Basiswissen Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 1

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)

Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.

Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.

Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.

Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.

Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.

Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).

Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.

(Christian Dümke)

2022-01-11T18:16:53+01:0011. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Der “gleiche Preis”?

Eine etwas verwirrende Nachricht soll das Umwelt- und Verbraucherschutzministerium verbreitet haben: Laut Spiegel Online hätten Kunden, deren Versorger ihnen den laufenden Stromvertrag gekündigt hat, ein Recht darauf haben “den gleichen Preis für den Strom” zu zahlen, “wie sie es mit ihrem ersten Lieferanten, dem Hauptlieferanten, ausgemacht” hätten. Kein Wunder, dass nun schon erste Kunden, die der Discounter ihrer Wahl nicht mehr beliefern will, beim eingesprungenen Ersatzversorger anrufen und den einst mit dem Discounter vereinbarten Preis verlangen.

Doch muss nun wirklich der Grundversorger als Ersatzversorger nicht nur die Versorgung sicherstellen, sondern den Vertrag zu den Konditionen übernehmen, die der Discounter nicht mehr gewährleisten kann oder will? Wie soll das aussehen in Zeiten, in denen die Energiepreise sich vervielfacht haben? Des Rätsels Lösung ist einfach: Das hat das Ministerium natürlich nie gemeint. Tatsächlich sieht es folgendermaßen aus:

Die Stromlieferverträge zwischen den Discountern und ihren Kunden sind Stromlieferverträge außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung, also Sonderkundenverträge. Ob und unter welchen Bedingungen sie gekündigt werden können, ergibt sich meistens aus diesen Verträgen selbst. Oft ist es so: Die Parteien haben sich für eine gewisse Zeit, oft ein oder zwei Jahre, fest gebunden. In dieser Zeit sind Kündigungen ausgeschlossen, oft gilt eine Preisgarantie. In vielen Fällen hat der Versorger diesen garantierten Preis aber nicht besichert, sondern sich darauf verlassen, dass er die zugesicherten Mengen kurzfristig günstig besorgen kann. Da das derzeit nicht möglich ist, kommen viele Unternehmen in Schwierigkeiten. Da “schlechte Geschäfte” aber kein Kündigungsgrund sind, sind viele der Kündigungen, die diese Unternehmen nun aussprechen, rechtswidrig und deswegen unwirksam.

Steckdose, Rot, Weiß, Elektrizität, Achtung, Gerät

Dem geprellten Kunden hilft das nicht. Wenn der Versorger seiner Wahl nicht mehr liefert, ist gilt der von ihm bezogene Strom als vom Ersatzversorger nach § 38 Abs. 1 EnWG geliefert. Für diese Ersatzversorgung gelten nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG keine höheren Preise als für die Grundversorgung, sofern der Kunde Verbraucher – also Haushalte, nicht Gewerbe – sind. Eine gesetzliche Bindung an den Preis, den der frühere Versorger garantiert hat, gilt für den Grundversorger also gesetzlich keineswegs. Und auch vertraglich gibt es keine solche Garantie, denn der Vertrag, aus dem sich dieser Preis ergibt, bestand ja zwischen dem Kunden und seinem früheren Versorger, der eben nicht mit dem Grundversorger identisch ist.

Einen Anspruch auf Einhaltung der Preisgarantie gegen den Ersatzversorger hat der gekündigte Kunde also nicht. Doch wenn die vom früheren Versorger ausgesprochene Kündigung rechtswidrig war, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz gegen diesen früheren Versorger zu: Er muss so gestellt werden, als hätte dieser sich korrekt verhalten. Der alte Versorger muss also die Preisdifferenz ersetzen. Doch ob da noch etwas zu holen ist? (Miriam Vollmer).

2022-01-07T18:24:11+01:007. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|