Unangekündigter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der unangekündigte Besuch von Überwachungsbehörden in einem Sonderabfalllager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberverwaltungsgericht Münster, einer Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf widersprochen, in der die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens festgestellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitarbeiter der Bezirksregierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitarbeiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonderabfall-Zwischenlager festgestellt und fotografisch dokumentiert. Das VG war davon ausgegangen, dass für den unangekündigten Besuch und das Fotografieren keine Rechtsgrundlage bestanden hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankündigung würde in dieser Norm nicht vorausgesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen regelmäßig auch verhältnismäßig. Auch gegen das Fotografieren sei nichts einzuwenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefertigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt, auch auf andere genehmigungsbedürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unangekündigtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)

2022-11-14T22:53:20+01:0014. November 2022|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung|

Parkdrucknachweis in der Bewohnerparkzone

Gerade gestern Abend hatte ein Vertreter der Städte und Gemeinden bei einer verkehrspolitischen Diskussionsveranstaltung das Thema angesprochen: Die Kommunen haben bei der Regelung des Verkehrs kaum Spielräume und ihre Bemühungen werden oft genug von Verwaltungsgerichten durchkreuzt. Daher sei es jetzt dringend nötig, die Straßenverkehrsordnung zu reformieren und Kommunen mehr Gestaltungsspielräume einzuräumen.

Heute, wie zum Beweis, kommt eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Köln, bei dem die Stadt eine Niederlage bei der Ausweisung einer Bewohnerparkzone erhalten hat. Das Gericht hat Pendlern im Eilverfahren Recht gegeben, die geltend machten, dass der erhebliche Parkraummangel in dem Stadtviertel, in dem die Parkzone ausgewiesen worden war, nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Und das ist nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO nötig.

Es würde demnach nicht reichen, an einem Tag eine Zählung des ruhenden Verkehrs vorzunehmen, sondern das müsse wiederholt geschehen, um einen Mittelwert bilden zu können. Zudem müssen erhoben werden, wie viele private Stellplätze vorhanden seien. Und es sei auch relevant, wie die Parkplatzsituation am Wochenende aussähe. Das heißt, die Bedarfsprüfung für die Ausweisung einer Bewohnerparkzone entspricht vom Aufwand schon einer kleinen Doktorarbeit. Kein Wunder dass viele Städte davor zurückschrecken. Um so wichtiger wäre es, die Straßenverkehrsordnung insofern etwas zu entbürokratisieren und auch andere Gründe aufzunehmen, die Bewohnerparkzonen und Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen. (Olaf Dilling)

2022-11-09T23:53:49+01:009. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Haben Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetzlichen Grundversorgung für die Strom- und Gasversorgung vorgestellt. Gerade in Zeiten der Energiekrise ist es für berechtigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Belieferung vom Grundversorger haben. Die Grundversorgung steht dabei allerdings nur sog. Haushaltskunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

„Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energieversorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben. Insbesondere wenn der Energieverbrauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt. Bei privater nichtgewerblicher Nutzung gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert.

Die Rechtsprechung hat den Gasverbrauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nichtgewerblichen Verbrauch eingestuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbstverständlich und ohne dies näher zu problematisieren den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch die WEG durch faktische Energieabnahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatzversorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|