Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energie­lie­ferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will

Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetz­geber im Zuge der letzten Novel­lierung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung zur Fälligkeit von Entgelt­for­de­rungen aus Energie­lie­fe­rungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Liefer­ver­hält­nisse ausge­weitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungs­for­de­rungen eines Energie­ver­sorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.

Man könnte nun meinen, dies sei unpro­ble­ma­tisch, da Versorger ihrer­seits an einer zeitnahen Abrechnung inter­es­siert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regel­mäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damokles­schwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betrof­fenen Letzt­ver­braucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechts­frieden herstellen würde.

Der Gesetz­geber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetz­liche Abrech­nungs­pflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Recht­spre­chung geht jedoch davon aus, dass ein entspre­chender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerech­neten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)

Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrech­nungs­pflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erwei­terung des § 41 EnWG, der grund­sätz­liche Vorgaben für den Mindest­inhalt von Energie­lie­fer­ver­trägen mit Letzt­ver­brau­chern enthält.

Eine dieser Vorgaben lautete bisher:

Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen bei Nicht­ein­haltung vertraglich verein­barter Leistungen,

Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:

Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen bei Nicht­ein­haltung vertraglich verein­barter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrech­nungen zählen,

Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetz­gebers einen Haftungsfall, dessen Entschä­digung in Energie­lie­fer­ver­trägen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energie­ver­sorger sollten ihre bishe­rigen Vertrags­muster dem entspre­chend anpassen.

(Christian Dümke)

2021-08-24T20:43:07+02:0024. August 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|