Vertrag vergeht, Grundbuch besteht? Zu OLG Frankfurt, 4 U 199/17

Die Geschichte erscheint auf den ersten Block verworren, ist aber in ihrem Kern eigentlich kurz und einfach: Zwischen der Rechtsvorgängerin einer gemeinnützigen Stiftung und einem Fernwärmeversorger wurde ein Fernwärmeversorgungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Stiftung, die Pflicht zum Bezug von Fernwärme grundbuchrechtlich durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit abzusichern. Bei Erwerb der Immobilie trat die Stiftung in den Vertrag ein und übernahm mit dem Grundstück – Teil eines alten Kasernengeländes – auch die Dienstbarkeit.

2016 kündigte die Stiftung den Fernwärmebezugsvertrag mit einigem Hin und Her über Kündigungsgründe und -fristen. Unstreitig war allerdings, dass die Laufzeit irgendwann (nach Ansicht des beklagten Versorgers aber nicht vor 2017/2021) endet, schließlich gibt es keine unkündbaren Fernwärmeverträge. Indes war unabhängig vom Fernwärmeliefervertrag da ja noch das Erzeugungs- und Bezugsverbot von Wärme im Grundbuch. Die Stiftung kündigte deswegen auch diese Wärmebezugsverpflichtung und verlangte vom Versorger die Löschung dieser Dienstbarkeit. Dies aber sah der Versorger nicht ein. Er hätte ein schützenswertes Amortisationsinteresse, das dinglich abzusichern nicht sittenwidrig sei.

Doch schon die erste Instanz sah das anders: Das LG Gießen sah einen Verstoß gegen § 32 AVBFernwärmeV, der die Höchstlaufzeit von Fernwärmeversorgungsverträgen auf zehn Jahre mit je fünfjähriger automatischer Verlängerungsmöglichkeit festlegt. Die im Ergebnis auf eine immerwährende Versorgung gerichtete Grunddienstbarkeit sei deswegen ab Beendigung der Verträge unwirksam und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu löschen.

Die 2. Instanz, das OLG Frankfurt, hat sich dem am 15.05.2019 (4 U 199/17) angeschlossen. Die Vertragsregelung, nach der der Kunde faktisch für immer an den Versorger gebunden war, sei unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV verstoßen würde. Zehn Jahre seien die Obergrenze der Vertragsbindung. Die Wärmebezugsverpflichtung sei deswegen mit Beendigung der Verträge erloschen. Wenn der Versorger sich trotzdem auf dieses dingliche Recht beruft, sei dies treuwidrig. Der Versorger müsste in die Löschung der Dienstbarkeit einwilligen.

Frankfurt, Main, Frankfurt Am Main, Deutschland, Blick

Bedeutet diese Entscheidung nun, dass das OLG Frankfurt seine ältere Rechtsprechung aufgibt, nach der solche Dienstbarkeiten durchaus dauerhafte Bindungen begründen können (vgl. OLG Frankfurt v. 14.12.2017, 12 U 202/15)? Schließlich sah auch der BGH dies als unproblematisch an, vgl. BGH v. 02.03.1984, V ZR 155/83, und auch BGH v. 17.01.2019, V ZB 81/18, erklärt in Rn. 8 nochmal ausdrücklich, dass  Fernwärmebezugspflichten durch Grunddienstbarkeiten mittelbar dinglich abgesichert werden können.

Wir meinen: Einen solchen Bruch mit der (ja gar nicht so früheren) höchstrichterlichen Rechtsprechung beabsichtigt das OLG Frankfurt nicht. Auf den zweiten Blick gibt es nämlich einen wichtigen Unterschied zwischen den jeweils entschiedenen Konstellationen: In dem dargestellten Fall aus 2019 war die Stiftung zwar in ein Vertragsverhältnis nachgefolgt, aber nicht in eine offenbar mündlich geschlossene Sicherungsabrede, die der Grunddienstbarkeit zugrunde lag. Damit hing die Grunddienstbarkeit praktisch in der Luft, allein die Absicherung des Fernwärmeversorgungsverhältnis reichte dem Gericht nicht. Wir meinen deswegen: Auch nach jüngerer Rechtsprechung sind dingliche Absicherungen von Fernwärmeversorgungsverträgen nicht schlechthin unwirksam, aber sie benötigen ein solides schuldrechtliches Fundament.

Ja, und wie sich das Anpassungsrecht im neuen § 3 AVBFernwärmeV hierauf auswirkt, ist durchaus offen (Miriam Vollmer).

2021-11-19T20:31:58+01:0019. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Teurer (Zweit)tarif für Neukunden des Grundversorgers?

Das Thema Grundversorgung lässt uns diese Woche nicht los. Schuld daran ist die derzeit völlig atypische Situation am Energiemarkt, bei der einige Versorger wegen Fehlkalkulationen womöglich sogar gezielt versuchen Kunden loszuwerden und andere Versorger keine neuen Kunden mehr aufnehmen wollen.

