Hamburg-Ottensen: Eilverfahren gegen straßenrechtliche Entwidmung erfolglos

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal den Unterschied zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht anhand eines erfolgreichen Eilverfahrens gegen das Projekt “Ottensen macht Platz” erläutert: Dort war eine Fußgängerzone im Rahmen eines Verkehrsversuchs eingerichtet worden. Da dies nur aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgte, galten (noch vor der entsprechenden Privilegierung von Verkehrsversuchen in der StVO) die strengen Anforderungen des § 45 StVO für Verkehrsbeschränkungen.

Allerdings war das noch nicht das Ende der Geschichte, denn trotz des Scheitern des Verkehrsversuchs vor Gericht hat der Stadtbezirksrat die Teilentwidmung der entsprechenden Straßen in Ottendorf beschlossen. Das heißt, dass die Straße, die vorher auch für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, nunmehr nur noch als Fußgängerzone dienen sollte. Auch hiergegen wurde wieder ein Eilverfahren in Form eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs angestrengt. Die Antragsteller hatten die einmonatige Einwendungsfrist versäumt, die das Hamburgische Straßen- und Wegerecht im Fall einer Entwidmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) einräumt.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht Hamburg auch in der Sache zu den – an sich präkludierten – Argumenten der Antragsteller Stellung genommen. Diese hatten zum einen vorgebracht, dass keine aus der Verkehrssicherheit resultierenden Gründe existieren würden, die Fußgängerzone einzurichten. Zum anderen hatten sie behauptet, dass durch Straßencafés und die Umwandlung von Stellplätze in Aufenthaltsflächen sich eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohner ergeben würde. Das Gericht hat daraufhin klargestellt, dass für die straßenrechtliche Entwidmung der Straße auch städtebauliche Gründe sprechen könnten: Genannt werden namentlich “die Entlastung von Durchgangsverkehr, die Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, die Vermeidung von Lärm und Abgasen, die Schaffung von Freiflächen und die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Innenstadt”.

Zu der befürchteten Lärmbelästigung nimmt das Gericht auch Stellung und bemerkt lakonisch, dass “die Annahme eines erhöhten Personenaufkommens und damit
verbundener Gespräche” nicht als unrealistisch erschienen. Da aber Verkehrslärm auf einer Dezibel-Skala mit ca. 70 Dezibel regelmäßig als lauter eingestuft würde, als normale Gespräche mit etwa 50-60 Dezibel, sei dies aber letztlich kein Grund, den Fußgängerbereich nicht einzurichten. Einmal mehr zeigt der Fall, dass das Straßenrecht bessere Möglichkeiten als das Straßenverkehrsrecht bietet, den öffentlichen Raum unter einer Vielzahl öffentlicher Gesichtspunkte zu gestalten. (Olaf Dilling)

2023-01-06T09:50:52+01:006. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer “offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten” würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen

War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei interessante Entscheidungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preisänderungsklauseln zur Änderung des Grundpreises und des Arbeitspreises getrennt voneinander zu betrachten sind oder ob die Unwirksamkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preisbestandteile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirksamkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungsmechanismen innerhalb einer Gesamtklausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirksamkeit von Preisanpassungen beim Arbeitspreis nicht automatisch auch die Unwirksamkeit der Anpassungen des Grundpreises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anforderungen an die Transparenz einer Preisänderungsregelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärmepreis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brennstoffbezugskosten des Wärmelieferanten ändern. Der Vorinstanz war diese Regelung nicht ausreichend transparent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preisanpassungen nicht nachvollziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinreichend transparent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärmepreis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugskosten seines Wärmelieferanten. Das Transparenzgebot des § 24 AVBFernwärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusammensetzung dieses Bezugspreises erkennen können müsse. Diese Gesichtspunkte spielten höchstens bei der Frage der Angemessenheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preisklausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlieferanten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlieferantenkosten im Rahmen einer Klausel ausreichend transparent sei.

(Christian Dümke)

2022-11-18T16:55:17+01:0018. November 2022|Rechtsprechung, Wärme|