Unange­kün­digter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat entschieden, dass der unange­kün­digte Besuch von Überwa­chungs­be­hörden in einem Sonder­ab­fall­lager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster, einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf wider­sprochen, in der die Rechts­wid­rigkeit dieses Vorgehens festge­stellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitar­beiter der Bezirks­re­gierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitar­beiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonder­abfall-Zwischen­lager festge­stellt und fotogra­fisch dokumen­tiert. Das VG war davon ausge­gangen, dass für den unange­kün­digten Besuch und das Fotogra­fieren keine Rechts­grundlage bestanden hätte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechts­grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehö­rigen der zustän­digen Behörde den Zutritt zu Grund­stücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankün­digung würde in dieser Norm nicht voraus­gesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unange­kün­digte Vor-Ort-Kontrollen regel­mäßig auch verhält­nis­mäßig. Auch gegen das Fotogra­fieren sei nichts einzu­wenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefer­tigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz erfolgt, auch auf andere geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unange­kün­digtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|

Parkdruck­nachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­si­ons­ver­an­staltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spiel­räume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwal­tungs­ge­richten durch­kreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßen­ver­kehrs­ordnung zu refor­mieren und Kommunen mehr Gestal­tungs­spiel­räume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilver­fahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erheb­liche Parkraum­mangel in dem Stadt­viertel, in dem die Parkzone ausge­wiesen worden war, nicht ausrei­chend nachge­wiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzu­nehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stell­plätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatz­si­tuation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfs­prüfung für die Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktor­arbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurück­schrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßen­ver­kehrs­ordnung insofern etwas zu entbü­ro­kra­ti­sieren und auch andere Gründe aufzu­nehmen, die Bewoh­ner­park­zonen und Parkraum­be­wirt­schaftung recht­fer­tigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Haben Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung für die Strom- und Gasver­sorgung vorge­stellt. Gerade in Zeiten der Energie­krise ist es für berech­tigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechts­an­spruch auf Belie­ferung vom Grund­ver­sorger haben. Die Grund­ver­sorgung steht dabei aller­dings nur sog. Haushalts­kunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energie­ver­sorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben. Insbe­sondere wenn der Energie­ver­brauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke gilt. Bei privater nicht­ge­werb­licher Nutzung gibt es keinen gesetz­lichen Grenzwert.

Die Recht­spre­chung hat den Gasver­brauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nicht­ge­werb­lichen Verbrauch einge­stuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbst­ver­ständlich und ohne dies näher zu proble­ma­ti­sieren den Abschluss eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages durch die WEG durch faktische Energie­ab­nahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften grund­sätzlich Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatz­ver­sorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|