Der Countdown für den elektronischen Kündigungsbutton läuft!

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (wir berichteten) wurde bereits im letzten Jahr verabschiedet und am 10. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergangfristen, um den betroffenen Unternehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umsetzungsstufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unternehmen, die über eine Website Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages) einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website eingerichtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündigungsschaltfläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außerordentliche Vertragskündigungen erklären können soll. Diese Schaltfläche (der Kündigungsbutton) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schaltfläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmittelbar zu einer Bestätigungsseite gelangen, wo er aufgefordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündigungsgrund, seinen Kundendaten zur Identifizierung und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages. Danach soll der kündigungsbereite Kunde nur noch auf eine weitere Schaltfläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündigungsvorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unternehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unternehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|

Hoppla, was ist denn das? Das Preisanpassungsverbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergangenheit an. So weit, so bekannt, wir berichteten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmittelbar weiterzugeben. Im Juli bezahlen Letztverbraucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, vorausgesetzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unterschiedlichen Kundengruppen regeln das die neugeschaffenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusammenhang bemerkenswerte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetzgeber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so “klar nachvollziehbar” an den Letztverbraucher weitergereicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Transparenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

Kostenlose Fotos zum Thema Fragezeichen

Denn was wird nun aus vertraglichen Preisanpassungsrechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privatautonomie der Unternehmen dar, weil normalerweise Preisanpassungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Stromlieferverträge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jedenfalls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preisanpassung ja möglich. Doch wenn sie nun justamente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnusmäßigen Anpassung im Wege der Vertragsauslegung entlang des mutmaßlichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragmatisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechtssichere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetzgeber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Was genau macht eigentlich die „Schlichtungsstelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine interessante Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Angemessenheit der Kosten der Schlichtungsstelle Energie vorgestellt. Grund genug sich die Schlichtungsstelle und ihre Funktion noch einmal grundsätzlich anzuschauen.

Die Schlichtungsstelle Energie ist kein ordentliches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außergerichtlichen Streitschlichtung zwischen Kunde und Energieversorger dienen und so auch die ordentlichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlichtungsstelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlichtungsstelle Energie laut Information auf ihrer Website durch einen Beirat unterstützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energiewirtschaft sowie die zuständigen Bundesministerien repräsentieren sollen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlichtungsstelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings erst zulässig, wenn der Energieversorger zuvor einer an ihn gerichteten Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister sind nämlich verpflichtet, Verbraucherbeschwerden, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und ausdrücklich auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinweisen.

Anders als bei einem ordentlichen Gerichtsverfahren müssen die pauschalierten Kosten eines solchen Schiedsverfahrens dabei grundsätzlich vom Energieversorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlichtungsstelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordentlichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlichtungsstelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|