Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die „Usurpation“ des öffent­lichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraft­fahrzeug auf öffent­lichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feier­tagsruhe hält. Denn das nächt­liche Abstellen eines Kraft­fahr­zeugs (die sogenannte „Later­nen­garage“) sei kein Parken im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Es sei vom Gemein­ge­brauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizei­lichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben „gar nicht so lange“ ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grund­gesetz nicht seit jeher selbst­ver­ständlich war, seine Kraft­fahr­zeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechts­ge­schicht­licher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juris­ti­schen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studie­rende und Rechts­an­wender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufge­hoben. Denn das Parken sei als „ruhender Verkehr“ Gemein­ge­brauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadt­land­schaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraft­fahr­zeugen bis hin zum akuten Verkehrs­kollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offen­sicht­lichen damaligen verkehrs­po­li­ti­schen „Notwen­dig­keiten“ resul­tie­rende Rechts­dog­matik des Gemein­ge­brauchs und des sogenannten „ruhenden“ Verkehrs auch nach recht­lichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil wider­sprüch­liche Abgren­zungs­kri­tierien bei der Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nutzung, die auf einem zusam­men­ge­stü­ckelten Verkehrs­be­griff beruhen. Sodass Zweifels­fälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommer­zielle Angebote von neuen Mobili­täts­formen angeht, die zweifelsfrei verkehrs­be­zogen sind, machen manche Gerichte inzwi­schen eine Ausnahme und versuchen kommer­zielle Angebote aus dem Gemein­ge­brauch auszu­klammern. Ein Beispiel sind die Mietfahr­räder ohne festen Aufstell­platz.

Auch hier stehen praktische Notwen­dig­keiten wieder im Vorder­grund, da diese Fahrräder ähnlich wie E‑Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Recht­spre­chung und daraufhin entspre­chend geänderte Straßen­ge­setze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art „Phyrrussieg“ für die Verkehrs­wende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolg­reichen Formen des effizi­enten Teilens von Fahrzeugen sind kommer­ziell organi­siert. Mit der Konse­quenz, dass das sehr flächen­in­tensive private Parken weiterhin unregle­men­tiert bleibt, während stati­ons­loses Car- und andere Formen des Mobili­täts­sha­rings als Sonder­nutzung geneh­mi­gungs­pflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum „Sündenfall“ zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazuge­hören muss. Immerhin ist es kurios, es als „Verkehr“ anzusehen, obwohl dieser defini­ti­ons­gemäß im engeren techni­schen Sinne der Ortsver­än­derung dienen soll. Bei Kraft­fahr­zeugen, die nicht nur zur vorüber­ge­henden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offen­sichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichts­ent­scheidung und Änderungen der Straßen­ge­setze der Länder auch im verkehrs­recht­lichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemein­ge­brauch neu von der Sonder­nutzung abzugrenzen. Die Regens­burger Verwal­tungs­rechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von „Die Öffent­liche Verwaltung“ vor, den Begriff der „Usurpation“ zu verwenden, also der (wider­recht­lichen oder illegi­timen) Inbesitz­nahme. Wenn der öffent­liche Raum in erheb­lichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sonder­nutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sonder­nut­zungen darauf an, ob der öffent­licher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehr­lichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der „Erheb­lichkeit“ ebenfalls von der Recht­spre­chung oder durch Verwal­tungs­vor­schriften konkre­ti­siert werden müssten, erscheint die Usurpation öffent­lichen Raums als handhab­ba­reres Kriterium als die Unter­scheidung anhand des bishe­rigen, wenig konsis­tenten Verkehrs­be­griffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Sitzblo­ckaden – nervig, aber wirklich illegal?

Derzeit entzweit ein Thema nicht nur die Regie­rungs­ko­alition, sondern auch die grün besetzten Ressorts: Der Umgang mit Sitzblo­ckaden von Klima­schützern. Die grüne Umwelt­mi­nis­terin Steffi Lemke nebst dem Präsi­denten des Umwelt­bun­desamts Dirk Messner haben Sympa­thien für den Protest geäußert. Der Bundes­mi­nister für Justiz, Marco Buschmann hält dagegen. Aber auch der Partei­freund von Lemke und Landwirt­schafts­mi­nister Özdemir meldet Bedenken an.

Für Buschmann (FDP) ist es eine klare Sache. Auf Twitter teilte er mit:  „Ziviler Ungehorsam ist im deutschen Recht weder Recht­fer­ti­gungs- noch Entschul­di­gungs­grund“ und „Unange­meldete Demos auf Autobahnen sind und bleiben rechts­widrig. Protest ist ok, aber nur im Rahmen von Recht und Verfassung.“ So verständlich die Frustration über diese Protestform ist, durch diese pauschalen Äußerungen wird die Sache zur verfas­sungs­recht­lichen Grund­satz­frage. Und inzwi­schen melden sich auch Stimmen zu Wort, wie vor ein paar Tagen Professor Dr. jur. Tim Wihl, die zu Recht darauf hinweisen, dass der Fall rechtlich so einfach nicht ist.

Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt räumt – spätestens seit seiner Entscheidung zu den Großde­mons­tra­tionen gegen Brokdorf – den Bürgern ein Recht auf öffent­lichen Protest ein, der nicht nur kommu­ni­kativ wirkt, sondern für Meinungen auch mit physi­schen Präsenz einstehen kann. Was Sitzblo­ckaden angeht, gibt es eine wechsel­volle Recht­spre­chung mit einem komplexen  Zusam­men­spiel von Straf­recht und Verfassungsrecht.

Zwar wird die Sitzblo­ckade, durch die ein Stau mehrerer Fahrzeuge entsteht, straf­rechtlich vom Bundes­ge­richtshof im Ergebnis als tatbe­stands­mäßige Nötigung angesehen. Dies wird vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt auch durchaus bestätigt.  Aller­dings ist es mit der Tatbe­stands­mä­ßigkeit allein im Straf­recht nicht getan. Hinzu­kommen muss für die Straf­barkeit noch die Rechts­wid­rigkeit und die Schuld für eine Tat. Bei der Rechts­wid­rigkeit gibt es ein Problem: Nur verwerf­liche Nötigungen werden als rechts­widrig angesehen. Und das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sieht auch Sitzblo­ckaden in der Regel als verfas­sungs­rechtlich geschützte Versamm­lungen an. Sie können also durchaus gerecht­fertigt sein.

Wie so oft im Verfas­sungs­recht kommt es auf eine Abwägung der betrof­fenen Grund­rechte im Einzelfall an: Eine Rolle spielen dabei Aspekte wie die Inten­sität und Dauer der Behin­de­rungen oder der Sachbezug zwischen Anliegen der Demons­trie­renden und Protestform. Da es bei den Blockaden dieses Jahr meist um Protest gegen die Straf­barkeit des sogenannten „Contai­nerns“ als der Rettung von Lebens­mitteln aus dem Abfall von Super­märkten ging, spricht einiges dafür hier den Sachbezug abzulehnen. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn könnte einen Anhalts­punkt für die Abwägung zuungunsten der Demons­trie­renden geben.

Letztlich sollten Demons­tranten aus eigenem Interesse darauf achten, das Wohlwollen der Bevöl­ke­rungs­mehrheit nicht aufs Spiel zu setzen. Insofern hatte Cem Özdemir wohl recht, dass solche Protest­formen „dem gemein­samen Ziel schaden“ können. Bleibt abzuwarten, ob er als neuer Landwirt­schafts­mi­nister die von Bauern bereits angekün­digten, den Verkehrs­fluss mindestens ebenso behin­dernden Stern­fahrten gegen Umwelt­schutz­be­stim­mungen mit der gleichen Vehemenz kriti­siert, wie die Proteste der Klima­schützer (Olaf Dilling).

2022-02-18T12:04:06+01:0018. Februar 2022|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Ist Deutschland bei Klima­schutz und Energie­wende ein radikaler Vorreiter?

Ist Deutschland eigentlich ein Vorreiter bei Klima­schutz und Energie­wende? Oder sehr radikal? Schaut man in die aktuelle Diskussion und die sozialen Medien, wird dieses Bild gerne mal bemüht. Sei es nun positiv gemeint, sei es um mehr Bemühungen um Klima­schutz abzuwehren, mit der Behauptung, wir würden ja schon genug leisten.

Wie ist also die Lage?

Ist Deutschland besonders radikal in der Klima­schutz­ge­setz­gebung? Nicht wirklich. Im US-Bundes­staat Kalifornien gibt es bereits seit Anfang 2020 eine gesetz­liche Solar­pflicht für Neubauten. In Deutschland wird diese noch disku­tiert. Zumindest in  Berlin gilt sie seit Mitte 2021.  Während Deutschland weiterhin über die Zukunft des Verbren­nungs­motors streitet, haben 12 Länder bereits den Ausstieg bis 2035 und zwei weitere bis 2040 beschlossen.

Aber beim Atomaus­stieg sind wir doch Vorreiter? Leider nein. Und da reden wir noch nicht mal von Öster­reich, das zunächst ein neues AKW fertig gebaut und dann schon 1978 mittels Volks­ab­stimmung beschlossen hat, es nicht in Betrieb zu nehmen und auch sonst keine weiteren AKW zu bauen. Wir reden von Italien, dass seinen Atomaus­stieg 1987 aufgrund der Reaktor­ka­ta­strophe von Tscher­nobyl beschloss und schon 1990 damit fertig war und von Spanien oder Belgien die neben Deutschland ebenfalls aus der Atomkraft aussteigen.

Aber der Ausstieg aus Atomkraft UND Kohle­ver­stromung ist doch sicher ein deutscher Sonderweg? Nein, Spanien macht das auch und will schon 2025 raus aus der Kohle sein. Deutlich früher als Deutschland. Dazu kommen diverse Länder, die (schon jetzt) keinen Atomstrom (mehr) haben und ebenfalls den Kohle­aus­stieg vorbereiten.

Beim Anteil der erneu­er­baren Energien laufen uns Dänemark, Schweden und Island den Rang ab. Diese Länder haben teilweise natürlich bessere geolo­gische und geogra­phische Voraus­set­zungen als Deutschland, aber das reicht eben nicht für einen deutschen Spitzen­platz. Großbri­tannien hat mehr Windenergie in GWh instal­liert als wir (2,39 GWh) und Weltmeister bei instal­lierter Windkraft­leistung ist übrigens Indien mit 39 GWh.

Das soll nicht bedeuten, dass in Deutschland nichts passiert. Die Verän­de­rungen sind gewaltig. Bereits um die 50 % unseres Strom­ver­brauches stammen aus erneu­er­baren Energien, der Kohle­aus­stieg kommt und das letzte Atomkraftwerk geht nächstes Jahr in Ruhestand – aber der Rest der Welt schläft auch nicht. Wir sind solides Mittelfeld, aber nicht Spitzenreiter.

(Christian Dümke)

 

2021-09-22T21:06:43+02:0022. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Kommentar|