Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Abrechnung des Energieverbrauchs

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch den Rechtsrahmen der Verbrauchsabrechnung.

Im neuen § 40 b EnWG stellt der Gesetzgeber zunächst (wie bisher schon) klar, dass der Verbraucher von Energie neben der üblichen Jahresabrechnung alternativ einen Anspruch auf eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung hat – die der Versorger von sich aus anbieten muss.

Neu dazu gekommen ist die Pflicht des Versorgers die entsprechende Abrechnung auf Wunsch des Kunden kostenfrei auch elektronisch übermitteln zu müssen – auch außerhalb von reinen online Verträgen, bei denen die elektronische Kommunikation ohnehin Teil der vereinbarten Vertragsabwicklung ist.

Neu ist auch das Recht des Kunden auch außerhalb der tatsächlichen Verbrauchsabrechnung – die den Zahlungsanspruch des Versorgers begründen – Abrechnungsinformationen über seinen Verbrauch zu erhalten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei im Hinblick auf den künftigen Smart Meter Rollout zwischen Kunden, deren Verbrauch vom Versorger fernausgelesen werden kann und Kunden bei denen das technisch noch nicht möglich ist.

Fernausgelesene Kunden haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Das bedeutet für Energieversorger: Macht ein Kunde mit bisher jahresweiser Verbrauchsabrechnung in Papierform von seinem Recht auf kostenlose Übermittlung dieser Abrechnung in elektronischer Form Gebrauch, erwirbt er damit gleichzeitig automatisch den Anspruch auf automatische und kostenfreie Übermittlung von Verbrauchsinformationen alle sechs Monate.

Energielieferanten sind weiterhin auf Verlangen des belieferten Kunden verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen. Diese neue Regelung ermöglicht es künftig auch vom Kunden beauftragten Dritten, z.B. Energiedienstleistern direkt beim Versorger die Verbrauchsdaten des Kunden abzufragen.

(Christian Dümke)

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2021-08-06T08:59:28+02:005. August 2021|Vertrieb|

Zum Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Preisgleitklausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Problematik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungslosen Versorgungsverhältnisses meldet sich der Abnehmer eines Lieferverhältnisses beim Versorger und widerspricht einer Preisanpassung. Argument: Die Preisgleitklausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergangenheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preisgleitklausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folgefrage: Für welche Vergangenheitszeiträume kann er zu viel gezahlte Beträge zurückfordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungspreis hinaus geflossenen Beträge auf einer unwirksamen Klausel und sind mithin ohne Rechtsgrund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindestinhalt eines Widerspruchs hat sich im März erneut der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschiedenen Verfahren geht es um Fernwärmeentgelte. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnahmekunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleichartige Versorgungsverhältnisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbehaltloser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, widersprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeitspreis 2013 und stellte die geforderten Abschläge ein. 2014 wiederholte er seine Vorbehalte, widersprach nun erst auch allen Preisanpassungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preisbestimmungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurückzahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preisgleitklausel unwirksam ist, eine ausfüllungsbedürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preisanpassungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 rechtzeitig widersprochen. Doch was war mit der Preisanpassung 2010? Der Versorger argumentierte, dass dieser Preisanpassung 2014 zu spät widersprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preisgleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijahreszeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 widersprochen, nicht der Preisanpassung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass widersprochen wurde. Die Begründung des Widerspruchs sei gleichgültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preiserhöhungen beanstandet würden. Dies allerdings ist mindestens überraschend. Der Senat meint, dass es reiche, “dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) Preis der Höhe nach.”. Dies stützt er auf die ergänzende Verragsauslegung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedankengang letztlich nicht mit. Ergänzende Vertragsauslegungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit spekulativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Widerspruch gegen Preise sich auf jede Preisanpassung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). In diesem Zusammenhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grundversorgung in Teilen neu oder ausführlicher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung des geschuldeten Entgeltes.

Bisher war diese Problematik nur für die gesetzliche Grundversorgung überhaupt energierechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berichteten über die letzten Änderungen). In Sonderkundenverträgen ausserhalb der Grundversorgung muss das Recht zur Unterbrechung der Versorgung regelmäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Lieferbedingungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regelmäßig unter mehr oder minder unveränderter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entsprechende vertragliche Regelung hierzu, musste auf das allgemeine Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB zurückgegriffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versorgungsunterbrechung dem Kunden 4 Wochen vor der Unterbrechung Möglichkeiten zur Abwendung aufgezeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Informationen zu Energieaudits, Informationen zu Energieberatungsdiensten, alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung, Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetzgeber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versorgungsunterbrechung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Entsprechende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmonieren. (Christian Dümke)

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2021-07-16T11:53:18+02:0015. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb|