Regierung will Stromkunden besser schützen

Der Staatssekretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundesregierung unternehmen möchte, damit sich die Massenkündigungen von Verbrauchern durch Energiediscounter in den letzten Monate nicht wiederholen. Offenbar erarbeitet das Ministerium einen Gesetzesentwurf, der auf eine Verlängerung der Mindestkündigungsfristen hinausläuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grundversorger nur noch einen Grundversorgungstarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unternehmen – entlang von Stichtagsregelungen differenzieren. Außerdem soll die Bundesnetzagentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlängerten Kündigungsfrist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreiszeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertragslaufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechtsstellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführlichen Marktrecherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekündigten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündigungsfrist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertraglichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertragliche Regelung bekräftigende gesetzliche Regelung nichts ändern.

Berlin, Deutschland, Regierungsviertel, Architektur

Nach Ablauf der meistens zweijährigen Mindestvertragslaufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit verpflichten. Möglicherweise meint Krischer, dass diese Frist für Kündigungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kundenverhältnisse betrifft das? Der Discounterkunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behördenchefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also möglicherweise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausgesprochen fraglich, was eine solche Verlängerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Möglicherweise handelt es sich eher um schieren Aktionismus. Doch möglicherweise liegt in der strengeren Regulierung der Discounter der Weg zu stabileren Verhältnissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Ministerium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

2022-01-25T01:08:21+01:0025. Januar 2022|Energiepolitik, Vertrieb|

Regelungslücken beim Energiediscounter?

Der aktuelle Spiegel berichtet über den Verdacht, bei Stromio und Gas.de könnte es sich anders verhalten als bei anderen Discountern, die ihre Lieferverpflichtungen schlicht nicht mehr erfüllen konnten: Im Raum steht der Verdacht, den verbundenen Unternehmen seien keineswegs die Mittel ausgegangen, die den Kunden geschuldete Energie beim Vorlieferanten zu bezahlen. Vielmehr würde aktuell die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermitteln, ob die eigentlich für die Erfüllung der laufenden Energielieferverträge beschaffte Energie an Großhändler weiterverkauft worden sei, weil die aktuell am Großhandelsmarkt zu erlösenden Preise so hoch sind, dass sie die den Kunden garantierten Preise deutlich übersteigen. Stromio hätte sich also wie der Vermieter eines Ferienhauses verhalten, der zwar Familie Maier das Haus am Meer für 500 EUR für vier Wochen vermietet hätte, dann aber die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hätte, Familie Schmidt für das Ferienhaus 800 EUR abzunehmen und den Maiers unter einem Vorwand abzusagen.

Zivilrechtlich dürfte die Sache nicht überkomplex sein: Stromio und Gas.de hatten laufende Verträge, die sie gekündigt haben, obwohl kein Kündigungsrecht bestand (zu einem solchen Fall auch hier). Die Kündigungen sind also vermutlich zum weit überwiegenden Teil unwirksam, es sei denn, ausnahmsweise gibt die Vertragslage etwas anderes her. Da aber – teilweise sogar vor der Kündigung – die Belieferung eingestellt wurde, werden die Kunden seitdem vom Ersatzversorger beliefert. Die Ersatzversorgung ist teurer als der Produktpreis, zu dem Stromio bzw. Gas.de zu liefern verpflichtet war. Damit entsteht den Kunden ein Schaden, den Stromio und Gas.de ersetzen müssen. Doch zum einen macht diesen Schaden längst nicht jeder Kunde geltend. Und zum anderen ist die Ersatzversorgung in aller Regel trotz der hohen Bezugskosten nicht so teuer, dass der Schadensersatz den Gewinn durch Verkauf an Dritte übersteigen dürfte. Mit anderen Worten: Wenn es denn so sein sollte, lohnt es sich vermutlich.

Stromzähler, Elektrizität, Meter, Voltmeter, Multimeter

Nicht nur für die Betroffenen wäre das unbefriedigend. Entsprechend wird teilweise diskutiert, ob denn wirklich keine strafrechtliche Verurteilung in Frage kommt. Ob es sich – verdichtet sich der Verdacht – möglicherweise um einen Eingehungsbetrug handeln könnte? Doch diese spezielle Form des Betrugs setzt voraus, dass schon bei Vertragsabschluss bereits keine Erfüllungsbereitschaft bestand. Dem dürfte, bestätigen sich die im Raum stehenden Vorwürfe, aber erkennbar nicht so sein, denn bei Abschluss der Verträge irgendwann in der Vergangenheit bestand die Absicht, Strom zu liefern ganz bestimmt. Abstrakt ist es aber gerade nicht strafbar, Verträge nicht zu erfüllen. Zumindest auf den ersten Blick also kein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass die Politik nun ankündigt, aktiv zu werden. Doch den ersten Ankündigungen des Bundeswirtschaftsministers ist wenig Konkretes zu entnehmen. Insofern: Es bleibt spannend (Miriam Vollmer).

2022-01-19T00:09:07+01:0019. Januar 2022|Vertrieb|

Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.

Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.

Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|