Abschläge und Abschlagsänderungen

Die Verbraucherzentrale NRW wendet sich gegen Strom- und Gasanbieter, die kurzfristig Abschläge erhöhen. Betroffen sind vor allem Discounter, die ihre Niedrigpreise nicht am Markt abgesichert haben und nun nicht mehr in der Lage sind, die gestiegenen Bezugskosten zu bezahlen. Sie versuchen sich auf diesem Wege nun kurzfrsitig Liquidität zu verschaffen, vermutlich in der Hoffnung, dass die Energiepreiskrise bald endet.

Klar ist: Einen “Zwangskredit” zugunsten des Energieversorgers müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen. Doch wie genau ist der Abschlag – nicht zu verwechseln mit der Vorauszahlung – eigentlich rechtssicher zu bestimmen? Hier lohnt sich ein tiefer Blick in den § 13 StromGVV bzw. GasGVV. Hiernach dürfen Grundversorger Abschläge festsetzen, die sich am zuletzt abgerechneten Verbrauch orientieren. Wenn es keinen solchen Verbrauch gibt, ist auf vergleichbare Kundenverbrauchsprofile zurückzugreifen.

Doch wie sieht es aus, wenn der auf diese Weise festgesetzte Abschlag wegen veränderter Umstände einfach nicht mehr passt? Hier gibt § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV/GasGVV bzw. § 13 Abs. 2 StromGV/GasGVV eine klare Antwort. Verändern sich die Verhältnisse des Kunden, so ist der Abschlag zu reduzieren. Es gibt ein älteres Urteil zu dieser Regelung, das dies etwa bei Veränderungen der Personen im Haushalt angenommen hat. Doch dies ist keine Einbahnstraße: Verändern sich die Preise des Versorgers, so kann auch der Abschlag steigen. Im Umkehrschluss bedeutet das: Verändern sich Umstände nicht, so können Verbraucher wie Versorger auch keine Anpassung des Abschlags verlangen.

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So weit also zur Grundversorgung. Doch wie sieht es bei Sonderkunden aus? Zunächst gilt hier Vertragsfreiheit. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG haben Verträge mit Letztverbrauchern (nicht gleichbedeutend mit “Verbrauchern”) auch Angaben zur Zahlungsweise zu enthalten. Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen die gewerblichen Vertragsparteien dann ausmachen, was ihnen gefällt. Doch für Haushaltskunden ist auf die für die Grundversorgung geltenden Regeln für die Abschlagsfestsetzung und -änderung nach § 41b Abs. 3 EnWG zurückzugreifen. Diesen kommt Leitbildfunktion zu, wie schon das LG Düsseldorf 2014 festgehalten hat (12 O 474/12). (Miriam Vollmer).

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preisanpassungen Strom und Gas. Infos und Anmeldungen hier.

2021-11-17T14:20:10+01:0016. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Die geänderte Kostenstruktur, der starrsinnige Kunde und der Fernwärmeliefervertrag

Der neue § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der Preisänderungsklauseln nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen dürfen. Der Versorger braucht also das Einverständnis des Kunden, wenn er die Klausel ändern möchte.

Doch Fernwärmelieferverträge laufen lange. Sie werden meistens für zehn Jahre abgeschlossen und dann für jeweils fünf Jahre verlängert. Doch wie nun damit umgehen, wenn sich innerhalb der Vertragslaufzeit die Kostenstruktur so tiefgreifend ändert, dass der Vertrag einfach  nicht mehr passt? Etwa, weil die Preisgleitklausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Index für Steinkohle enthält, aber drei Jahre später geht das alte Kraftwerk vom Netz und wird durch eine neue Anlage ersetzt, die Erdgas verbrennt.

Einfach abwarten, bis die Vertragslaufzeit ausläuft und dann die Preisgleitklausel ändern, empfiehlt sich nicht. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.6.2014 ein Urteil gefällt, nach dem Klauseln unwirksam werden können, wenn sich die Verhältnisse ändern (VIII ZR 344/13). Sie können dann nicht mehr für weitere Preisanpassungen herangezogen werden. Mit anderen Worten: Wenn ab 2021 Erdgas eingesetzt wird, kann 2023 keine Preisanpassung auf den Steinkohleindex gestützt werden, selbst wenn dieser Index 2020 bei Vertragsschluss richtig und die Klausel wirksam war.

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Doch wie nun damit umgehen, wenn der Kunde eine Nachtragsvereinbarung nicht unterschreibt, der Weg über die öffentliche Bekanntgabe aber versperrt ist? Viel spricht in dieser Situation für einen Anspruch auf Preisanpassung aus Treu und Glauben in Gestalt vertraglicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten, denn der Kunde kann ja nicht durch schieres Nichtstun den Versorger so schachmatt setzen, dass der nie wieder den Preis anpassen kann. Denkbar ist auch ein Anspruch auf eine außerordentliche Änderungskündigung, indes liegt dies oft nicht im Interesse des Versorgers. Hier macht sich nun schmerzlich bemerkbar, dass der Verordnungsgeber in seinem Bemühen um eine Reform der AVBFernwärmeV zwar in vielfacher Hinsicht klargestellt hat, was alles nicht geht, aber keinen rechtssicheren Weg aufgezeigt hat, wie das ja auch vom Verordnungsgeber in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anerkannte Interesse an einer Anpassung der Preise an die Kosten wirksam umgesetzt werden kann. Möglicherweise wird diese Situation zu vermehrten Jahresverträgen mit Festpreisen führen (Miriam Vollmer).

2021-11-12T17:50:09+01:0012. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwärmeabrechnungsverordnung (FFVAV) stellt Fernwärmeversorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe praktischer Herausforderungen (hier ausführlicher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernablesbaren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzubauen sind? Was, wenn ein Unternehmen es nicht hinbekommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrechnungen zu übersendenden “Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form” aufzubereiten (zu den ausufernden Informationspflichten hier)? Das neue Fernwärmerecht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jedenfalls nicht so schnell geht wie die Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwärmeversorger durchblicken lassen, dass es mit der monatlichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Herausforderungen im laufenden Jahr bedauerlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unternehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten rechtzeitig umzusetzen? Bußgeldvorschriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beaufsichtigende Behörde.

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Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht hinreichend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrechnungsregeln, erst recht die neuen Informationspflichten, sind keine Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unternehmen seine Verpflichtungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechtsbruch für wettbewerbswidrig erklärt. Zwar steht naturgemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr besonderen Bedingungen der Fernwärme um Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung auch für Wettbewerber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbraucherschutzes, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmahnungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unternehmen auf das Abmahnschreiben hin unterwirft und die Unterlassungserklärung abgibt, zahlt es die gegnerischen Anwaltskosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|