Diese Entwicklung belastet dann am Ende womöglich die gesetzlichen Grundversorger, die zur Ablehnung von Neukunden grundsätzlich nicht berechtigt sind und sich womöglich in kurzer Zeit mit der Aufgabe konfrontiert sehen, sehr viele Kunden in der Grund- oder Ersatzversorgung beliefern zu müssen – und für diese Kunden die benötigte Energie (teuer) kurzfristig zu beschaffen.

In dieser Situation stellt sich interessante die Frage, ob ein Grundversorger eigentlich berechtigt wäre, speziell für Neukunden einen gesonderten (teureren) Grundversorgungstarif aufzulegen.

An der Zulässigkeit mehrerer Grundversorgungstarife des selben Grundversorgers würde es jedenfalls nicht scheitern, denn hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden, dass ein Grundversorger mehrere Tarife anbieten darf.

Zudem unterliegt der Anfangspreis – also der Preis zu dem ein Kunde in den Grundversorgungstarif einsteigt keiner staatlichen Regulierung und nach ständiger Rechtsprechung auch keiner gerichtlichen Gesamtpreiskontrolle, da der vertragliche Anfangspreis als vertraglich frei vereinbart gilt (Preissockeltheorie des BGH) Ein Kunde wäre also nicht berechtigt direkt ab Vertragsbeginn den vom Versorger verlangten Grundversorgungspreis als unbillig überhöht zu beanstanden. Das Argument (bisher) dahinter: Der Kunde ist ja nicht gezwungen einen Grundversorgungsvertrag abzuschließen. Die entsprechende Rechtsprechung stammt jedoch aus Zeiten eines „normalen“ wettbewerblichen Energiemarktes – eine Änderung ist also theoretisch möglich.

Aber auch eine Ausweitung der gerichtlichen Preiskontrolle ausnahmsweise auf den Gesamtpreis, würde an der Zulässigkeit des Preises dann nichts ändern, wenn dieser nachvollziehbar kalkuliert einfach die aktuell hohen Beschaffungskosten für die von den Neukunden benötigten Energiemengen widerspiegeln. Man könnte argumentieren, dass die höheren Kosten für die teure Energiebeschaffung der Neukunden als gestiegene Beschaffungskosten auf alle Kunden – inklusive Bestandskunden – verteilt werden müssen. Das wiederum würde allerdings die Bestandskunden benachteiligen, deren Energieversorgung der Grundversorger eigentlich kostengünstiger durch langfristige Beschaffung absichern konnte.

Wohin also mit den hohen Kosten für Neukunden? Gesamtverteilung oder Verursacherprinzip mit gesondertem Tarif? Die Rechtsfragen sind offen und unserer Kommentarbereich ist es auch. Was denken Sie?

(Christian Dümke)

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preisanpassungen Strom und Gas. Infos und Anmeldungen hier.
2021-11-18T22:12:43+01:0018. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Entwurf zur Änderung der Grundversorgungsverordnungen mit neuen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung

Wer dachte nach der Novellierung des EnWG, dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und Änderungen im Recht der Wärmeversorgung kommt der Gesetzgeber zur Ruhe irrt. Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ ist noch ein weiteres Projekt in der Pipeline, dass den speziellen Rechtsrahmen der gesetzlichen Grundversorgung betrifft.

Die geplanten Änderungen spiegeln in weiten Teilen wieder, was über die Änderungen des EnWG bereits für Kunden außerhalb der Grundversorgung gilt. Weitreichende Änderungen gibt es allerdings beim Rechtsrahmen zur Unterbrechung der Versorgung nach § 19 StromGVV / GasGVV. Hier sind laut Entwurf folgende Änderungen geplant:

Hinweis auf Unverhältnismäßigkeitsgründe

Der Grundversorger muss den Kunden laut Entwurf künftig im Rahmen der Sperrandrohung aktiv darauf hinweisen, dass dieser Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung vortragen kann, um die Sperrung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 S. 4 n.F.).

Sperrsumme

Weiterhin soll die Regelung zur Höhe des Zahlungsausfalls, der den Grundversorger zur Sperrung berechtigt angepasst werden.

Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung nach dem geplanten Entwurf künftig nur durchführen lassen, wenn „der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro be-
tragen

Frist zur Ankündigung

Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden
laut Entwurf künftig „acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen“. Bisher gilt für die Ankündigung des Unterbrechungsbeginns eine Frist von 3 Tagen.

Abwendungsvereinbarung

Zudem muss dem Kunden vom Grundversorger künftig eine „Abwendungsvereinbarung“ angeboten werden. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat dabei Folgendes zu beinhalten:

Eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über ermittelten Zahlungsrückstände sowie
eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis. Die dem Kunden angebotene Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.

Kostenhinweis

In einer Unterbrechungsandrohung und in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns muss künftig klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie hingewiesen werden sowie, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach in Rechnung gestellt werden können.

(Christian Dümke)

2021-11-18T08:27:18+01:0018. November 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|