Die Anpassung des Energie­preises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energie­preise und Letzt­ver­braucher sehen sich mit Preis­an­pas­sungen ihres Strom- oder Gasan­bieters konfron­tiert. Was hier oft so einfach und selbst­ver­ständlich zu funktio­nieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefer­vertrag einge­gangen und haben sich dabei auf einen Liefer­preis (Anfangs­preis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum verein­barten Preis zu liefern. Es gibt kein automa­ti­sches Recht des Energie­ver­sorgers (Telekom­an­bieters, Bank, Zeitschrif­ten­zu­stellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzu­legen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preis­an­passung in einem laufenden Energie­lie­fer­vertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preis­an­pas­sungs­recht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preis­an­pas­sungs­klauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energie­ver­sorger in seinen Liefer­be­din­gungen ein solches Preis­an­pas­sungs­recht vorbe­halten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Recht­spre­chung hat hierbei recht hohe Hürden aufge­stellt und regel­mäßig Preis­an­pas­sungs­klauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangs­prä­misse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausrei­chend trans­parent sein und darf ihn nicht unange­messen benach­tei­ligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbe­sondere da nach der Recht­spre­chung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kunden­feind­lichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl markt­üblich sind, hat der Gesetz­geber zahlreiche beglei­tende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entspre­chende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preis­än­de­rungen spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garan­tiertes Sonder­kün­di­gungs­recht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preis­än­de­rungs­mit­teilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere recht­liche Hürde, denn sie muss dem Kunden recht­zeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung ausrei­chend infor­mieren. Hierzu ist es erfor­derlich, dass der Versorger hinrei­chend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preis­an­passung ist, insbe­sondere welcher Preis­faktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berich­teten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehler­an­fällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirk­samkeit einer Preis­an­passung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preis­an­passung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Ist der Grund­ver­sorger ein markt­be­herr­schendes Unternehmen?

Der Grund­ver­sorger hat im energie­recht­lichen Wettbewerb eine gewisse Sonder­stellung inne. Er unter­liegt in Wahrnehmung seiner Grund­ver­sor­gungs­pflicht einem Kontra­hie­rungs­zwang und muss jedermann im Netzgebiet zu den von ihm angebo­tenen und veröf­fent­lichten allge­meinen Preisen der Grund­ver­sorgung beliefern (§ 36 EnWG).

Der Grund­ver­sorger hat über die Regelungen der Strom- und GasGVV, wonach ein Vertrag mit dem Grund­ver­sorger bereits durch faktische Strom­ent­nahme zustande kommen kann praktisch einen „Erstzu­griff“ auf alle Kunden, die sich nicht aktiv einen Versorger zur Belie­ferung außerhalb der Grund­ver­sorgung gesucht haben.

Pro Netzgebiet gibt es dabei nur einen Grund­ver­sorger, daher stellt sich die Frage, ob der Grund­ver­sorger aus seiner Position heraus ein markt­be­herr­schendes Unter­nehmen darstellt – mit allen daraus verbun­denen Konsequenzen.

Der Begriff des markt­be­herr­schenden Unter­nehmens ist definiert in § 18 Abs. 1 des Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB). Ein Unter­nehmen gilt hiernach als markt­be­herr­schend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerb­lichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbe­werber ist, keinem wesent­lichen Wettbewerb ausge­setzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung hat.

Für den Grund­ver­sorger lässt sich zunächst feststellen, dass er auf dem Energie­markt in seinem Netzgebiet regel­mäßig sehr wohl dem Wettbewerb um Kunden durch andere Energie­ver­sorger ausge­setzt ist. Jeder Kunde kann heute aus einer Vielzahl von Energie­ver­sorgern wählen und ist daher nicht auf eine Belie­ferung durch den Grund­ver­sorger angewiesen.

Ob eine im Verhältnis zu seinen Wettbe­werbern überra­gende Markt­stellung besteht ist im Einzelfall für das konkrete Netzgebiet zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Rolle des Grund­ver­sorgers jeweils für 3 Jahre das Unter­nehmen erhält, dass die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt, kann eine überra­gende Markt­stellung jeden­falls nicht automa­tisch abgeleitet werden, denn auch ein Versorger mit 20 % Markt­anteil kann Grund­ver­sorger sein, solange sein Markt­anteil nur größer ist als der anderer Versorger.

Ist die Frage damit geklärt? Nicht ganz: Das Bundes­kar­tellamt unter­stellt nämlich, dass es sich bei der Grund­ver­sorgung im Rahmen der sachlichen Markt­ab­grenzung um einen eigenen abgrenz­baren Markt handelt. Der Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grund­ver­sorgung umfasse hiernach alle
Letzt­ver­braucher, deren Verbrauch von elektri­scher Energie auf der Basis eines Standard­last­profils ohne regis­trie­rende Leistungs­messung und zu Allge­meinen Preisen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG und des § 38 Abs. 1 EnWG abgerechnet wird (8. Beschluss­ab­teilung, Beschluss vom 08.12.2011, B8-94/11, Rdn. 34). Nach Praxis der Beschluss­ab­teilung werden folgende Märkte abgegrenzt:

• Markt für den erstma­ligen Absatz von Strom,
• Markt für die Belie­ferung von RLM-Kunden,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden auf Grundlage von Sonderverträgen,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung,
• Markt für die Belie­ferung von SLP-Kunden mit Heizstrom.

