Neuregelung: Wegfall der Pflicht zur Preisänderungsmitteilung und des Sonderkündigungsrechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises

Lange Zeit galt im Recht der Dauerschuldverhältnisse über die Lieferung von Strom und Gas eine einfache Regel: Ändert der Energieversorger einseitig den Lieferpreis, darf er das nur unter bestimmten engen Voraussetzungen und wenn er den Kunden hierüber rechtzeitig in ausreichender Form informiert. Der Kunde hat dann seinerseits das Recht, sich durch Sonderkündigung vom Vertrag zu lösen. Normiert ist das Ganze in § 41 Abs. 5 EnWG.

Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass das Sonderkündigungsrecht auch uneingeschränkt bei Preisänderungen gilt, die allein auf einer Weitergabe von gestiegenen Steuern und Abgaben beruhen (BGH, 5.07.2017, VIII ZR 163/16) und verlieh dem Sonderkündigungsrecht damit umfassende Geltung. Dieses Prinzip wurde in der Folgezeit allerdings etwas aufgeweicht.

Erste Ausnahme 2020: Umsatzsteueränderungen ohne Sonderkündigungsrecht

Die bekannte Systematik änderte sich erstmals, als der Gesetzgeber im Jahr 2020 temporär entschied, die Umsatzsteuer für 6 Monate abzusenken. Die führte sehr kurzfristig zu einer Senkung der steuerlichen Belastung auf Energielieferungen und damit zu einer Veränderung des Bruttolieferpreises. Der Gesetzgeber schuf hierfür extra eine gesetzliche Ausnahmeregelung in § 41 Abs. 6 EnWG. Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben bedurfte es hiernach fortan keiner Unterrichtung des Kunden mehr und dem Kunden sollte in diesen Fällen auch kein Sonderkündigungsrecht mehr zustehen.

Zweite Ausnahme 2022: Senkung bestimmter Kostenbestandteile

Nun kam es aktuell zu einer weiteren gesetzlichen Änderung bei der Preisanpassungssystematik: Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wollte der Gesetzgeber zunächst sicherstellen, dass die kurzfristig entfallene EEG-Umlage auch als Preissenkung beim Verbraucher ankam. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es dann zu einer Erweiterung der bisher nur für die Umsatzsteuer geltenden Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 6 EnWG.

Künftig bedarf es auch bei „unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG“ weder einer Preisänderungsmitteilung an den Kunden noch steht dem Kunden in diesen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu. Das bedeutet kurz gesagt: kommt es in Zukunft zu einer Senkung der der EEG- Umlage, der KWK-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV oder der Umlage für abschaltbare Lasten gem. § 18 AbLaV und führt diese Senkung zu einer Senkung des Endkundenpreises, muss der Energieversorger den Kunden über diese bevorstehende Preissenkung weder informieren, noch steht dem Kunden dann das Sonderkündigungsrecht zu.

Für die Versorger ist das vorteilhaft, denn sie können so schneller auf die Veränderung dieser externen Kosten reagieren und vermeiden Aufwand und Kosten der Kundeninformation über die anstehende Senkung. Für den Kunden wiederum dürfte der Wegfall des Sonderkündigungsrechtes keine unangemessene Benachteiligung darstellen, weil er durch die Senkung ja einen Preisvorteil erhält, der keine außerordentliche Vertragsbeendigung rechtfertigt.

Fazit

Kann man damit jetzt pauschal sagen, dass ein Versorger künftig nur noch bei Preiserhöhungen den Kunden informieren und ihm das Sonderkündigungsrecht gewähren muss, aber nicht mehr bei Preissenkungen? Leider nein, denn die gesetzliche Ausnahme gilt nur für die Änderung der genannten externen Preisbestandteile – aber nicht für den Fall, dass der Versorger seinen Netto-Lieferpreis wegen gesunkener eigener Beschaffungs- und Vertriebskosten absenken will oder muss oder andere Kostenbestandteile sinken. In diesem Fall bleibt alles beim alten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber insoweit inkonsequent ist und die Informationspflicht und das Sonderkündigungsrecht des Kunden nicht bei sämtlichen Preissenkungen ausschließt oder die Ausnahmeregelung zumindest auf sämtliche externen Kostenbestandteile des § 40 Abs. 3 EnWG ausweitet, wenn deren Veränderung zu einer Preissenkung führt.

Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Energieversorger dürften diese neuen erleichterten Regelungen bisher noch nicht in ihren Lieferbedingungen umgesetzt haben. Wenn diese Lieferbedingungen daher abweichend von den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen noch ein Sonderkündigungsrecht des Kunden auch für Preissenkungen wegen gesetzlicher Kostenbesatandteile vorsehen, dürften diese Vertragsbedingungen – da kundenfreundlicher als das Gesetz – der Neuregelung im EnWG vorgehen. Insoweit könnte eine Anpassung sinnvoll sein.

(Christian Dümke)

2022-06-15T00:13:46+02:0014. Juni 2022|Vertrieb|

Viele Unklarheiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neugeschaffenen § 24 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jedenfalls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslieferungen aus Russland die Bundesnetzagentur außerordentliche Preisanpassungen erlauben kann, und zwar entlang der Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preisanstieg nach dem Stopp der russischen Gasimporte zu unkontrollierbaren Verwerfungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preisanpassungsrecht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechtsordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unternehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weitergegeben werden können. Relevant sind dann die vertraglichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unternehmen ihren Gaspreis im vollen beidseitigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswirkungen auf die deutsche Energieversorgung fest vereinbart bzw. abgesichert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen besonderen Einzelfällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertragliche Klausel dem gesetzlichen “Normalfall” vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risikoverteilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrücklichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unternehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicherheitsfaktoren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Der Wertersatz bei rechtsgrundloser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufvertrages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energielieferant schuldet Energie und der Kunde die vereinbarte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energierecht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatzversorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorgesehene Dauer von 3 Monaten ausgedehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energieliefervertrages Wirksamkeitsmängeln unterliegt, eine Belieferung aber trotzdem stattgefunden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertraglicher Anspruch des Energieversorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grundsätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechtsgrundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurückgegeben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertraglichen Lieferpreis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energieversorger seinerseits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereitzustellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energiemenge zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energielieferung nach der Höhe eines vergleichbaren vertraglichen Tarifpreises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlichtungsstelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Wertersatzes zu dem „Gütevorschlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlichtungsstelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|