Rüge überlanger Verfahren in der Pandemie

Bekanntlich mahlen Justizias Mühlen langsam. Und Richter genießen in Deutschland viele Freiheiten, was ihnen Unabhän­gigkeit sichert, aber die Geduld von Klägern manchmal schwer auf die Probe stellt. Daher hat 2010 der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg auf eine Indivi­du­al­be­schwerde hin festge­stellt, dass die überlange Verfah­rens­dauer vor deutschen Gerichten ein struk­tu­relles Problem darstellt.

Er forderte die Bundes­re­publik auf, einen wirksamen Rechts­schutz gegen solche langen Gerichts­ver­fahren einzu­führen. Daher wurde 2011 im § 198 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) ein Entschä­di­gungs­an­spruch einge­führt. Dieser Anspruch sieht vor, dass Verfah­rens­be­tei­ligte, die aufgrund eines unange­messen langen Gerichts­ver­fahrens einen Nachteil erleiden, angemessen entschädigt werden. Bei Schäden, die nicht Vermö­gens­schäden sind, beträgt der Ausgleich in der Regel 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung.

Voraus­setzung für den Entschä­di­gungs­an­spruch ist eine Verzö­ge­rungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG, die gegebe­nen­falls wiederholt werden und unter Umständen sachdien­liche Hinweise für Möglich­keiten der Verfah­rens­be­schleu­nigung beinhalten muss. Die Klage vor dem Entschä­di­gungs­ge­richt kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzö­ge­rungsrüge erhoben werden.

In letzter Zeit kommt es oft zu Verzö­gerung von Verfahren aufgrund pande­mie­be­dingter Umstände. Hier hat die Rechts­spre­chung deutlich gemacht, dass Verzö­ge­rungs­gründe, die nicht dem staat­lichen Verant­wor­tungs­be­reich zuzuordnen sind, keinen Entschä­di­gungs­an­spruch begründen. In dem vom Bundes­fi­nanzhof letztes Jahr entschie­denen Fall war die Verzö­gerung beim Sitzungs­be­trieb auf mehrerer Krank­heits­fälle und auf die Schutz­maß­nahmen zurück­zu­führen. Daher hatte das Gericht die Unange­mes­senheit der gericht­lichen Verfah­rens­dauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG verneint.

Aller­dings muss zwischen solchen pande­mie­be­dingten Verzö­ge­rungen unter­schieden werden, auf die sich der Staat einstellen kann und solchen, die tatsächlich unvor­her­sehbar waren. Dies zeigt eine neuere Entscheidung des OVG Münster: Demnach handelt es sich bei der Überlastung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit oder des konkreten Gerichts um struk­tu­relle Mängel, die sich der Staat zurechnen lassen muss. Er kann sie entweder durch Bereit­stellung ausrei­chender perso­neller und sachlicher Mittel besei­tigen oder macht sich wegen überlanger Verfah­rens­dauer entschä­di­gungs­pflichtig (Olaf Dilling).

 

2022-09-20T11:08:55+02:0020. September 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die „Usurpation“ des öffent­lichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraft­fahrzeug auf öffent­lichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feier­tagsruhe hält. Denn das nächt­liche Abstellen eines Kraft­fahr­zeugs (die sogenannte „Later­nen­garage“) sei kein Parken im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Es sei vom Gemein­ge­brauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizei­lichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben „gar nicht so lange“ ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grund­gesetz nicht seit jeher selbst­ver­ständlich war, seine Kraft­fahr­zeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechts­ge­schicht­licher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juris­ti­schen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studie­rende und Rechts­an­wender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufge­hoben. Denn das Parken sei als „ruhender Verkehr“ Gemein­ge­brauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadt­land­schaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraft­fahr­zeugen bis hin zum akuten Verkehrs­kollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offen­sicht­lichen damaligen verkehrs­po­li­ti­schen „Notwen­dig­keiten“ resul­tie­rende Rechts­dog­matik des Gemein­ge­brauchs und des sogenannten „ruhenden“ Verkehrs auch nach recht­lichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil wider­sprüch­liche Abgren­zungs­kri­tierien bei der Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung, die auf einem zusam­men­ge­stü­ckelten Verkehrs­be­griff beruhen. Sodass Zweifels­fälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommer­zielle Angebote von neuen Mobili­täts­formen angeht, die zweifelsfrei verkehrs­be­zogen sind, machen manche Gerichte inzwi­schen eine Ausnahme und versuchen kommer­zielle Angebote aus dem Gemein­ge­brauch auszu­klammern. Ein Beispiel sind die Mietfahr­räder ohne festen Aufstell­platz.

