Verkehrsrecht: Unzugänglich in der Fußgängerzone?

Vor der Einrichtung von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen befürchten Geschäftsleute oftmals das Schlimmste. Wie sollen ihre Kunden zu ihnen kommen, wenn sie nicht mit dem Auto vor der Eingangstür parken können? So ging es auch dem Inhaber einer Apotheke in Sachsen-Anhalt. Nach der Erweiterung einer Fußgängerzone war er der Auffassung, dass die Apotheke nun weder für den Lieferverkehr noch für potentielle Kunden zu erreichen sei. Zudem seien die Stellplätze, die er für seine Mieter eigens hatte einrichten sollen, nun obsolet. Dadurch sei sein Haus quasi enteignet worden. Die Stadt hingegen verwies den Apotheker auf die Möglichkeit, sich Ausnahmen genehmigen zu lassen. Zudem sei die Apotheke auch durch einen andere für den Verkehr zugelassene Straße ohne weiteres erreichbar.

Den Apotheker überzeugte dies nicht, daher wandte er sich zunächst mit einem Widerspruch und mangels Erfolg dann mit einer Klage gegen den Bescheid der Gemeinde. Die Gemeinde hatte die Fußgängerzone mit einer straßenrechtlichen Teileinziehung eingerichtet. Damit war zugleich die zeitlich begrenzte Ausnahme für den Lieferverkehr angeordnet worden. Die genaue Festlegung der Lieferzeiten war in der Widmung der Fußgängerzone jedoch der Straßenverkehrsbehörde überlassen worden.

Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Kläger daher zunächst Glück. Denn das Gericht war der Auffassung, dass diese Teileinziehung wegen der zeitlich nicht genau festgelegten Ausnahme zu unbestimmt sei. Dem widersprach das bei der Berufung durch die Beklagte angerufene Oberverwaltungsgericht in Stendal.

Zwar müsse der Träger der Straßenbaulast generelle Regelungen über die Benutzung der Straße in der Teileinziehungsverfügung treffen. So etwa im Hinblick auf den Benutzerkreis, die Benutzungsart und den Verkehr. Diese generellen Regelungen dürfen nicht der Straßenverkehrsbehörde über die Erteilung von Ausnahmen überlassen werden. Wenn aber lediglich in Einzelfällen Ausnahmen geboten sind, sei der Verweis auf Ausnahmegenehmigungen oder Sondernutzungserlaubnisse zulässig.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass im Straßenrecht für Kommunen durchaus Spielräume bei der Einrichtung von autofreien Zonen bestehen. Was die Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügungen angeht ist die Aufgabenteilung zwischen Trägern der Straßenbaulast und Straßenverkehrsbehörden zu beachten (Olaf Dilling).

 

 

2022-01-04T00:31:58+01:004. Januar 2022|Vertrieb|

Ausblick auf den Energievertrieb 2022 – Streit liegt in der Luft

Ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu. Neben der eigentlich alles überschattenden Pandemie war es auch für die Energiewirtschaft und dort insbesondere für den Energievertrieb ein turbulentes Jahr.

Explodierende Energiepreise führten zum Marktausscheiden einiger Versorger und stellten insbesondere die Grund- und Ersatzversorgung vor neue Herausforderungen. Ging es bisher am Markt oft darum, möglichst viele Neukunden anzuwerben, machten viele Versorger nun plötzlich ihr Neukundengeschäft dicht oder versuchten gar Kunden loszuwerden.

Die letzten großen Preisprotestbewegungen liegen schon einige Jahre zurück. Bei steigenden Preisen ist damit zu rechnen, dass auch die Kunden wieder preissensibler agieren und Rechnungen und Verträge ihrer Versorger rechtlich genauer in den Blick nehmen. In Kombination mit neuen erhöhten Transparenzanforderungen des Gesetzgebers an Preisanpassungen und den genauen Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen, ist Streit um die Berechtigung von Energieforderungen programmiert.

Zusätzlich zündet im nächsten Jahr die nächste Stufe an rechtlichen Anforderungen aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge, weil dann die entsprechenden Umsetzungsfristen ablaufen.

Wir rechnen daher mit einer Zunahme entsprechender Streitigkeiten im nächsten Jahr.

(Christian Dümke)

2021-12-15T20:00:54+01:0015. Dezember 2021|Allgemein, Vertrieb|

Die Anpassung des Energiepreises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energiepreise und Letztverbraucher sehen sich mit Preisanpassungen ihres Strom- oder Gasanbieters konfrontiert. Was hier oft so einfach und selbstverständlich zu funktionieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefervertrag eingegangen und haben sich dabei auf einen Lieferpreis (Anfangspreis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum vereinbarten Preis zu liefern. Es gibt kein automatisches Recht des Energieversorgers (Telekomanbieters, Bank, Zeitschriftenzustellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzulegen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preisanpassung in einem laufenden Energieliefervertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preisanpassungsrecht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preisanpassungsklauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energieversorger in seinen Lieferbedingungen ein solches Preisanpassungsrecht vorbehalten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Rechtsprechung hat hierbei recht hohe Hürden aufgestellt und regelmäßig Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangsprämisse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausreichend transparent sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbesondere da nach der Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kundenfeindlichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl marktüblich sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche begleitende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entsprechende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preisänderungen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preisänderungsmitteilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere rechtliche Hürde, denn sie muss dem Kunden rechtzeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preisänderung ausreichend informieren. Hierzu ist es erforderlich, dass der Versorger hinreichend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preisanpassung ist, insbesondere welcher Preisfaktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berichteten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehleranfällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit einer Preisanpassung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preisanpassung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

2021-12-10T17:43:30+01:0010. Dezember 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|