Wie viel Cent kostet der Wasserpfennig?

Auch wenn wir in Deutschland augen­blicklich mit kühlem Nass gesegnet sind, hat der trockene, heiße Sommer 2018 in mancher Hinsicht einen Eindruck verschafft, wie es sein könnte, wenn es anders wäre. Dabei warnen Klima­for­scher schon seit Jahren vor Dürren und anderen extremen Wetter­ereig­nissen, die durch eine Erwärmung der Arktis und entspre­chende Änderungen des Jetstreams verur­sacht sein könnten. Die Auswir­kungen betreffen bislang kurio­ser­weise weniger die Versorgung mit Trink­wasser, als die Energie­branche. So konnten wegen des niedrigen Wasser­stands am Rhein Tankschiffe nicht mehr passieren, so dass es Anfang November mancherorts zu Liefer­eng­pässen für Heizöl und Benzin kam. Im Spätsommer hatten dagegen Kohle- und Atomkraft­werke Probleme: Das Fluss­wasser war so warm, dass es wegen Umwelt­auf­lagen nicht mehr zum Kühlen verwendet werden durfte.

Ein Instrument zur Bewirt­schaftung des Wassers als knapper Ressource ist in Deutschland das Wasser­ent­nah­me­entgelt, besser bekannt als der sogenannte „Wasser­pfennig“. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg den Wasser­pfennig 1988 einge­führt. Die nicht­steu­er­liche Abgabe wurde zunächst zweck­ge­bunden zur Entschä­digung von Landwirten einge­setzt. Im Gegenzug sollten sie in Wasser­schutz­ge­bieten weniger düngen. Inzwi­schen werden die einge­nom­menen Mittel in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes verwendet. Von den Wasser­ver­sorgern wird das kriti­siert, da sie weiterhin für das Entgelt aufkommen müssen, aber nicht mehr vom Schutz vor Nitrat­be­lastung profi­tieren. Dass der Landtag in Stuttgart kürzlich beschlossen hat, den Wasser­pfennig von 8,1 auf 10 Ct pro Kubik­meter Wasser anzuheben, dürfte sie nicht besänftigt haben.

Seit Erlass der Wasser­rah­men­richt­linie im Jahr 2000 sind viele andere Bundes­länder beim Wasser­pfennig nachge­zogen. Denn in Art. 9 der Richt­linie ist entspre­chend dem Verur­sa­cher­prinzip der Grundsatz der Kosten­de­ckung verankert. Der Wasser­pfennig dient insofern als Lenkungs­abgabe, um den Wasser­ver­brauch zu reduzieren. Eine Weile ist die Kommission davon ausge­gangen, dass auch Nutzungen oder Eingriffe in Oberflä­chen­ge­wässer wie Wasser­kraft­nutzung, Binnen­schiff­fahrt oder Hochwas­ser­schutz „bepreist“ werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat aber 2014 in einem Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland entschieden, dass diese Nutzungen trotz des Kosten­de­ckungs­prinzips nicht zwingend einer Lenkungs­abgabe bedürfen. Vielmehr haben die Mitglied­staaten insofern selbst in der Hand, durch welche Maßnahmen sie den Gewäs­ser­schutz sicherstellen.

Aktuell muss in den meisten Bundes­ländern, außer in Bayern, Hessen und Thüringen, für die Entnahme von Wasser bezahlt werden. Die Höhe des Entgelts schwankt dabei zwischen 31 Ct/m3 in Berlin und 5 Ct/m3 in NRW und einigen anderen Bundes­ländern. Das betrifft sowohl öffent­liche Wasser­ver­sorger als auch, Kraft­werks­be­treiber – wobei Entgelte für Kühlwasser ermäßigt sein können. Trotzdem sind die Kraft­werks­be­treiber in Baden-Württemberg nicht begeistert von der aktuellen Erhöhung des Wasser­pfennigs. Sie sehen wegen der unter­schied­lichen Regelung auf Landes­ebene darin eine Wettbe­werbs­ver­zerrung auf dem Energiemarkt.

Die Recht­spre­chung gibt ihnen jedoch wenig Grund zur Hoffnung, da sie den Wasser­pfennig zumindest grund­sätzlich für recht­mäßig hält: Letztes Jahr hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in zwei Fällen über das Wasser­ent­nah­me­entgelt in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem Fall ging es um einen Betreiber einer Kiesgrube, der Wasser aus einem Baggersee auf seinem eigenen Gelände entnimmt, um Kies zu waschen, im anderen Fall um einen Braun­koh­le­ta­gebau, der Gruben­wasser hochpumpt und ungenutzt in ein Oberflä­chen­ge­wässer einleitet. Während der eine Kläger sich vor allem auf sein Eigen­tums­recht berief, war dem anderen Kläger nicht ersichtlich, warum er zahlen müsse, obwohl er das Wasser ja gar nicht wirklich nutzen würde. Vor allem angesichts ermäßigter Abgaben für Kühlwas­ser­nutzung sei dies unverhältnismäßig.

In beiden Fällen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass es keinen Grund für Beanstan­dungen gibt. Durch die Erlaubnis zur Wasser­ent­nahme erhalte der Unter­nehmer Zugriff auf ein Gut der Allge­meinheit. Darin liege ein abschöp­fungs­fä­higer Sonder­vorteil. Dies gelte grund­sätzlich auch für Benutzung von Wasser aus Gewässern die auf eigenen Grund­stücken entstanden sind. Auch die Besei­tigung von Wasser wirke sich als ein Vorteil aus, wenn ohne sie die Ausbeutung von Boden­schätzen nicht möglich ist. Die unter­schied­liche Behandlung von Kraft­werks­be­treibern sei jeden­falls in sich stimmig. Sie bewege sich zudem im Rahmen des Gestal­tungs­spiel­raums des Landesgesetzgebers.

