Transparenzgebot beim Laden von E-Autos

Die sogenannte Antriebswende hin zur Elektromobilität gilt als eine der zentralen Säulen des Klimaschutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist allerdings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E-Autos zuverlässig ihre Akkus “betanken” können. Daher hatte bereits die letzte Bundesregierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfrastruktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugängliche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Stromversorger interessant, in ihrem Gebiet entsprechende Ladesäulen aufzustellen und Strom an E-Autobesitzer zu verkaufen. Allerdings sind bei der Vertragsgestaltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energieversorgungsunternehmen aus dem Südwesten Deutschlands, erbringt Leistungen für Elektromobilität und hatte in diesem Zusammenhang ein Vertragsangebot für die Nutzung von Ladesäulen formuliert. Mehrere dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Formulierungen stießen bei einem Verbraucherschutzverband auf so wenig Gegenliebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jeweiligen Nutzungsvorgängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unternehmenswebsite oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätzlichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abweichende Tarife an besonderen Standorten
  5. Vorbehalt der Preisänderung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungsvorgänge werden “soweit technisch möglich” auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landgericht Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestimmungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahnkosten durch den Verbraucherschutzverband verurteilt. Im wesentlichen haben die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standgehalten. Insbesondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dies war beispielsweise deshalb nicht der Fall, weil die Information über aktuelle Preise bei Vertragsschluss an unterschiedlichen Stellen zusammengesucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertragspartner, was für Vertragsstrafen drohen, wenn ein E-Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contractingverträge einige rechtliche Besonderheiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorheriger rechtliche Beratung und Vertragsprüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|

Kosmetische Gesetzgebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwischen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letztverbrauchern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicherstellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicherstellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grundversorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht allerdings ohnehin, wenn kein absoluter umlageunabhängiger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetzgeber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetzgeber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preisanpassungen auf den Preis einzuwirken.

Bilden, Lippenstift, Make Up, Stiftung, Kosmetik

Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preisanpassungen nach oben – etwa wegen gestiegener Bezugspreise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grundversorgung bzw. vertraglich vorgesehen, weitergegeben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preisanpassungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugspreise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|

Achtung bei Werbung mit Klimaneutralität!

Eine interessante Entscheidung zur im Energiemarkt immer relevanten Werbung mit positiven Umwelteigenschaften hat das Landgericht Kiel (LG Kiel) am 2. Juli 2021 gefällt (14 HKO 99/20).

Beworben wurden hier zwar nicht Strom oder Gas, sondern Müllbeutel. Diese bot das beklagte Unternehmen zu zwei unterschiedlichen Preisen, aber ansonsten identisch an. Die teureren Müllbeutel bewarb die Beklagte als “KLIMA-NEUTRAL” mit dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützt. Die Müllbeutel wurden also nicht selbst klimaneutral hergestellt, sondern die auf die Müllbeutel entfallenden Emissionen wurden “nur” an anderer Stelle zertifiziert eingespart. Wie genau diese Einsparung zustande kommt, wurde auf der Homepage des Unternehmens erläutert, aber man musste mehrfach klicken, um zu diesen Informationen zu gelangen.

Gängige Praxis, möchte man meinen. Dies hat auch das LG Kiel nicht beanstandet. Gleichwohl wurde das Unternehmen abgemahnt und vom LG Kiel zu Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei nämlich irreführend und verstoße gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Zum einen befand sich nach Ansicht des Gerichts die Bezeichnung “KLIMA-NEUTRAL” zu nah an dem Logo auf der Verpackung, so dass Kunden vermuten könnten, nicht nur das Produkt, sondern das ganze Unternehmen wirtschafte klimaneutral. Zum anderen würde der Eindruck erweckt, nicht nur diese, sondern auch die nicht klimaneutralen anderen Müllbeutel des Herstellers wären klimaneutral, weil der Kunde einen Produktvergleich durchführen müsste, um darauf zu kommen, dass es zwei Untermarken gibt, von denen nur eine klimaneutral ist. Und zum dritten sei es für den Kunden nicht unproblematisch genug möglich, Informationen einzuholen, auf welche Weise hier Klimaneutralität erreicht wird. Der Verweis auf die Zertifizierung reicht nicht, auch der Verweis auf Projekte, die nur über weitere Unterseiten erreicht werden, sah das Gericht als unzureichend an.
Renovieren, Tapezieren, Tapete, Müllsack, Müll, Wand

Hier immerhin gibt das Gericht auch anderen Unternehmen und Branchen, die mit Klimafreundlichkeit werben, einen Hinweis: Es verlangt die Angabe einer Website (ohne Umweg über Unterseiten) oder einen QR-Code auf der Verpackung.

Unternehmen, die etwa für klimaneutral gestellte Enegrieprodukte werben, sollten also beherzigen: Der Kunde soll optimal mit einer Ein-Klick-Lösung Informationen erhalten, wie und durch welche Maßnahme das Produkt klimaneutral gestellt wurde. Und es ist wichtig, nicht halb oder ganz versehentlich den Eindruck eines klimaneutralen Unternehmens zu erwecken, wenn man tatsächlich nur einzelne klimaneutrale Produkte vertreibt (Miriam Vollmer)

2022-02-22T21:47:27+01:0022. Februar 2022|Vertrieb|