Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will

Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.

Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)

Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.

Eine dieser Vorgaben lautete bisher:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,

Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,

Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.

(Christian Dümke)

2021-08-24T20:43:07+02:0024. August 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Gestohlener Strom und Netzentgelte: Zu KG Berlin, 12.7.2021 (2 U 48/18)

Dreipersonenverhältnisse sind schwierig, sogar im Energierecht: Wenn Energieversorger (EVU) und Netzbetreiberin einen Lieferantenrahmenvertrag schließen, und dann das EVU einen Stromliefervertrag mit einem Endkunden: Wer muss die Netzentgelte zahlen, wenn der Endkunde heimlich am Stromzähler vorbei Strommengen abzweigt, um eine Cannabisplantage zu betreiben?

Was klingt wie eine besonders vertrackt ausgedachte Examensaufgabe für Nachwuchsjuristen, hat sich nicht nur tatsächlich ereignet, es wurde auch vom Kammergericht (KG) Berlin am 12.07.2021 entschieden (2 U 48/18). Dieses urteilte, anders als das erstinstanzliche Landgericht (LG) Berlin, zugunsten des Netzbetreibers, so dass das EVU nun die auf die gestohlenen Strommengen entfallenden Netzentgelte verlangen kann.

Das KG stützte seine Entscheidung zunächst auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser enthielt zwar keine Passage, nach der ausdrücklich auch für gestohlenen Strom Netzentgelte fließen sollten, aber dem KG reichte die Regelung, dass Netzentgelte fließen sollten für alle Mengen, für die der Netzbetreiber durch Gewährung des Netzzugangs die Belieferung erlaubt. Dies gilt für alle Strommengen, die ein Kunde überhaupt aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht, also auch am Zähler vorbei bezogenen Strom. Weil der Kunde mit der Cannabis-Plantage und das EVU einen All-Inclusive-Vertrag abgeschlossen hatten, sei auch der gesamte Strom als geliefert anzusehen, auch der gestohlene.

Hanf, Pflanze, Cannabis, Natur, Hanf-Feld, Blätter

Das EVU hatte sich mit einer Widerlage darauf berufen, dass der Netzbetreiber einmal vor Ort war und den Zähler ausgetauscht hatte. Die Monteure hätte bemerken müssen, was in der Wohnung des Kunden vor sich geht. Dies aber überzeugte das KG nicht, es sei rein spkulativ.

Auch in Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung überzeugte der Netzbetreiber den Senat, denn mangels gemessenem Strombezug musste geschäzt werden. Das EVU konnte also gegenüber dem Plantagenbesitzer auf Basis der Schätzung abrechnen, die berechneten Netzentgelte wären dann weiterzuleiten. Wegen dieser Kette nahm das KG an, dass im Verhältnis von Netzbetreiber und EVU letzterer hätte beweisen müssen, dass die geforderte Summe unzutreffend wäre, denn ansonsten hätte ja die paradoxe Situation entstehen können, dass das EVU gegenüber dem Kunden mehr hätte schätzen können als ihm selbst berechnet hätte werden können. Dann hätte das EVU an den durch den Diebstahl entstandenen Unsicherheiten sogar noch verdient. Nach Ansicht des KG war der Vortrag des EVU aber auch gar nicht geeignet, die Schätzung zu widerlegen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Vielleicht nur dies: Beim normalen All-Inclusive-Vertrag fallen auch für vom Kunden gestohlene Strommengen Netzentgelte an. Und eine plausible Schätzung des Netzbetreibers muss vom EVU schlüssig widerlegt werden, was angesichts des (auch hier) vorhersehbar unkooperativen Stromdiebs regelmäßig schwierig werden dürfte (Miriam Vollmer).

2021-08-23T22:41:59+02:0023. August 2021|Strom, Vertrieb|

Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?

Entgeltforderungen aus Lieferungen von Energie unterliegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetzgeber Energielieferungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung allerdings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energierechtlichen Besonderheiten los.

Für die gesetzliche Grundversorgung regelt der Verordnungsgeber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt und somit die Rechnungslegung durch den Grundversorger auch erst den Verjährungsbeginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechtswidrig nicht innerhalb der gesetzlichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetzliche Grundversorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung übertragen lassen – insbesondere wenn der Versorger eine entsprechend vergleichbare Fälligkeitsregelung in seine selbst gestalteten vertraglichen Lieferbedingungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forderungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entsprechende gesetzliche Regelung ausdrücklich für alle Energielieferverhältnisse getroffen und die für Energieversorger günstige Regelung auch auf die Sonderverträge ausgeweitet.

(Christian Dümke)

2021-08-20T00:20:15+02:0020. August 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|