Auch hier stehen praktische Notwen­dig­keiten wieder im Vorder­grund, da diese Fahrräder ähnlich wie E‑Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Recht­spre­chung und daraufhin entspre­chend geänderte Straßen­ge­setze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art „Phyrrussieg“ für die Verkehrs­wende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolg­reichen Formen des effizi­enten Teilens von Fahrzeugen sind kommer­ziell organi­siert. Mit der Konse­quenz, dass das sehr flächen­in­tensive private Parken weiterhin unregle­men­tiert bleibt, während stati­ons­loses Car- und andere Formen des Mobili­täts­sha­rings als Sonder­nutzung geneh­mi­gungs­pflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum „Sündenfall“ zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazuge­hören muss. Immerhin ist es kurios, es als „Verkehr“ anzusehen, obwohl dieser defini­ti­ons­gemäß im engeren techni­schen Sinne der Ortsver­än­derung dienen soll. Bei Kraft­fahr­zeugen, die nicht nur zur vorüber­ge­henden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offen­sichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichts­ent­scheidung und Änderungen der Straßen­ge­setze der Länder auch im verkehrs­recht­lichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemein­ge­brauch neu von der Sonder­nutzung abzugrenzen. Die Regens­burger Verwal­tungs­rechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von „Die Öffent­liche Verwaltung“ vor, den Begriff der „Usurpation“ zu verwenden, also der (wider­recht­lichen oder illegi­timen) Inbesitz­nahme. Wenn der öffent­liche Raum in erheb­lichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sonder­nutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sonder­nut­zungen darauf an, ob der öffent­licher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehr­lichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der „Erheb­lichkeit“ ebenfalls von der Recht­spre­chung oder durch Verwal­tungs­vor­schriften konkre­ti­siert werden müssten, erscheint die Usurpation öffent­lichen Raums als handhab­ba­reres Kriterium als die Unter­scheidung anhand des bishe­rigen, wenig konsis­tenten Verkehrs­be­griffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Landge­richt Düsseldorf untersagt Preis­er­hö­hungen von Extra Energie

Das Landge­richt Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26. August 2022, Az. 12 O 247/22 im Rahmen eines einst­wei­ligen Verfü­gungs­ver­fahrens dem Energie­ver­sorger Extra Energie GmbH die Anpassung von Energie­preisen gegenüber Kunden mit vertrag­licher Festpreis­ga­rantie untersagt.

Der Versorger hatte die Preis­an­pas­sungen mit Berufung auf § 313 BGB begründen wollen. Diese Rechtsnorm des BGB erlaubt in beson­deren Ausnah­me­fällen beim Vorliegen einer sog. Störung der Geschäfts­grundlage eine nachträg­liche Anpassung von Verträgen. Es handelt sich also um eine Ausnahme vom bekannten Grundsatz, dass geschlossene Verträge immer einzu­halten sind („pacta sunt servanda“).

Dabei stellt aller­dings nicht jede für eine der Vertrags­par­teien nachträglich eintre­tende Änderung von Umständen einen solchen Wegfall der Geschäfts­grundlage dar. So wie im vorlie­genden Fall die Argumen­tation des Versorgers das Landge­richt Düsseldorf offenbar nicht überzeugte.

Das Verfahren wurde betrieben von der Verbrau­cher­zen­trale NRW, die dazu eine Presse­mit­teilung heraus­ge­geben hat.

Diese gibt an in gleich­ge­la­gerten Fällen auch gegen die Extra Grün GmbH vorzu­gehen. Die erlassene einst­weilige Verfügung stellt grund­sätzlich nur eine vorläufige Regelung dar. Der Versorger kann gegen die einst­weilige Verfügung noch Rechts­mittel eingehen und/oder ein Haupt­sa­che­ver­fahren anstrengen.

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

(Christian Dümke)

2022-08-30T21:27:07+02:0030. August 2022|Rechtsprechung|