Kosmetische Gesetzgebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwischen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letztverbrauchern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicherstellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicherstellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grundversorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht allerdings ohnehin, wenn kein absoluter umlageunabhängiger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetzgeber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetzgeber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preisanpassungen auf den Preis einzuwirken.

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Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preisanpassungen nach oben – etwa wegen gestiegener Bezugspreise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grundversorgung bzw. vertraglich vorgesehen, weitergegeben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preisanpassungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugspreise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|

Achtung bei Werbung mit Klimaneutralität!

Eine interessante Entscheidung zur im Energiemarkt immer relevanten Werbung mit positiven Umwelteigenschaften hat das Landgericht Kiel (LG Kiel) am 2. Juli 2021 gefällt (14 HKO 99/20).

Beworben wurden hier zwar nicht Strom oder Gas, sondern Müllbeutel. Diese bot das beklagte Unternehmen zu zwei unterschiedlichen Preisen, aber ansonsten identisch an. Die teureren Müllbeutel bewarb die Beklagte als “KLIMA-NEUTRAL” mit dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützt. Die Müllbeutel wurden also nicht selbst klimaneutral hergestellt, sondern die auf die Müllbeutel entfallenden Emissionen wurden “nur” an anderer Stelle zertifiziert eingespart. Wie genau diese Einsparung zustande kommt, wurde auf der Homepage des Unternehmens erläutert, aber man musste mehrfach klicken, um zu diesen Informationen zu gelangen.

Gängige Praxis, möchte man meinen. Dies hat auch das LG Kiel nicht beanstandet. Gleichwohl wurde das Unternehmen abgemahnt und vom LG Kiel zu Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei nämlich irreführend und verstoße gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Zum einen befand sich nach Ansicht des Gerichts die Bezeichnung “KLIMA-NEUTRAL” zu nah an dem Logo auf der Verpackung, so dass Kunden vermuten könnten, nicht nur das Produkt, sondern das ganze Unternehmen wirtschafte klimaneutral. Zum anderen würde der Eindruck erweckt, nicht nur diese, sondern auch die nicht klimaneutralen anderen Müllbeutel des Herstellers wären klimaneutral, weil der Kunde einen Produktvergleich durchführen müsste, um darauf zu kommen, dass es zwei Untermarken gibt, von denen nur eine klimaneutral ist. Und zum dritten sei es für den Kunden nicht unproblematisch genug möglich, Informationen einzuholen, auf welche Weise hier Klimaneutralität erreicht wird. Der Verweis auf die Zertifizierung reicht nicht, auch der Verweis auf Projekte, die nur über weitere Unterseiten erreicht werden, sah das Gericht als unzureichend an.
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Hier immerhin gibt das Gericht auch anderen Unternehmen und Branchen, die mit Klimafreundlichkeit werben, einen Hinweis: Es verlangt die Angabe einer Website (ohne Umweg über Unterseiten) oder einen QR-Code auf der Verpackung.

Unternehmen, die etwa für klimaneutral gestellte Enegrieprodukte werben, sollten also beherzigen: Der Kunde soll optimal mit einer Ein-Klick-Lösung Informationen erhalten, wie und durch welche Maßnahme das Produkt klimaneutral gestellt wurde. Und es ist wichtig, nicht halb oder ganz versehentlich den Eindruck eines klimaneutralen Unternehmens zu erwecken, wenn man tatsächlich nur einzelne klimaneutrale Produkte vertreibt (Miriam Vollmer)

2022-02-22T21:47:27+01:0022. Februar 2022|Vertrieb|

Wegfall der EEG Umlage und Preissenkungspflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berichteten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energieversorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weitergeben werden. Angeblich prüft man im Ministerium von Wirtschaftsminister Habeck entsprechende rechtliche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entsprechende regulatorische Vorgaben des Gesetzgebers überhaupt erforderlich wären.

Ist der Strompreis des Kunden variabel, weil sein Liefervertrag eine Preisanpassungsklausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preisklausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nichtweitergabe der weggefallenen EEG würde hier also schon einen Rechtsverstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreisvertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preisfixierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine eingeschränkte Preisgarantie vom Versorger zugesichert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weitergegeben werden. Hier hat der Kunde allerdings den Verzicht auf Preissenkungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preiserhöhungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetzgeber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispielsweise bei der Umsatzsteuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamtnettopreis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetzliche Vorschrift, die Energieversorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|