Donner­schlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundes­netz­agentur (C‑718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierar­chie­ver­hältnis zwischen Parlament, also Politik, Minis­terien und den nachge­ord­neten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entschei­dungen noch des letzten Beamten über viele Zwischen­schritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Nieder­schlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staats­gewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C‑718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundes­netz­agentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet hatte – bemängelt, dass die Bundes­re­gierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detail­lierte Verord­nungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entspre­chenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundes­netz­agentur, die Bundes­re­gierung habe sich heraus­zu­halten, zumal es hinrei­chend detail­lierte Regelungen des Gemein­schafts­rechts gebe. Die Bundes­netz­agentur sei gegenüber der Bundes­re­gierung auf eine Weise zu verselb­stän­digen, die

„garan­tiert, dass die betref­fende Stelle im Verhältnis zu den Einrich­tungen, denen gegenüber ihre Unabhän­gigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einfluss­nahme von außen geschützt ist“.

Die Regierung könnte zwar allge­meine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulie­rungs­auf­gaben und ‑befug­nissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusam­menhang setzt der EuGH sogar die Einfluss­nahme durch Wirtschafts­ver­bände, Unter­nehmen o. ä. mit der durch öffent­liche Stellen, also die demokra­tisch legiti­mierte Bundes­re­gierung, gleich. Nur dies sichere „unpar­tei­ische und nicht diskri­mi­nie­rende“ Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energie­recht ist das Urteil bahnbre­chend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundes­netz­agentur verlässt ihren Platz im organi­sa­to­ri­schen Gefüge des Energie­rechts und empfängt ihre Legiti­mation nunmehr direkt aus den gemein­schafts­recht­lichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energie­recht, die Gestaltung der Energie­wirt­schaft, der Netze, eine politische und nicht rein techno­kra­tische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verla­gerung des Rechts­schutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechts­ver­ord­nungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detail­lierte Richt­li­ni­en­auftrag, wird der Prüfungs­maßstab noch weniger vorher­sehbar, die Gerichts­barkeit verlagert sich in Vorla­ge­ver­fahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundes­re­gierung. Die Bundes­netz­agentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

2021-09-04T01:04:46+02:003. September 2021|BNetzA, Energiepolitik, Kommentar|

Klima­klagen: Nun sind die Ländern dran…

Nicht nur der Bund, auch die Ländern sollen nun mit recht­liche Mitteln zum beschleu­nigten Klima­schutz gebracht werden. Jeden­falls berichtet die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH), dass sie gegen drei Bundes­länder, NRW, Bayern und Brandenburg, Verfas­sungs­be­schwerden einge­reicht habe. In der Sache ist das durchaus folge­richtig. Denn nachdem der Bund durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.) zur schnel­leren Umsetzung der Klima­ziele verpflichtet wurde, sind nun auch die Länder am Zug: Denn die Umsetzung der Klima­ziele ist nicht nur Sache des Bundes, sondern auch die Länder, soweit ihre Zustän­dig­keiten berührt sind.

Ein Beispiel ist die Verkehrs­wende: Hier wäre zwar vor allem auf Bundes­ebene eine Reform des Rechts­rahmens gefragt, um auch Klima­schutz­aspekte berück­sich­tigen zu können. Aber viele konkrete Fragen, wie die Umver­teilung von Verkehrs­flächen zugunsten des Fahrrad- und Fußver­kehrs oder die Förderung des ÖPNV stellen sich dann doch den Ländern. Ebenso bei der Energie­wende: Hier hat der Bund den Ländern in § 249 Abs. 3 BauGB die Möglichkeit zu großzü­gigen Abstands­regeln für Windkraft­an­lagen eröffnet. Wenn die Länder davon Gebrauch machen, sind sie aber dann auch in der Pflicht, wenn der Ausbau der Windenergie stagniert.

Laut Angaben der DUH sind vor allem Kinder und Jugend­liche zwischen 6 und 21 Jahren beteiligt. Bisher ist die Klage, die beim BVerfG in Karlsruhe, nicht bei den Verfas­sungs­ge­richten der Länder eingelegt wurde, nicht veröf­fent­licht worden. Inter­essant wäre zu wissen, wie die Zuläs­sigkeit der Klage begründet wurde. Norma­ler­weise muss bei verwal­tungs- und verfas­sungs­ge­richt­lichen Klagen in Deutschland immer an einen Eingriff in subjektive Rechte angeknüpft werden.

Und daran könnte es bei den Ländern fehlen. So hat mit Brandenburg eines der Länder noch nicht einmal ein Klima­gesetz. So paradox es klingt: Bei gar keinen staat­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz könnte die Klage ins Leere stoßen. Jeden­falls besteht nach der Argumen­tation des BVerfG keine originäre Schutz­pflicht des Staates vor Klima­wandel. Es ging in der Entscheidung daher auch primär darum, wie Einspa­rungen, die bereits beschlossen wurden, auf die Genera­tionen gerecht verteilt werden (Olaf Dilling).

 

2021-07-05T19:34:01+02:005. Juli 2021|Kommentar, Umwelt|

Unbemannte Flugob­jekte

In Brüssel wird derzeit viel Papier gewälzt. Es soll ein Konzept für den sogenannten „U‑Space“ erarbeitet werden. Gemeint ist der Luftraum für unbemannte Flugsysteme (bzw. unmanned aircraft systems). Mit anderen Worten Drohnen, die vor allem auch in urbanen Räumen einge­setzt werden sollen, um Güter und demnächst vielleicht auch Menschen zu trans­por­tieren. Was weiterhin wie Science Fiction klingt, ist technisch eigentlich schon nahezu ausge­reift. Und auch rechtlich hat sich in der letzten Zeit einiges getan.

So sind bereits Anfang des Jahres als EU-Verordnung neue Regeln für Drohnen in Kraft getreten. Demnach werden Drohnen je nach Größe in verschiedene Risikoklassen einge­teilt, für die unter­schied­liche Regeln gelten. Die Definition der Bereiche, in denen nicht mit Drohnen geflogen werden darf, wie zum Beispiel Privat­grund­stücke, Flugplätze und deren Umgebung, Natur­schutz­ge­biete, bleibt weiterhin von den natio­nalen Gesetz- und Verord­nungs­gebern geregelt.

Das neue Konzept der EU für den U‑Space sieht ebenfalls drei Verord­nungen für den Drohnen­be­trieb vor, die dieser Tage veröf­fent­licht werden sollen. Ziel ist es, dass sowohl Drohnen als auch bemannte Luftfahr­zeuge, also die sogenannten „Lufttaxis“, demnächst sicher im U‑Space fliegen können.

Die neuen zu zivilen Zwecken einge­setzten Drohnen sind nach der Beschreibung der Kommission wahre Wunder­waffen, die sicher und umwelt­freundlich sein sollen. Werden diese akkube­trie­benen „UFOs“ tatsächlich unsere aktuellen Energie- und Kapazi­täts­pro­bleme im Verkehrs­sektor lösen?

Wir haben unsere Zweifel. Für die Mehrheit der urbanen Bevöl­kerung könnte es auch schlicht einen Verlust an Lebens­qua­lität durch viele laute Luftfahr­zeuge bedeuten, die scheinbar unkon­trol­liert durch die Gegend fliegen. Und die nur für wenige Leute einen echten Vorteil bieten. Aber wer weiß, vielleicht werden wir ja doch mal ausnahms­weise positiv von einer Innovation aus dem Verkehrs- und Infra­struk­tur­ressort überrascht (Olaf Dilling).

2021-04-08T00:22:37+02:008. April 2021|Kommentar, Verkehr|