Klagen – aber wo? Der richtige Gerichts­stand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energie­ver­sorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energie­ver­brauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechts­streit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Strei­tigkeit, die vor einem Zivil­ge­richt ausge­tragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Insti­tution das Amtsge­richt oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landge­richt steht dabei grund­sätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energie­recht gilt darüber hinaus aber die recht­liche Beson­derheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonder­zu­stän­digkeit der Kammer für Handels­sachen am Landge­richt besteht, wenn es sich um eine Strei­tigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes ankommt. Liegt eine solche Strei­tigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streit­wertes von 5.000 EUR am Landge­richt entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechts­streit, an dem ein Energie­ver­sorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energie­lie­ferung geht, gilt als Rechts­streit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal darge­stellt hatten.

Ist die sachliche Zustän­digkeit des Amts- oder Landge­richtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zustän­digkeit stellen, denn Amts- und Landge­richte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnah­me­stelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichts­bezirk liegen.

Für Kunden in der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichts­stand für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus dem Grund­ver­sor­gungs­vertrag der Ort der Energie­ab­nahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwi­schen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung kann auf die allge­meine Regelung des § 29 ZPO zurück­ge­griffen werden – dem Gerichts­stand des Erfül­lungs­ortes. Erfül­lungsort für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus einem Energie- oder Wasser-
liefe­rungs­vertrag ist der Ort der Abnah­me­stelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnah­me­stelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwi­schen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)

2021-10-04T20:33:19+02:004. Oktober 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Von Bonushoppern, Kunden­rück­kehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetz­geber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energie­ver­sorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbst­ver­ständlich für den Kunden unent­geltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Liefe­ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Liefe­ranten bei dem Netzbe­treiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preis­an­passung steht dem Kunden ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukun­denboni für wechsel­willige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preis­be­wusste Wechsel­kunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preis­be­wussten Wechsel­kunden gleich­zeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertrags­schlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Liefer­ver­hältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurück­zu­ge­winnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belie­ferung der vermeint­lichen „Bonushopper“ ab.

Proble­ma­tisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Daten­schutz­be­hörde der Umstand, dass Vattenfall zum Heraus­filtern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestands­daten zurück­ge­griffen hatte. Dies wertete die Daten­schutz­be­hörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grund­le­gende Praxis von Vattenfall wurde aller­dings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zustän­dig­keits­be­reich der Daten­schutz­be­hörden fallen würde. Vattenfall recht­fertigt das Vorgehen der Kunden­prüfung und Ablehnung im Rahmen einer Presse­mit­teilung mit dem Ziel der „Verhin­derung einer missbräuch­lichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versor­ger­wechsel mehrfach Bonus­ver­träge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kunden­fil­terung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Daten­schutz­problem über eine geson­derte Einwil­ligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standard­mäßige Einholung einer solchen beson­deren Daten­nut­zungs­ein­wil­ligung in den Bedin­gungen von Bonus­ta­rifen als allge­meine Geschäfts­be­dingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Gaskrise: Heraus­for­de­rungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmen­be­din­gungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärts­be­we­gungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslie­fer­ver­träge für Unter­nehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwär­me­ver­sorgung durch erdgas­be­feuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwick­lungen wie in Großbri­tannien, wo manche vor Massen­pleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutsch­lands Versorger sichern sich tradi­tionell weitge­hender ab, weil viel durch Termin­ge­schäfte und Hedging der Preise egali­siert wird. Doch mit einiger Verzö­gerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzö­gerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwär­me­ver­sorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfäl­tiger sollten Unter­nehmen die vertrag­lichen Grund­lagen der Preis­an­passung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preis­gleit­klauseln im jewei­ligen Versor­gungs­ver­hältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffent­liche Bekannt­ma­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Oberge­richte inzwi­schen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einver­ständnis auch der Kunden­seite.

Erhöhte Aufmerk­samkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV gebunden, müssen also den Wärme­markt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orien­tieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergan­genheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischen­zeitlich etwa durch Brenn­stoff­wechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Inves­ti­tionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preis­er­höhung verweigert oder für drei Jahre zurück­fordert werden.

Heizung, Warm, Klimatisierung, Kalt, Wärme, Energie

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicher­heits­faktor dazu: Die Bundes­re­gierung musste vor allem das Messwesen refor­mieren und hat ein neues Regelwerk aufge­setzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFern­wärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend verän­derte Novelle hängt aktuell im Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwär­me­ver­sorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitge­hende Veröf­fent­li­chungs­pflichten ihrer Standard­ver­träge, Anpas­sungs­rechte von Abnehmern und Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen im Rechn­nungs­prozess, die die Versorger schon abseits der gasin­du­zierten Preis­pro­ble­matik beschäf­tigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|