Gaskrise: Herausforderungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärtsbewegungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslieferverträge für Unternehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwärmeversorgung durch erdgasbefeuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwicklungen wie in Großbritannien, wo manche vor Massenpleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutschlands Versorger sichern sich traditionell weitgehender ab, weil viel durch Termingeschäfte und Hedging der Preise egalisiert wird. Doch mit einiger Verzögerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzögerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwärmeversorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfältiger sollten Unternehmen die vertraglichen Grundlagen der Preisanpassung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preisgleitklauseln im jeweiligen Versorgungsverhältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Obergerichte inzwischen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einverständnis auch der Kundenseite.

Erhöhte Aufmerksamkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gebunden, müssen also den Wärmemarkt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orientieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergangenheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischenzeitlich etwa durch Brennstoffwechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Investitionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preiserhöhung verweigert oder für drei Jahre zurückfordert werden.

Heizung, Warm, Klimatisierung, Kalt, Wärme, Energie

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor dazu: Die Bundesregierung musste vor allem das Messwesen reformieren und hat ein neues Regelwerk aufgesetzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFernwärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend veränderte Novelle hängt aktuell im Bundeswirtschaftsministerium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwärmeversorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitgehende Veröffentlichungspflichten ihrer Standardverträge, Anpassungsrechte von Abnehmern und Informationsverpflichtungen im Rechnnungsprozess, die die Versorger schon abseits der gasinduzierten Preisproblematik beschäftigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgt. Nach springt der Grundversorger immer dann ein, wenn ein Haushaltskunde keinen anderweitigen Energieliefervertrag abschließt. Für dieses besondere Versorgungsverhältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausformuliert hat (mehr zur Grundversorgung hier).

In aller Regel ist der Grundversorgungstarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfristigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwandsparenden Vertragsausgestaltung zB bei Zahlungsmöglichkeiten etc. ist sehr eingeschränkt. Neben diesem vertraglich sehr festgelegten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grundversorgungsgebiets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Besonderes bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonderbedingungen vorsehen, ohne einen davon als den Grundversorgungstarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreistarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grundversorgung gehört oder ein Sonderkundenverhältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grundversorgungstarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unausgesprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktioniert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grundversorgungsverhältnisses mehrere unterschiedliche Tarife sein könnten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls hält dies für unproblematisch (BGH vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausgestaltung ihres Tarifsystems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grundversorgungstarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energiepreis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energielieferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechtsfrage konfrontiert. Kann der Energieversorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefermonats fällig werden und insbesondere der erste Abschlag noch vor dem Lieferbeginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energielieferung der Energieversorger regelmäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemessenen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endabrechnung ein Guthaben oder eine Nachforderung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unterscheiden ist die sogenannte Vorauszahlung. Dass Abschläge und Vorauszahlungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorauszahlung zumindest im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung gesondert geregelt und und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung orientieren sich an dieser Systematik.

Andererseits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlagstermin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Lieferbeginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novellierung des EnWG hat sich dieses Rechtsproblem nun jedenfalls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Vorauszahlungen jedenfalls nicht vor Lieferbeginn fällig werden. Energieversorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|