Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Strom­ver­sorgung, wenn der Strom­lie­ferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatz­ver­sor­gungs­an­spruch nach § 38 EnWG (ausführ­licher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grund­ver­sorger bis der Kunde sich für einen anderen Liefe­ranten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushalts­kunden nicht mehr als der Grund­ver­sor­gungs­tarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbrau­cher­ver­bände und Versorger vor verschie­denen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energie­mengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berich­teten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Heraus­for­de­rungen, die mit der Ersatz­ver­sorgung verbunden sind, will sich das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushalts­kunden, die in die Ersatz­ver­sorgung fallen, erhöhte  Vertriebs­kosten und Beschaf­fungs­kosten ohne Einhaltung einer Ankün­di­gungs­frist berück­sichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweis­pflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatz­ver­sorgung endet, können die Kunden aber in die Grund­ver­sorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

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Korre­spon­dierend zu dieser verüber­ge­henden fakti­schen Schlech­ter­stellung wertet der Entwurfs­ver­fasser den Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber dem vertrags­brü­chigen bishe­rigen Liefe­ranten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nicht­er­füllung einer vertrag­lichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem verein­barten Preis und dem Ersatz­ver­sor­gungs­tarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweis­aufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insol­venzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankün­digen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Trans­pa­renz­gebot beim Laden von E‑Autos

Die sogenannte Antriebs­wende hin zur Elektro­mo­bi­lität gilt als eine der zentralen Säulen des Klima­schutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist aller­dings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E‑Autos zuver­lässig ihre Akkus „betanken“ können. Daher hatte bereits die letzte Bundes­re­gierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfra­struktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugäng­liche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Strom­ver­sorger inter­essant, in ihrem Gebiet entspre­chende Ladesäulen aufzu­stellen und Strom an E‑Autobesitzer zu verkaufen. Aller­dings sind bei der Vertrags­ge­staltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landge­richts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen aus dem Südwesten Deutsch­lands, erbringt Leistungen für Elektro­mo­bi­lität und hatte in diesem Zusam­menhang ein Vertrags­an­gebot für die Nutzung von Ladesäulen formu­liert. Mehrere dabei in den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen verwendete Formu­lie­rungen stießen bei einem Verbrau­cher­schutz­verband auf so wenig Gegen­liebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Stand­zeiten, die über den Ladevorgang hinaus­gehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jewei­ligen Nutzungs­vor­gängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unter­neh­mens­website oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätz­lichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abwei­chende Tarife an beson­deren Standorten
  5. Vorbehalt der Preis­än­derung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungs­vor­gänge werden „soweit technisch möglich“ auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landge­richt Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestim­mungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahn­kosten durch den Verbrau­cher­schutz­verband verur­teilt. Im wesent­lichen haben die Bestim­mungen einer Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand­ge­halten. Insbe­sondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Trans­pa­renz­gebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertrags­partner möglichst klar, einfach und präzise darzu­stellen. Dies war beispiels­weise deshalb nicht der Fall, weil die Infor­mation über aktuelle Preise bei Vertrags­schluss an unter­schied­lichen Stellen zusam­men­ge­sucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertrags­partner, was für Vertrags­strafen drohen, wenn ein E‑Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contrac­ting­ver­träge einige recht­liche Beson­der­heiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorhe­riger recht­liche Beratung und Vertrags­prüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|

Kosme­tische Gesetz­gebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwi­schen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letzt­ver­brau­chern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicher­stellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicher­stellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grund­ver­sorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht aller­dings ohnehin, wenn kein absoluter umlage­un­ab­hän­giger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetz­geber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetz­geber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preis­an­pas­sungen auf den Preis einzuwirken.

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Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preis­an­pas­sungen nach oben – etwa wegen gestie­gener Bezugs­preise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grund­ver­sorgung bzw. vertraglich vorge­sehen, weiter­ge­geben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preis­an­pas­sungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugs­preise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|