Energielieferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechtsfrage konfrontiert. Kann der Energieversorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefermonats fällig werden und insbesondere der erste Abschlag noch vor dem Lieferbeginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energielieferung der Energieversorger regelmäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemessenen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endabrechnung ein Guthaben oder eine Nachforderung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unterscheiden ist die sogenannte Vorauszahlung. Dass Abschläge und Vorauszahlungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorauszahlung zumindest im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung gesondert geregelt und und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung orientieren sich an dieser Systematik.

Andererseits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlagstermin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Lieferbeginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novellierung des EnWG hat sich dieses Rechtsproblem nun jedenfalls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Vorauszahlungen jedenfalls nicht vor Lieferbeginn fällig werden. Energieversorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will

Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetzgeber im Zuge der letzten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetzlichen Grundversorgung zur Fälligkeit von Entgeltforderungen aus Energielieferungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Lieferverhältnisse ausgeweitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungsforderungen eines Energieversorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.

Man könnte nun meinen, dies sei unproblematisch, da Versorger ihrerseits an einer zeitnahen Abrechnung interessiert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regelmäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damoklesschwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betroffenen Letztverbraucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechtsfrieden herstellen würde.

Der Gesetzgeber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetzliche Abrechnungspflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass ein entsprechender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerechneten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)

Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrechnungspflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erweiterung des § 41 EnWG, der grundsätzliche Vorgaben für den Mindestinhalt von Energielieferverträgen mit Letztverbrauchern enthält.

Eine dieser Vorgaben lautete bisher:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,

Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:

„Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen,

Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetzgebers einen Haftungsfall, dessen Entschädigung in Energielieferverträgen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energieversorger sollten ihre bisherigen Vertragsmuster dem entsprechend anpassen.

(Christian Dümke)

2021-08-24T20:43:07+02:0024. August 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Gestohlener Strom und Netzentgelte: Zu KG Berlin, 12.7.2021 (2 U 48/18)

Dreipersonenverhältnisse sind schwierig, sogar im Energierecht: Wenn Energieversorger (EVU) und Netzbetreiberin einen Lieferantenrahmenvertrag schließen, und dann das EVU einen Stromliefervertrag mit einem Endkunden: Wer muss die Netzentgelte zahlen, wenn der Endkunde heimlich am Stromzähler vorbei Strommengen abzweigt, um eine Cannabisplantage zu betreiben?

Was klingt wie eine besonders vertrackt ausgedachte Examensaufgabe für Nachwuchsjuristen, hat sich nicht nur tatsächlich ereignet, es wurde auch vom Kammergericht (KG) Berlin am 12.07.2021 entschieden (2 U 48/18). Dieses urteilte, anders als das erstinstanzliche Landgericht (LG) Berlin, zugunsten des Netzbetreibers, so dass das EVU nun die auf die gestohlenen Strommengen entfallenden Netzentgelte verlangen kann.

Das KG stützte seine Entscheidung zunächst auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser enthielt zwar keine Passage, nach der ausdrücklich auch für gestohlenen Strom Netzentgelte fließen sollten, aber dem KG reichte die Regelung, dass Netzentgelte fließen sollten für alle Mengen, für die der Netzbetreiber durch Gewährung des Netzzugangs die Belieferung erlaubt. Dies gilt für alle Strommengen, die ein Kunde überhaupt aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht, also auch am Zähler vorbei bezogenen Strom. Weil der Kunde mit der Cannabis-Plantage und das EVU einen All-Inclusive-Vertrag abgeschlossen hatten, sei auch der gesamte Strom als geliefert anzusehen, auch der gestohlene.

Hanf, Pflanze, Cannabis, Natur, Hanf-Feld, Blätter

Das EVU hatte sich mit einer Widerlage darauf berufen, dass der Netzbetreiber einmal vor Ort war und den Zähler ausgetauscht hatte. Die Monteure hätte bemerken müssen, was in der Wohnung des Kunden vor sich geht. Dies aber überzeugte das KG nicht, es sei rein spkulativ.

Auch in Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung überzeugte der Netzbetreiber den Senat, denn mangels gemessenem Strombezug musste geschäzt werden. Das EVU konnte also gegenüber dem Plantagenbesitzer auf Basis der Schätzung abrechnen, die berechneten Netzentgelte wären dann weiterzuleiten. Wegen dieser Kette nahm das KG an, dass im Verhältnis von Netzbetreiber und EVU letzterer hätte beweisen müssen, dass die geforderte Summe unzutreffend wäre, denn ansonsten hätte ja die paradoxe Situation entstehen können, dass das EVU gegenüber dem Kunden mehr hätte schätzen können als ihm selbst berechnet hätte werden können. Dann hätte das EVU an den durch den Diebstahl entstandenen Unsicherheiten sogar noch verdient. Nach Ansicht des KG war der Vortrag des EVU aber auch gar nicht geeignet, die Schätzung zu widerlegen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Vielleicht nur dies: Beim normalen All-Inclusive-Vertrag fallen auch für vom Kunden gestohlene Strommengen Netzentgelte an. Und eine plausible Schätzung des Netzbetreibers muss vom EVU schlüssig widerlegt werden, was angesichts des (auch hier) vorhersehbar unkooperativen Stromdiebs regelmäßig schwierig werden dürfte (Miriam Vollmer).

2021-08-23T22:41:59+02:0023. August 2021|Strom, Vertrieb|