Gasmangellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht

Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommerpause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbeschaffung aufzubringen, ohne Importeure in einer Gasmangellage untragbar zu belasten.

Zunächst soll der neugeschaffene § 24 EnSiG, das “Superpreisanpassungsrecht”, novelliert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklarheiten stark kritisiert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers gestiegene Kosten weitergegeben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll diskumentiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorgeschlagenen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unternehmen die bessere Alternative darstellen.

Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG beseitigen: Hiernach soll das Preisanpassungsrecht auf physische Lieferungen im deutschen Marktgebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwendbaren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertragliche Rechtswahl z. B. des britischen Rechts das Preisanpassungsrecht zu umgehen. Auch eine abweichende vertragliche Regelung dahingehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Superpreisanpassungsrechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abweichungsfest. Keine Neuregelung, sondern nur Klarstellungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automatisch ab Ausrufung des Gasalarmfalls scharfgeschaltet, sondern ausdrücklich, und die “angemessene” Preisanpassung ist die, die wir seit langem als “billig” im Sinne des § 315 BGB kennen.

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Neben diesen Details soll die seit letzter Woche diskutierte Umlagelösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verordnungsermächtigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlagesystem errichten, bei dem die Importeure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka “Saldierte Preisanpassung”) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begrenzungsregelungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG jedenfalls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.

Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alternative Möglichkeiten, erhöhte Importpreise für Erdgas wiederzugeben, enthalten, also einmal in der konkreten Lieferkette, einmal über eine flächendeckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasmangellage voraussichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letztverbrauchern getragen. Bei den Preissteigerungen, über die für diesen Fall aktuell spekuliert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungsausfällen und erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen. Wir stehen möglicherweise vor energiewirtschaftlich, aber auch volkswirtschaftlich wie gesellschaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)

2022-07-06T22:13:21+02:006. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Die Alarmstufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarmstufe“ des Notfallplans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarmstufe wurde zwischenzeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, wie der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen zur Sicherung der Gasversorgung durch das Energiesicherungsgesetz und den Notfallplan Gas grundlegend ausgestaltet hat.

Voraussetzungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarmstufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisenstufen des Notfallplans (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die Feststellung der Alarmstufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presseerklärung. Hierfür müssen folgende Indikatoren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeise[1]punkten
  • lang anhaltende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung
  • Anforderung von Solidarität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarmstufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäischen Binnenmarktregeln die Gasversorgungsunternehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicherstellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle marktbasierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfallplans aufgeführt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anforderung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunktscharfer Regelenergie
  • Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern in Deutschland sowie im benachbarten Ausland
  • Lastflusszusagen
  • Unterbrechungen auf vertraglicher Basis (unterbrechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbetreibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jeweiligen Netz im Rahmen ihrer eigenen Systemverantwortung zu beseitigen, so sind sie im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu informieren“. Entsprechendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Marktgebietsverantwortlichen zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Stromnetzbetreiber (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Marktgebietsverantwortlichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslieferanten während der Alarmstufe auf allen Lieferstufen das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 Energiesicherungsgesetz zur Verfügung, sobald die Bundesnetzagentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG “eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt” hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarmstufe verpflichtet somit zunächst die verantwortlichen Energieversorgungsunternehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicherstellung der Energieversorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefervorgänge ein und es kommt auch nicht zur Unterbrechung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarmstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|

Die Widerspruchsfrist des Kunden gegen unwirksame Energiepreisanpassungen erklärt

Ist der Kunde eines Energieverbrauchers mit seiner Verbrauchsabrechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerechneten Lieferpreisen nicht einverstanden, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automatisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundesgerichtshof entwickelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasversorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwärmeversorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung des Energieversorgungsvertrages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel ist nämlich grundsätzlich zunächst jede darauf gestützte Preisanpassung unwirksam und es gilt der vertraglich vereinbarte Anfangspreis unverändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückforderungsansprüche für die Vergangenheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen tatsächlich abgerechnetem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertraglichen Anfangspreis und dem gegenwärtig abgerechneten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangspreis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu vereinbarter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren widersprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahresfrist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jeweiligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, die Rückforderungsansprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unterscheiden: Die gesetzliche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirksamen Preisänderungen teilweise zurückfordern kann. Die Widerspruchsregelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzeptiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang widersprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|