Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.

Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwischen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treibstoffe wie etwa Gas und Heizöl aufgeschlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einerseits Anreize zur Modernisierung, andererseits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischenzeitlich nicht erfolgreich aufgegriffen. Nun haben sich die beteiligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohngebäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohngebäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizienzbezogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietnebenkosten weitergegeben werden. Gleichzeitig soll ein abgestuftes Anreizsystem greifen: Ist das Gebäude ineffizient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

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Technisch soll dies über die Einordnung der Mietobjekte in zehn Stufen gewährleistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Verteilungsverhältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus rechtlichen Gründen (wie Denkmalschutz) nicht emissionsmindernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewerberäumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizienzunabhängig 50:50 gelten. Das Stufenmodell für Wohngebäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betroffenen Unternehmen (und ihre IT-Dienstleister) ist das eine Herausforderung. Die Ministerien wollen den Vermietern über die Brennstoffrechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobilienwirtschaft uU auch die Energiewirtschaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesellschafterrechte wahr und hat das Recht, eine Geschäftsführung einzusetzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hintergrund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unternehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesellschafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutterkonzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteilseigenerin GPEBS die Gesellschaft liquidieren lassen wollte, wurde das Ministerium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhnliche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

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Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht korrekt vorgegangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Investoren an Unternehmen, die kritische Infrastruktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält eine Meldepflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Meldepflicht ist keine reine Formalität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) während dieser Phase der schwebenden Unwirksamkeit die Gesellschafter ihre neu erworbenen Stimmrechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesellschafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimmrecht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die “Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften” zu beschränken. Hieraus leitete das Ministerium das Recht ab, für sechs Monate das Unternehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-05T01:24:47+02:005. April 2022|Energiepolitik, Gas|