Wenn Grundversorger fallen

Grundversorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind diejenigen Unternehmen, die in einem Netz der Allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadtwerke. Die Rolle der Grundversorger ist dabei nicht zu unterschätzen: 2020 waren im deutschen Durchschnitt noch 25% der Haushalte im Grundversorgungstarif des Grundversorgers, 37% waren Kunde des Grundversorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unternehmen als ihrem Grundversorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzgebieten kommt erst der Grundversorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unternehmen vom Ökostromanbieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grundversorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unternehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grundversorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfahrungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebseinstellung eines Grundversorgers die zuständige Landesbehörde – das sind die Landeswirtschaftsministerien – einen neuen Grundversorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommentarliteratur ist das das Unternehmen, das die nächsthöchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebseinstellung eines Grundversorgers auf einmal ein Unternehmen mit einem Marktanteil von nicht mehr als 5% im Versorgungsgebiet als Grundversorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automatisch Kunden des neuen Grundversorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grundversorgers – die Betriebseinstellung ist hier nicht ausgenommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grundversorgungskunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grundversorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grundversorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushaltskunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grundversorgung. Zum anderen kann der neue Grundversorger die Preise in der Ersatzversorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfristigen Beschaffungskosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grundversorger ja nie mit so vielen Kunden und den entsprechenden Liefermengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfristigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für diejenigen, die keinen anderen Versorger finden oder strukturelle Probleme der Lebensführung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprachlichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompetente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

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Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produzieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grundversorger wäre vermutlich entsetzt und möglicherweise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preisarmageddon erleben (Miriam Vollmer).

2022-08-24T02:07:46+02:0024. August 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

“Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.”

Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Landgericht Düsseldorf wertet Kündigung durch gas.de kritisch

Der Gasanbieter gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte im Dezember des letzten Jahres zahllosen seiner Kunden fristlos den Gasliefervertrag gekündigt und die Belieferung beim Netzbetreiber abgemeldet. Die Folge: Die betroffenen Kunden fielen in die regelmäßig teurere Ersatzversorgung und mussten sich kurzfristig einen neuen Gasanbieter sorgen. Ein Verhalten, dass auch die Verbraucherschutzzentralen kritisch sehen und Kunden zur Geltendmachung von Schadenersatz raten.

Eine auf einer solchen Kündigung beruhende Schadenersatzklage gegen gas.de, gerichtet auf Ersatz der dem Kunden entstandenen Mehrkosten der Ersatzbelieferung, ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Das Landgericht hat in diesem Verfahren am 01. August 2022 den schriftlichen Hinweis erteilt, dass es die Klage nach derzeitiger Rechtsauffassung für zulässig und begründet hält. “Die Klage dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch in der Sache grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben.“ heißt es in dem Verfahrenshinweis. Soweit gas.de die Kündigung gegenüber dem Gericht mit gestiegenen Kosten der Gasbeschaffung rechtfertigen wollte sieht das Gericht „die Entwicklung des Gaspreises bereits grundsätzlich zum originären und alleinigen Risikobereich der Beklagten“ zugehörig. Dieses Risiko kann ein Versorger demnach also nicht auf die Kunden abwälzen um dann bei gestiegenen Bezugskosten den Vertrag zu beenden.

Mit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist Ende des Jahres zu rechnen.

(Christian Dümke)

2022-08-05T11:40:16+02:005. August 2022|Gas, Rechtsprechung, Vertrieb|