Eine “überflüssige” Busspur?

In Berlin auf der Clayallee wurde kürzlich von der Senatsverwaltung ein Bussonderfahrstreifen angeordnet, der nur für Linienbusse, Krankenfahrzeuge, Taxis und Fahrräder gedacht war. Dagegen haben Anwohner geklagt und Eilantrag gestellt. Im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Anwohnern nun recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht (VG) Berlin hätten die Voraussetzungen für die Einrichtung des Bussonderstreifens nicht vorgelegen. Die Anordnung einer Busspur beinhalte eine Beschränkung bzw ein Verbot des fließenden Verkehrs. Sie könne grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Dies sei an der Clayallee nicht gegeben.

Ampel mit Ende Busspur-Schild

Denn die Leichtigkeit des Busverkehrs sei nicht in Gefahr. Das hätten Messungen ergeben, nach denen sich aus der Einrichtung der Busspur lediglich eine geringe Zeitersparnis ergeben habe. Nach der bundesweit geltenden Verwaltungsvorschrift sollten Busspuren zudem nur bei einer Frequenz von mindestens 20 Omnibussen des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung eingerichtet werden. Von dieser Vorschrift sei abgewichen worden, ohne dass die Abweichung ausreichend begründet worden sei.

Die schlichte Verlangsamung des Verkehrs genüge zur Bejahung einer qualifizierten Gefahrenlage nicht. Erst bei erheblicher Beeinträchtigung des ÖPNV oder sonstiger Verkehrsströme durch Rückstaubildung und hieraus resultierender Unfallgefahr und möglicherweise auch bei einer extremen Verlangsamung der Verkehrsströme sei eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben.

Die Entscheidung zeigt, dass im Straßenverkehrsrecht weiterhin mit zweierlei Maß gemessen wird: Während jede Beschränkung des (Kfz-)Verkehrs durch Anordnungen rechtfertigungsbedürftig ist, müssen für den Busverkehr sowie die anderen durch den Sonderstreifen geförderten Verkehrsmittel erst erhebliche Beeinträchtigungen nachgewiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass für Staus wegen seines erhöhten Platzbedarfs vor allem der motorisierte Individualverkehr verantwortlich ist, ist dies eine unbefriedigende Rechtslage (Olaf Dilling).

2022-09-29T21:49:46+02:0029. September 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die “Usurpation” des öffentlichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feiertagsruhe hält. Denn das nächtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs (die sogenannte “Laternengarage”) sei kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es sei vom Gemeingebrauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizeilichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben “gar nicht so lange” ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grundgesetz nicht seit jeher selbstverständlich war, seine Kraftfahrzeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechtsgeschichtlicher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juristischen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studierende und Rechtsanwender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufgehoben. Denn das Parken sei als “ruhender Verkehr” Gemeingebrauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadtlandschaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraftfahrzeugen bis hin zum akuten Verkehrskollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offensichtlichen damaligen verkehrspolitischen “Notwendigkeiten” resultierende Rechtsdogmatik des Gemeingebrauchs und des sogenannten “ruhenden” Verkehrs auch nach rechtlichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil widersprüchliche Abgrenzungskritierien bei der Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung, die auf einem zusammengestückelten Verkehrsbegriff beruhen. Sodass Zweifelsfälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommerzielle Angebote von neuen Mobilitätsformen angeht, die zweifelsfrei verkehrsbezogen sind, machen manche Gerichte inzwischen eine Ausnahme und versuchen kommerzielle Angebote aus dem Gemeingebrauch auszuklammern. Ein Beispiel sind die Mietfahrräder ohne festen Aufstellplatz.

Auch hier stehen praktische Notwendigkeiten wieder im Vordergrund, da diese Fahrräder ähnlich wie E-Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Rechtsprechung und daraufhin entsprechend geänderte Straßengesetze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art “Phyrrussieg” für die Verkehrswende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolgreichen Formen des effizienten Teilens von Fahrzeugen sind kommerziell organisiert. Mit der Konsequenz, dass das sehr flächenintensive private Parken weiterhin unreglementiert bleibt, während stationsloses Car- und andere Formen des Mobilitätssharings als Sondernutzung genehmigungspflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum “Sündenfall” zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazugehören muss. Immerhin ist es kurios, es als “Verkehr” anzusehen, obwohl dieser definitionsgemäß im engeren technischen Sinne der Ortsveränderung dienen soll. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht nur zur vorübergehenden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offensichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichtsentscheidung und Änderungen der Straßengesetze der Länder auch im verkehrsrechtlichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemeingebrauch neu von der Sondernutzung abzugrenzen. Die Regensburger Verwaltungsrechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von “Die Öffentliche Verwaltung” vor, den Begriff der “Usurpation” zu verwenden, also der (widerrechtlichen oder illegitimen) Inbesitznahme. Wenn der öffentliche Raum in erheblichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sondernutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sondernutzungen darauf an, ob der öffentlicher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehrlichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der “Erheblichkeit” ebenfalls von der Rechtsprechung oder durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden müssten, erscheint die Usurpation öffentlichen Raums als handhabbareres Kriterium als die Unterscheidung anhand des bisherigen, wenig konsistenten Verkehrsbegriffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Sitzblockaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regierungskoalition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblockaden von Klimaschützern. Die grüne Umweltministerin Steffi Lemke nebst dem Präsidenten des Umweltbundesamts Dirk Messner haben Sympathien für den Protest geäußert. Der Bundesminister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Parteifreund von Lemke und Landwirtschaftsminister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund“ und „Unangemeldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechtswidrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage. Und inzwischen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundesverfassungsgericht räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großdemonstrationen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffentlichen Protest ein, der nicht nur kommunikativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physischen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblockaden angeht, gibt es eine wechselvolle Rechtsprechung mit einem komplexen  Zusammenspiel von Strafrecht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblockade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, strafrechtlich vom Bundesgerichtshof im Ergebnis als tatbestandsmäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundesverfassungsgericht auch durchaus bestätigt.  Allerdings ist es mit der Tatbestandsmäßigkeit allein im Strafrecht nicht getan. Hinzukommen muss für die Strafbarkeit noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechtswidrigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerfliche Nötigungen werden als rechtswidrig angesehen. Und das Bundesverfassungsgericht sieht auch Sitzblockaden in der Regel als verfassungsrechtlich geschützte Versammlungen an. Sie können also durchaus gerechtfertigt sein.

Wie so oft im Verfassungsrecht kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Intensität und Dauer der Behinderungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demonstrierenden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Strafbarkeit des sogenannten “Containerns” als der Rettung von Lebensmitteln aus dem Abfall von Supermärkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhaltspunkt für die Abwägung zuungunsten der Demonstrierenden geben.

Letztlich sollten Demonstranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevölkerungsmehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protestformen “dem gemeinsamen Ziel schaden” können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirtschaftsminister die von Bauern bereits angekündigten, den Verkehrsfluss mindestens ebenso behindernden Sternfahrten gegen Umweltschutzbestimmungen mit der gleichen Vehemenz kritisiert, wie die Proteste der Klimaschützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|