Hoppla, was ist denn das? Das Preis­an­pas­sungs­verbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergan­genheit an. So weit, so bekannt, wir berich­teten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmit­telbar weiter­zu­geben. Im Juli bezahlen Letzt­ver­braucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, voraus­ge­setzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unter­schied­lichen Kunden­gruppen regeln das die neuge­schaf­fenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusam­menhang bemer­kens­werte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetz­geber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvoll­ziehbar“ an den Letzt­ver­braucher weiter­ge­reicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Trans­parenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertrag­lichen Preis­an­pas­sungs­rechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privat­au­to­nomie der Unter­nehmen dar, weil norma­ler­weise Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Strom­lie­fer­ver­träge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jeden­falls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preis­an­passung ja möglich. Doch wenn sie nun justa­mente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnus­mä­ßigen Anpassung im Wege der Vertrags­aus­legung entlang des mutmaß­lichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragma­tisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechts­si­chere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetz­geber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Was genau macht eigentlich die „Schlich­tungs­stelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine inter­es­sante Entscheidung des Kammer­ge­richts zur Frage der Angemes­senheit der Kosten der Schlich­tungs­stelle Energie vorge­stellt. Grund genug sich die Schlich­tungs­stelle und ihre Funktion noch einmal grund­sätzlich anzuschauen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie ist kein ordent­liches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außer­ge­richt­lichen Streit­schlichtung zwischen Kunde und Energie­ver­sorger dienen und so auch die ordent­lichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlich­tungs­stelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlich­tungs­stelle Energie laut Infor­mation auf ihrer Website durch einen Beirat unter­stützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energie­wirt­schaft sowie die zustän­digen Bundes­mi­nis­terien reprä­sen­tieren sollen. Die Amtszeit der Beirats­mit­glieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlich­tungs­stelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrau­chers auf Einleitung des Schlich­tungs­ver­fahrens ist aller­dings erst zulässig, wenn der Energie­ver­sorger zuvor einer an ihn gerich­teten Verbrau­cher­be­schwerde nicht abgeholfen hat.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, Messstel­len­be­treiber und Messdienst­leister sind nämlich verpflichtet, Verbrau­cher­be­schwerden, die den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beant­worten. Wird der Verbrau­cher­be­schwerde durch das Unter­nehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unter­nehmen die Gründe in Textform darzu­legen und ausdrücklich auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle hinzu­weisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren hinweisen.

Anders als bei einem ordent­lichen Gerichts­ver­fahren müssen die pauscha­lierten Kosten eines solchen Schieds­ver­fahrens dabei grund­sätzlich vom Energie­ver­sorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlich­tungs­stelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordent­lichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlich­tungs­stelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|

Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preis­stei­ge­rungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preis­gleit­klauseln, die auf den Kosten­stei­ge­rungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerk­samer verfolgen Versorger, aber auch die Immobi­li­en­wirt­schaft, die Recht­spre­chung zur Frage, welchen Gesetz­mä­ßig­keiten Preis­an­pas­sungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundes­ge­richtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärme­ver­sorger belie­ferte einen Kunden auf der Basis von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, die einen festen, nicht verbrauchs­ab­hän­gigen Bereit­stel­lungs­preis und einen verbrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechts­streit vorm Berliner Kammer­ge­richt (so heißt in Berlin das Oberlan­des­ge­richt), in dem es um die Preis­gleit­klausel für den vebrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis ging. Die Klausel sei nicht trans­parent, wie § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preis­gleit­klauseln können nicht nur keine zukünf­tigen Preis­an­pas­sungen legiti­mieren. Ist eine Preis­gleit­klausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preis­glei­tungen gezahlt worden, rechts­grundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unter­nehmen und sogar Privat­per­sonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungs­be­träge zurück­fordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschie­denen BGH-Verfahrens zog vors Landge­richt und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 mögli­cher­weise zu viel gezahlten Erhöhungs­be­träge zurück­zu­be­kommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preis­kom­po­nenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechts­widrige Preis­gleit­klausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirk­samkeit der Preis­gleitung beider Preiskomponenten

Die entschei­dende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereit­stel­lungs­preis und Arbeits­preis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig vonein­ander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschie­denen Fall also zwar der Arbeits­preis unwirksam, ein Rückzah­lungs­an­spruch war also in Hinblick auf diese Teilbe­träge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereit­stel­lungs­preis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preis­be­stand­teilen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preis­formel geändert werden, auch wenn andere Kompo­nenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einsei­tigen Anpassung unwirk­samer Klauseln

Weiter bestä­tigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preis­be­stim­mungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Syste­matik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festge­halten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirk­samen einzelnen Preis­be­stim­mungen umzugehen ist. Gleich­zeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechts­widrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|