“Letztverbraucher” oder “Haushaltskunde”? LG Köln zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetzgeber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 41 EnWG regelt die Anforderungen an Energielieferverträge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energielieferverträge mit „Letztverbrauchern“. Der Begriff des Letztverbrauchers wurde vom Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.

In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energlieferverträge mit Haushaltskunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushaltskunden. Die Begriffe „Haushaltskunde“ und „Letztverbraucher“ sind nicht gleichbedeutend. Der Begriff des Haushaltskunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letztverbrauchers. Dieser Unterschied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energieversorger „Letztverbraucher“ im Fall von Preisanpassungen rechtzeitig informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht gewähren müssen.

Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetzgeber dort auch wirklich „Letztverbraucher“ meinte, als er Letztverbraucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetzgebers vorlag und er die Begriffe „Letztverbraucher“ und „Haushaltskunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushaltskunden gelten.

Der Streit hat ganz praktische Auswirkungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energieversorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Industrieunternehmen (das Letztverbraucher aber nicht Haushaltskunde ist) die Anforderungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.

Wir haben hier vertreten, dass der Gesetzgeber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landgericht Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszulegen und wenn der Gesetzgeber den von ihm selber definierten Begriff des Letztverbrauchers dort verwendet, dann gilt das auch (Landgericht Köln, Hinweisbeschluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).

(Christian Dümke)

2023-10-27T17:24:50+02:0027. Oktober 2023|Rechtsprechung|

Eine Radlerin ist eine Radlerin ist eine Radlerin…

Was tun, wenn eine Verkehrsampel einfach nicht grün wird? Für Kraftfahrzeuge gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung. Nach einer angemessenen Wartezeit, nach der davon auszugehen ist, dass eine Funktionsstörung vorliegt, darf vorsichtig auf die Kreuzung gefahren und – wenn kein Querverkehr kommt – die vorrangige Straße überquert werden. Denn auch die Signale von Verkehrsampeln, die im Amtsdeutsch bekanntlich Lichtzeichenanlagen heißen, sind Verwaltungsakte. Wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu dem stehen, was sinnvollerweise programmiert wurde, sind sie nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig i.S.d. § 44 VwVfG und müssen nicht beachtet werden.

Im Fall einer Fahrradfahrerin hatte das Amtsgericht Hamburg-Blankenese vor einiger Zeit anders entschieden. Die Verkehrsteilnehmerin hatte nach eigenem Bekunden mehr als 5 Minuten an der roten Ampel gewartet. Schließlich war sie davon ausgegangen, dass sie kaputt sei. Tatsächlich ging die Polizei, die den Vorgang vor Ort beobachtet hatte, davon aus, dass lediglich die Induktionsschleife zur Bedarfsanmeldung nicht dafür ausgelegt sei, auch Fahrräder zu berücksichtigen. Jedenfalls wurde sie nach dem Überqueren der Kreuzung von der Polizei zur Kasse gebeten. Immerhin eine Geldbuße von 100 Euro sollte sie zahlen.

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat die Geldbuße nicht beanstandet. Zwar sei die Lichtzeichenanlage nicht auf Grün gesprungen, aber die Radfahrerin hätte ja ohne weiteres absteigen und die Kreuzung mit Hilfe einer auf der rechten Seite befindlichen, mit einem Anfrageknopf ausgestatteten Fußgängerbedarfsampel überqueren können.

Auf die Beschwerde der Radfahrerin hat das OLG Hamburg dies verneint, denn:

“Radfahrende sind auch nicht etwa als „qualifizierte Fußgänger“ anzusehen, denen unabhängig von etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach Belieben angesonnen werden könnte oder müsste, vom Fahrrad abzusteigen und fortan als Fußgänger am Verkehr teilzunehmen.”

Für den Radverkehr ist dies eine gute Botschaft. Denn die Vorstellung, dass es doch jederzeit möglich sei, abzusteigen und zu schieben, ist einer der Gründe, warum Deutschland immer noch weit entfernt ist von einer lückenlosen Radverkehrsinfrastruktur, die es ermöglicht, sicher und behinderungsfrei längere Strecken zurückzulegen. (Olaf Dilling)

2024-06-14T16:32:08+02:009. Oktober 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Bundesnetzagentur untersagt gas.de die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden

Wer in Deutschland als Energieversorger tätig sein möchte benötigt dafür eine Versorgererlaubnis des Hauptzollamtes und – sofern er als Energieversorger Haushaltskunden beliefern möchte – muss er das gem. § 5 EnWG bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese muss dafür keine ausdrückliche Genehmigung erteilen, kann aber gem. § 5 Abs. 5 EnWG einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.

Genau das hat die Bundesnetzagentur nun vor kurzem offenbar beim Energieversorger gas.de getan.

 

„Die Bundesnetzagentur hat der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH die Tätigkeit als Energielieferant von Haushaltskunden untersagt“ heißt es in der entsprechenden Pressemeldung.

Gas.de halte nach Auffassung der Bundesnetzagentur die gesetzlichen Regeln nicht ein, die einer sicheren und verbraucherfreundlichen Energieversorgung dienen. Daher habe die Bundesnetzagentur die Tätigkeit der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH als Energielieferant zum Schutz der Haushaltskunden untersagt.

Laut Pressemitteilung wurde die Behörde tätig, nachdem der Versorger zunächst Ende 2021 den Betrieb komplett eingestellt und zahlreichen Kunden außerordentlich gekündigt hatte – was bis heute Gegenstand von Schadenersatzprozessen gegen das Unternehmen ist – und nun im Jahr 2023 eine Wiederaufnahme der Tätigkeit anzeigen wollte.

(Christian Dümke)

2023-10-06T13:40:21+02:006. Oktober 2023|Energiepolitik, Gas, Rechtsprechung|