eines Monatsabschlags bzw. 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung zur Sperrung berechtigen. Der Versorger soll den Kunden weiter informieren, wie er die Sperrung abwenden kann. Und er muss ihm eine Abwendungsvereinbarung anbieten, die eine zinsfreie Ratenzahlung und das Angebot beinhaltet, auf Vorkasse die Versorgung fortzusetzen.

Stromzähler, Strom, Zahlen, Energie, Stromleitung

Im Bundesrat haben der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Agrarpolitik un Verbraucherschutz (VA) in Nuancen unterschiedlich weitgehende Empfehlungen für diese Regelung abgegeben. Der Wirtschaftsausschuss will nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, sondern auch „wenn von der Unterbrechung Minderjährige, pflegebedürftige oder schwerkranke Personen betroffen sind.“ keine Sperren. Der VA meint, dass nicht irgendwelche, sondern nur grundlegende Belange dieser Gruppe ausreichen sollen, die Sperre abzuwenden. AV und Wi haben sich zudem dafür ausgesprochen, als Untergrenze für den ausstehenden Betrag das Doppelte des Monatsabschlags UND mehr als 100 EUR anzusetzen, damit sich niemand verschlechtert.

Vorschläge gibt es auch für die Hinweise, die der Versorger mit der Sperrandrohung verbinden muss. Vorgeschlagen wird, auch Vorauszahlungssysteme – man kennt solche Automaten aus UK – anzubieten. Speziell auf örtliche Schuldnerberatungen hinzuweisen. Vorschläge in leichter Sprache zu unterbreiten. Genau anzugeben, wie hoch die Raten sind, die zu zahlen wären, und wie lange.

Es verdichten sich also die Konturen der Neuregelung. Zwar stehen wegen der Schwierigkeiten im Gesetzgebungsverfahren der EnWG-Novelle nur die Grundversorgung, nicht die im EnWG geregelten Sonderkundenverträge auf der Agenda des Bundesrats. Doch auf die Grundversorger kommt auch mit einer “kleinen” Änderung die Notwendigkeit zu, ihre Prozesse und Standardschreiben zu ändern.

UPDATE: Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung die Änderungen des Bundesrats mitträgt. (Miriam Vollmer).

2021-06-25T20:07:38+02:0022. Juni 2021|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|