Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte  Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

Reichstag, Berlin, Regierung, Glaskuppel, Gebäude

Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

Transparenzgebot beim Laden von E-Autos

Die sogenannte Antriebswende hin zur Elektromobilität gilt als eine der zentralen Säulen des Klimaschutzes im Verkehr. Der Weg dahin ist allerdings noch steinig, unter anderem weil es immer noch an Ladesäulen fehlt, an denen Fahrer von E-Autos zuverlässig ihre Akkus “betanken” können. Daher hatte bereits die letzte Bundesregierung Ende 2019 mit einem Masterplan Ladeinfrastruktur beschlossen, bis 2030 eine Million öffentlich-zugängliche Ladepunkte zu schaffen. 

Elektroauto-Piktogramm auf Parkplatzpflaster

Die damit verbundene Förderung macht es auch für Stromversorger interessant, in ihrem Gebiet entsprechende Ladesäulen aufzustellen und Strom an E-Autobesitzer zu verkaufen. Allerdings sind bei der Vertragsgestaltung dabei einige Fallstricke zu beachten. Dies zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe.

Die EnBW, also ein großes Energieversorgungsunternehmen aus dem Südwesten Deutschlands, erbringt Leistungen für Elektromobilität und hatte in diesem Zusammenhang ein Vertragsangebot für die Nutzung von Ladesäulen formuliert. Mehrere dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Formulierungen stießen bei einem Verbraucherschutzverband auf so wenig Gegenliebe, dass er die EnBW zunächst abgemahnt und dann gegen sie Klage erhoben hatte. Dabei ging es um folgende Klauseln:

  1. Ein Vorbehalt in dem AGB nachträglich für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Gebühr zu erheben
  2. Die Bestimmung, dass dem Kunden die bei jeweiligen Nutzungsvorgängen die aktuellen Preise in einer App, auf der Unternehmenswebsite oder an der Ladestation selbst angezeigt würden
  3. Ein Vorbehalt einer zusätzlichen Gebühr pro Ladevorgang
  4. Abweichende Tarife an besonderen Standorten
  5. Vorbehalt der Preisänderung mit Sonderkündigungsrecht
  6. kWh der Nutzungsvorgänge werden “soweit technisch möglich” auf der Rechnung aufgeführt.

Das Landgericht Karlsruhe hat der EnBW die Verwendung dieser Bestimmungen untersagt und es zur Zahlung der Abmahnkosten durch den Verbraucherschutzverband verurteilt. Im wesentlichen haben die Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standgehalten. Insbesondere verstießen mehrere der Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, das Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dies war beispielsweise deshalb nicht der Fall, weil die Information über aktuelle Preise bei Vertragsschluss an unterschiedlichen Stellen zusammengesucht werden musste. Ebenso unklar war für die Vertragspartner, was für Vertragsstrafen drohen, wenn ein E-Auto auch nach Abschluss der Ladezeit weiter auf an der Ladesäule stehen bleibt.

Die Entscheidung zeigt, dass es bei der Verwendung von Ladesäulen-Nutzungs- und Contractingverträge einige rechtliche Besonderheiten zu beachten gibt. Insofern zahlt sich eine vorheriger rechtliche Beratung und Vertragsprüfung später unter Umständen aus (Olaf Dilling).

2022-03-02T21:31:21+01:002. März 2022|Strom, Verkehr, Vertrieb|