Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichs­re­gelung im § 64 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schema­ti­schen Vorstellung, nach der Unter­nehmen entweder zu den ganz besonders strom­kos­ten­in­ten­siven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unter­nehmen sind oft vielge­staltig, und nur einzelne Unter­neh­mens­teile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berech­tigen. Deswegen hat der Gesetz­geber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonder­re­gelung für selbst­ständige Unter­neh­mens­teile geschaffen. Danach liegt ein selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teilen vor, wenn es sich um einen Teilbe­trieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unter­nehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesent­lichen Funktionen eines Unter­nehmens handelt, der Unter­neh­mensteil jederzeit als rechtlich selbst­stän­diges Unter­nehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnah­me­stelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzu­stellen. In zwei grund­le­genden Entschei­dungen vom 22.07.2015 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) bezogen auf die Vorgän­gernorm einige Leitplanken aufge­stellt, an denen sich die Praxis bis heute orien­tiert. Besonders wichtig: Die in dem Unter­neh­mens­be­reich herge­stellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unter­neh­mens­teile „weiter­ver­kauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, dass für den Unter­neh­mens­be­reich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unter­nehmen abgrenzbare eigen­ständige Kompetenz zu unter­neh­me­ri­schen und plane­ri­schen Entschei­dungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbstän­digen Unter­neh­mensteil und dem Rest nicht um mehrere Unter­nehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen verweist auf diese Entschei­dungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinrei­chenden Entschei­dungs­be­fug­nissen ausge­stattete Werks-oder Nieder­las­sungs­leitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unter­neh­mens­ab­teilung unter­scheiden. Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium hiernach: Die Weisungs­ge­bun­denheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils mit der der Unter­neh­mens­leitung insgesamt perso­nen­iden­tisch ist. Gerade im Mittel­stand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unter­nehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausge­rechnet diese nun der selbst­ständige Unter­neh­mens­teile, so fallen die Leitung des Unter­nehmens insgesamt mit der des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäfts­führer, die gleich mehreren rechtlich selbstän­digen Unter­nehmen vorstehen. An deren Selbst­stän­digkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich verein­barten oder organ­schaft­lichen Befug­nissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorge­se­henen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus 2015 muss es auf das Unter­nehmen, seine Entschei­dungswege und den Markt­bezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beant­wortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teile aber jeden­falls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Der Zug rollt: Fahrplan für die 4. HP

Der Sommer ist vorbei, und die novel­lierte Emissi­ons­han­dels­richt­linie schon bald ein halbes Jahr in Kraft: Die Grundlage für die nächste Handel­s­pe­riode ist am 8.4.2018 in Kraft getreten. Nur wenige Wochen später stellte die Kommission eine erste, noch vorläufige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vor. Diese immerhin 44 Sektoren und Subsek­toren gelten als „sichere Bank“. Sehr viel weniger CL-Mengen als in der letzten Handel­s­pe­riode würden es künftig wohl danach gar nicht. Gleichwohl waren nicht auf der Liste Verzeichnete aufge­rufen, sich noch einmal zu melden.

In den nächsten Wochen sollten nun ursprünglich die Zutei­lungs­regeln verab­schiedet werden. In mehr als nur groben Zügen sind sie bereits der Richt­linie zu entnehmen. Doch Details sind immer noch offen, etwa die Frage, wie die geplante dynamische Allokation genau aussehen soll. Zwar kursieren Entwürfe und Gerüchte, es bleibt aber noch spannend. 

Derzeit sieht der Zeitplan wohl noch vor, dass Ende des Jahres eine endgültige Liste der von Abwan­derung bedrohten Sektoren vorliegt, so dass Weihnachten klar sein sollte, welche Unter­nehmen sich über eine kostenlose Zuteilung in Höhe von 100 % der Bench­mark­zu­teilung freuen dürfen, statt wie andere mit 30% zu starten und dann (bis auf Fernwärme) auf eine Nullzu­teilung zu sinken. 

Im nächsten Jahr wird es dann ernst. Anfang des Jahres soll das TEHG in Kraft treten. Ein erster Entwurf liegt bereits vor. Das Bundes­ka­binett hat beschlossen. Und auch im Bundesrat hat man sich bereits mit dem TEHG beschäftigt. 

Im Frühling soll sodann die Daten­er­hebung statt­finden. Diese ist – zusammen mit Daten aus früheren Bericht­erstat­tungen – Grundlage der künftigen Zuteilung. Ein reguläres Antrags­ver­fahren wie in der Vergan­genheit soll wohl schon deswegen nicht mehr statt­finden, weil es keine Wahlmög­lich­keiten oder Spiel­räume mehr geben soll. 