Durch diese Aufspaltung des Marktes für SLP Kunden lässt sich eine Markt­be­herr­schung tatsächlich konstruieren.

Ebenso ist die Landes­kar­tell­be­hörde Nieder­sachsen im Jahr 2018 verfahren, als sie unter Berufung auf § 29 GWB mehrere Grund­ver­sorger zur Senkung ihrer Energie­preise verpflichtete (wir berich­teten kritisch).

An dieser Aufspal­tungs­be­trachtung fragwürdig ist der Umstand, dass der SLP-Kunde über beide Märkte versorgt werden kann und er auf den „sachlichen Markt der Grund­ver­sorgung“ gerade nicht angewiesen ist.

(Christian Dümke)

2021-11-23T20:54:07+01:0023. November 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Vertrag vergeht, Grundbuch besteht? Zu OLG Frankfurt, 4 U 199/17

Die Geschichte erscheint auf den ersten Block verworren, ist aber in ihrem Kern eigentlich kurz und einfach: Zwischen der Rechts­vor­gän­gerin einer gemein­nüt­zigen Stiftung und einem Fernwär­me­ver­sorger wurde ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechts­vor­gän­gerin der Stiftung, die Pflicht zum Bezug von Fernwärme grund­buch­rechtlich durch eine beschränkte persön­liche Dienst­barkeit abzusi­chern. Bei Erwerb der Immobilie trat die Stiftung in den Vertrag ein und übernahm mit dem Grund­stück – Teil eines alten Kaser­nen­ge­ländes – auch die Dienstbarkeit.

2016 kündigte die Stiftung den Fernwär­me­be­zugs­vertrag mit einigem Hin und Her über Kündi­gungs­gründe und ‑fristen. Unstreitig war aller­dings, dass die Laufzeit irgendwann (nach Ansicht des beklagten Versorgers aber nicht vor 2017/2021) endet, schließlich gibt es keine unkünd­baren Fernwär­me­ver­träge. Indes war unabhängig vom Fernwär­me­lie­fer­vertrag da ja noch das Erzeu­gungs- und Bezugs­verbot von Wärme im Grundbuch. Die Stiftung kündigte deswegen auch diese Wärme­be­zugs­ver­pflichtung und verlangte vom Versorger die Löschung dieser Dienst­barkeit. Dies aber sah der Versorger nicht ein. Er hätte ein schüt­zens­wertes Amorti­sa­ti­ons­in­teresse, das dinglich abzusi­chern nicht sitten­widrig sei.

Doch schon die erste Instanz sah das anders: Das LG Gießen sah einen Verstoß gegen § 32 AVBFern­wärmeV, der die Höchst­laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen auf zehn Jahre mit je fünfjäh­riger automa­ti­scher Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit festlegt. Die im Ergebnis auf eine immer­wäh­rende Versorgung gerichtete Grund­dienst­barkeit sei deswegen ab Beendigung der Verträge unwirksam und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu löschen.

Die 2. Instanz, das OLG Frankfurt, hat sich dem am 15.05.2019 (4 U 199/17) angeschlossen. Die Vertrags­re­gelung, nach der der Kunde faktisch für immer an den Versorger gebunden war, sei unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Zehn Jahre seien die Obergrenze der Vertrags­bindung. Die Wärme­be­zugs­ver­pflichtung sei deswegen mit Beendigung der Verträge erloschen. Wenn der Versorger sich trotzdem auf dieses dingliche Recht beruft, sei dies treuwidrig. Der Versorger müsste in die Löschung der Dienst­barkeit einwilligen.

Frankfurt, Main, Frankfurt Am Main, Deutschland, Blick

Bedeutet diese Entscheidung nun, dass das OLG Frankfurt seine ältere Recht­spre­chung aufgibt, nach der solche Dienst­bar­keiten durchaus dauer­hafte Bindungen begründen können (vgl. OLG Frankfurt v. 14.12.2017, 12 U 202/15)? Schließlich sah auch der BGH dies als unpro­ble­ma­tisch an, vgl. BGH v. 02.03.1984, V ZR 155/83, und auch BGH v. 17.01.2019, V ZB 81/18, erklärt in Rn. 8 nochmal ausdrücklich, dass  Fernwär­me­be­zugs­pflichten durch Grund­dienst­bar­keiten mittelbar dinglich abgesi­chert werden können.

Wir meinen: Einen solchen Bruch mit der (ja gar nicht so früheren) höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung beabsichtigt das OLG Frankfurt nicht. Auf den zweiten Blick gibt es nämlich einen wichtigen Unter­schied zwischen den jeweils entschie­denen Konstel­la­tionen: In dem darge­stellten Fall aus 2019 war die Stiftung zwar in ein Vertrags­ver­hältnis nachge­folgt, aber nicht in eine offenbar mündlich geschlossene Siche­rungs­abrede, die der Grund­dienst­barkeit zugrunde lag. Damit hing die Grund­dienst­barkeit praktisch in der Luft, allein die Absicherung des Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­hältnis reichte dem Gericht nicht. Wir meinen deswegen: Auch nach jüngerer Recht­spre­chung sind dingliche Absiche­rungen von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen nicht schlechthin unwirksam, aber sie benötigen ein solides schuld­recht­liches Fundament.

Ja, und wie sich das Anpas­sungs­recht im neuen § 3 AVBFern­wärmeV hierauf auswirkt, ist durchaus offen (Miriam Vollmer).

2021-11-19T20:31:58+01:0019. November 2021|Vertrieb, Wärme|