Kein Zwangskredit per Abschlagszahlung: BNetzA droht “Immergrün”

Der steile Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas im vergangenen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbesondere diejenigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrerseits nicht über langfristige Bezugsverträge abgesichert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäftigen: Ob die kurzerhand ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen laufender Verträge rechtmäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündigungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft (REG) Kunden ihrer Marke “Immergrün” angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liquiditätserhöhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entsprechend nicht überraschend: Wie die Bundesnetzagentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unternehmen die Erhöhung der Abschlagszahlungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energieversorgerin und unterhält Sonderkundenverträge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlagszahlungen auszusehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

“Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.”

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – naturgemäß – nach dem vertraglich vereinbarten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchsverhalten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlagsänderungen wegen gestiegener Beschaffungspreise sind damit rechtlich nicht vorgesehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulierungsbehörde ist das Beschwerdeverfahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gerichtliche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Streit um geteilten Tarife der Grundversorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zulässigkeit von gesonderten Grundversorgungstarifen für Neukunden (mehr zum Hintergrund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artikuliert und positioniert.

Die Spaltung der Grundversorgung in Neu- und Bestandskund:innen widerspricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Liberalisierung im Energiemarkt deutlich. Eine Bestrafung oder Schikanierung von Kundenkreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kritisieren wir“ lässt der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grundversorger „im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gerichtliche Überprüfung optimistisch. Der bayerische Landesverband des BDEW hat die Bundesnetzagentur kritisiert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichtsbehörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billigvertriebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartellbehörde in NRW wertet die Praxis der Grundversorger als grundsätzlich unproblematisch.

Die Monopolkommission vermutet bei einigen Versorgern Preismissbrauch, allerdings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grundsätzliche System der Tarifspaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grundsätzliche Zulässigkeit der Tarifspaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grundversorgungstarife nach interner rechtlicher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechtsauffassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbraucherzentrale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gerichtliche Klärung herbeiführen und hat gegen drei Energieversorger den erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formulieren, weil es sich bei den eingeleiteten Verfahren um Eilverfahren handelt, bei denen nach summarischer Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einstweilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechtsmittel zum jeweiligen Oberlandesgericht als Kontrollinstanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streitgegenstand dann noch ein reguläres Hauptsacheverfahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|

Regierung will Stromkunden besser schützen

Der Staatssekretär im BMWK (formerly known as BMWi) Oliver Krischer hat der dpa ein Interview gegeben und erklärt, was die Bundesregierung unternehmen möchte, damit sich die Massenkündigungen von Verbrauchern durch Energiediscounter in den letzten Monate nicht wiederholen. Offenbar erarbeitet das Ministerium einen Gesetzesentwurf, der auf eine Verlängerung der Mindestkündigungsfristen hinausläuft. Verbraucher sollen so mehr Zeit haben, sich einen neuen Versorger zu suchen. Flankierend sollen Grundversorger nur noch einen Grundversorgungstarif anbieten und nicht – wie zuletzt viele Unternehmen – entlang von Stichtagsregelungen differenzieren. Außerdem soll die Bundesnetzagentur ertüchtigt werden, mehr gegen unseriöse Discounter zu unternehmen.

Doch ist der Plan mit der verlängerten Kündigungsfrist wirklich die Rettung für Kunden, denen in Hochpreiszeiten trotz laufendem Vertrag die Kündigung ins Haus flattert? In den ersten beiden Jahren der Vertragslaufzeit, in der vielfach weder Versorger noch Kunde kündigen können, verbessert eine solche Änderung die Rechtsstellung des Kunden nicht. Er hat ja schon eine lange Laufzeit und könnte diese zur ausführlichen Marktrecherche nutzen. Das Problem der von Stromio etc. gekündigten Kunden war insofern nicht eine zu kurze Kündigungsfrist, sondern der Umstand, dass der Versorger sich an die vertraglichen Laufzeiten und Garantien einfach nicht gehalten hat. Daran würde eine solche, die vertragliche Regelung bekräftigende gesetzliche Regelung nichts ändern.

Berlin, Deutschland, Regierungsviertel, Architektur

Nach Ablauf der meistens zweijährigen Mindestvertragslaufzeit darf der Versorger seit der letzten Änderung des § 309 Nr. 9 b und c BGB den Kunden nur noch mit kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit verpflichten. Möglicherweise meint Krischer, dass diese Frist für Kündigungen durch den Versorger (aber nicht durch den Kunden) verlängert werden sollte. Doch wie viele Kundenverhältnisse betrifft das? Der Discounterkunde ist selten treu; er hat die Aufrufe von Behördenchefs und Politik beherzigt, Geld zu sparen und auf das – vermeintlich – beste Angebot zu setzen. Es wird also möglicherweise gar nicht so viele Kunden geben, die von Discountern versorgt werden und deren Kündigungsfristen für Kündigungen durch den Versorger nun verlängert werden könnten. Und auch für diese Kunde ist ausgesprochen fraglich, was eine solche Verlängerung nützt, wenn der Versorger sich nicht vertragtreu verhält.

Es spricht also viel dafür, dass dieser Vorschlag am Ende gar nicht viel bringt. Möglicherweise handelt es sich eher um schieren Aktionismus. Doch möglicherweise liegt in der strengeren Regulierung der Discounter der Weg zu stabileren Verhältnissen. Hier bleibt abzuwarten, was das Ministerium sich einfallen lässt (Miriam Vollmer)

2022-01-25T01:08:21+01:0025. Januar 2022|Energiepolitik, Vertrieb|