Im Herbst 2019 sollen diese Daten dann von der Bundes­re­publik an die Kommission übermittelt werden. Erst 2020 sollen die Bench­marks feststehen, die die Kommission aus den Daten berechnen wird. Und erst Ende des Jahres 2020, also mit viel Optimismus knapp vor Beginn der neuen Handel­s­pe­riode, ist wohl frühestens mit Zutei­lungs­be­scheiden zu rechnen. Doch Bescheide, die erst nach Beginn der Handel­s­pe­riode kommen, kennen wir ja schon. 

2018-09-24T23:14:56+02:0024. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

Das TEHG im Bundesrat

Die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels rückt immer näher. Zwar können die Mitglied­staaten nicht mehr viel gestalten. Gleichwohl haben der Umwelt­aus­schuss und der Wirtschafts­aus­schuss des Bundes­rates sich den Entwurf für die Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes, der am 1. August 2018 das Bundes­ka­binett passiert hat, noch einmal gründlich angesehen. Einige Vorschläge für Änderungen liegen nun doch auf den Tisch:

+ Zunächst möchten die Länder mehr wissen. In der ersten und zweiten Handel­s­pe­riode waren die Bundes­länder noch in die Bericht­erstattung mit einge­bunden. Das hat sich 2013 geändert. Heute läuft die Bericht­erstattung an den Ländern vorbei. Doch die Produk­ti­ons­daten der emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen und ihre Emmis­sionen sind natur­gemäß auch für die Bundes­länder inter­essant, in deren Händen die Adminis­tration des Immis­si­ons­schutz­ge­setzes liegt. Deswegen wünschen sich die Bundes­länder die Emissi­ons­be­richte zumindest zur Kenntnis.

+ Ein weiterer Wunsch reagiert auf die Recht­spre­chung zuletzt des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG), nach der die Zerti­fikate der zweiten Handel­s­pe­riode zwar in solche der dritten umgetauscht werden konnten. Nicht erfüllte Zutei­lungs­an­sprüche aber ersatzlos unter­ge­gangen sind. Sicherlich erinnern sie sich an die erst kürzlich vorge­legte Begründung des Urteils vom 26.04.2018. Dieses Ergebnis missfällt nicht nur den geprellten Klägern. Auch die Länder möchten eine ausdrück­liche Regelung schaffen, nach der ein Perioden­wechsel im laufenden Prozess nicht dazu führt, dass der Klage­ge­gen­stand sich einfach so in Luft auflöst.

Dieser Vorschlag mutet insofern überra­schend an, als dass künftig ja anders als in der Vergan­genheit kein Umtausch mehr erfor­derlich ist. Zerti­fikate behalten einfach ihren Wert. Wir hätten deswegen angenommen, dass auch ohne eine ausdrück­liche Regelung für die Zukunft ein Untergang ausge­schlossen wäre. Aller­dings weiß man ja nie. Auch in der letzten Handel­s­pe­riode, das unerfüllte Zutei­lungs­an­sprüche genauso wie erfüllte zu behandeln wären. Insofern ist mehr Sicherheit hier mögli­cher­weise besser als weniger. Oder hat der Bundesrat hier schlicht etwas übersehen?

+ Weiter wollen die Länder die Zutei­lungs­be­scheide sehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Zutei­lungen um öffent­liche Daten handelt, ist eine Vorla­ge­pflicht auf den ersten Blick durchaus überra­schend. Doch auf den zweiten Blick ist es sicherlich adminis­trativ sinnvoll, wenn nicht extra nachge­fragt werden muss. Sondern die Bescheide automa­tisch auch an die Landes­be­hörden gehen.

+ Weiter wünschen sich die Bundes­länder mehr Flexi­bi­lität für Klein-und Kleinst­an­la­gen­be­treiber. Konkrete Vorschläge machen die Ausschüsse nicht. Sie bitten die Bundes­re­gierung nur, im europäi­schen Rahmen sich für die Inter­essen derje­nigen Anlagen­be­treiber stark zu machen, deren Einspar­po­tenzial in Bezug auf Treib­hausgase denkbar gering ist. So dass der erheb­liche adminis­trative Aufwand nicht einmal durch ein deutliches Plus an Klima­schutz wettge­macht wird. Dies ist sicherlich ehrenwert, auch wenn die Emissi­ons­han­dels­richt­linie dem enge Grenzen setzt. 

Wie geht es nun weiter? Am 21.09.2018 steht der Emissi­ons­handel als TOP 45 auf der Tages­ordnung des Bundes­rates. Weit spannender dürfte es aber sein, wie die Regelungen aus Brüssel im Detail aussehen.

2018-09-13T23:46:12+02:0013. September 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|