2018-12-10T14:14:06+01:0010. Dezember 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|

Die 4. Handel­s­pe­riode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünkt­lichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns aller­dings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorlie­genden Zutei­lungs­regeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat aller­dings nicht funktio­niert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsul­tation der Öffent­lichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verab­schiedet würden. Und auch die überar­beitete Liste der als abwan­de­rungs­be­droht geltenden Sektoren, die eine privi­le­gierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zutei­lungs­regeln inzwi­schen vollver­ge­mein­schaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­liche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagen­be­treiber können sich noch nicht vorbe­reiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwan­de­rungs­be­droht gelten, können zB Wärme­er­zeuger noch keine Zutei­lungs­ele­mente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handel­s­pe­riode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden. 

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleich­falls, wenn auch in viel gerin­gerem Umfang, privi­le­giert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommu­nalen Wärme­er­zeugung ermög­lichen würden, die Wärme­mengen zusam­men­zu­stellen, die unter die Privi­le­gierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier diffe­ren­ziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entspre­chend unzuver­lässig und speku­lativ sind alle Abschät­zungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berück­sichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem feder­füh­renden Umwelt­mi­nis­terium, das derzeit noch an der Planung festge­halten wird, das Zutei­lungs­ver­fahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durch­zu­führen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitver­schiebung im Plan nicht unwahr­scheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schul­pflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zutei­lungs­daten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitglied­staat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagen­be­treiber im jewei­ligen Mitglied­staat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagen­be­treiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitglied­staaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erfor­der­lichen Bench­marks festlegen. Der Anlagen­be­treiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zerti­fi­katen genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zutei­lungs­ta­belle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zutei­lungs­be­scheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offizi­ellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimo­natige Verspätung aufzu­holen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Bench­mark­ent­scheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und mögli­cher­weise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Unerfreu­liches vom Emissionshandel

Das geht ja gut los. Wer sich noch am letzten Freitag, dem Tag des Frist­ab­laufs, an der Konsul­tation der europäi­schen Kommission zu den Regeln für die kostenlose Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen in der nächsten vierten Handel­s­pe­riode betei­ligen wollte, konnte etwas erleben. In vielen Fällen funktio­nierte die Einrei­chung von Stellung­nahmen nicht. Betreiber konnten diese zwar hochladen, offenbar kamen sie aber teilweise nicht an. Zumindest sind sie auf der Homepage nicht zu finden. Wem es so erging, der musste sich nachträglich auf anderem Wege an die Kommission wenden. Eine Reihe von Unter­nehmen hat dies zwischen­zeitlich getan und hofft nun, dass auch ihre Stimme noch gehört wird. Angesichts der Unnach­gie­bigkeit, mit der techni­schen Pannen und gering­fü­gigen Verspä­tungen seitens Anlagen­be­treibern von den mit dem Emissi­ons­handel betrauten Behörden begegnet wird, haben viele Unter­nehmen herzlich wenig Verständnis für solche Pannen und befürchten, dass weitere im sensiblen Zutei­lungs­ver­fahren folgen werden.

Doch nicht nur die Technik entspricht nicht dem, worauf Betreiber gehofft haben. Dies gilt in beson­derem Maße für die Erzeuger von Fernwärme. Zwar ist es erfreulich, dass die Fernwär­me­ver­sorger auch in den Jahren bis 2030 noch eine kostenlose stabile Zuteilung von 30 % einer Bench­mark­zu­teilung bekommen sollen. Aller­dings wird die Zuteilung deutlich geringer ausfallen, als viele erwartet haben. Denn der Benchmark bleibt nicht bei den 62,3 t CO2 pro TJ, wie heute. Dieser Wert beruht auf den Emissionen eines modernen erdgas­ge­feu­erten Kessels mit einem Wirkungsgrad von ca. 90 %. In Zukunft soll der Maßstab für den Wärmebenchmark sich aber drama­tisch ändern. Statt des Erdgas­kessels soll auch Wärme aus KWK, Biomasse und exotherme Prozesse einbe­zogen werden. Dies wird in einer Verrin­gerung des Wärmebench­marks von ungefähr 30 % münden.

Fatal wirkt sich auch Art. 10a Abs. 4 der Richt­linie aus. Hier steht nämlich, dass der lineare Faktor (der den Emissi­ons­min­de­rungspfad beschreibt) von 2,2 % beginnend vom Jahr 2013 aus angewandt werden soll. Damit starten die Zutei­lungen für Fernwärme mit einem Minus von 14 %. Da bleibt natürlich nicht viel übrig.

Endgültige Sicherheit wird aber erst das Zutei­lungs­ver­fahren bringen. Anders als in der Vergan­genheit werden die Bench­marks nicht vorab festgelegt, sondern auf der Grundlage der Anlagen­daten, die in Zutei­lungs­ver­fahren zusam­men­ge­tragen werden, ermittelt. Doch schon überschlägige Berech­nungen auf der Grundlage der heute bekannten Fakten zeigen: Auch kommunale Fernwär­me­ver­sorger brauchen eine von langer Hand angelegte Beschaf­fungs­stra­tegie. Sie sollten schon deswegen nicht warten, was kommt, sondern jetzt ihren Bedarf ermitteln und Strategien erarbeiten.

Wenn auch Sie eine solche Zutei­lungs­pro­gnose benötigen, melden Sie sich bitte bei uns.

2018-11-28T09:21:35+01:0028. November 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|