Gaslieferstopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschaftsministerium – nur mittelfristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasversorgungsengpässen. Eine EU-Verordnung, die passenderweise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitgliedstaaten sich auf Gasversorgungsschwierigkeiten vorbereiten müssen. Danach muss Mitgliedstaat Deutschland Präventions- und Notfallpläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffsgrundlagen liefern das (hier bereits besprochene) Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskalationsstufen: Die (am 30.03.2022 ausgerufene) Frühwarnstufe, wenn Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehen. Die Alarmstufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versorgungslage sich verschlechtert, aber die Schwierigkeiten noch mit Marktmitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfallstufe, in der mit Marktmaßnahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versorgungsstörung diese Dimensionen angenommen, darf die Bundesnetzagentur (BNetzA) ordnungsrechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitreichende Befugnisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen drosseln oder ganz untersagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energieträger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grundlegende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Krankenhäuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslieferant, fallen sie in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unternehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarnstufe, sind viele laufende Gaslieferverträge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengenmäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebotsrückgang voraussichtlich in einer weiteren Preissteigerung an der Börse niederschlagen. Damit stellt sich Lieferanten, industriellen Letztverbrauchern, aber auch Haushaltskunden die Frage, ob ein so rapider unerwarteter Preissprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushaltskunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grundversorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonderkundenvertrag kommt es auf die konkrete Preisklausel an, ob und wie Preissteigerungen weitergegeben werden können. Auch Kündigungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kundenfeindlichen Klauseln setzen allerdings die §§ 305 BGB ff., die Inhaltskontrolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

Winter, Alaska, Pipeline, Öl, Schnee, Struktur

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unterscheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entgegenstehen, sondern ihn “nur” unwirtschaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unternehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russischer Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzuordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standardverträge, gilt eine Embargoklausel, aber viele Unternehmen hielten so etwas in der Vergangenheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Lieferstopp eine Preisanpassung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – dramatisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte  Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

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Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|

2:0 für Preisdifferenzierung in der Grundversorgung

Wie geht man mit den rapide gestiegenen Preisen für Strom und Gas nur um? Diese Frage stellen sich Unternehmen, Verbraucher, die Politik und nicht zuletzt die Versorger. Denn es ist klar: Die gestiegenen Preise für Energie müssen aufgebracht werden, fragt sich nur, von wem.

Viele Grundversorger haben für diese Frage eine Antwort gefunden: Jedenfalls nicht von denjenigen, die ihnen seit teilweise vielen Jahrzehnten als Kunden der Grundversorgung treu waren (hierzu schon hier). Dabei geht es nicht um “Bestrafung” für den früheren Versorgerwechsel, wie manche fabulieren. Tatsächlich gibt es einen handfesten Grund: Für die Kunden, die sie schon hatten, haben die Grundversorger rechtzeitig Gas- und Strom gekauft, als die Preise noch niedrig waren. Mit den Kunden, die nun unversehens bei ihnen in der Ersatzversorgung landen, weil der Versorger ihrer Wahl ihnen gekündigt hat oder insolvent ist, haben sie nicht gerechnet und deswegen natürlich auch nicht für sie eingekauft. Nun haben Grundversorger eine Versorgungspflicht. Sie müssen deswegen auch für die neuen Kunden kaufen und standen deswegen vor der Wahl, ob sie für alle Kunden die Preise erhöhen, auch für die langjährigen, oder nur für die, die zu spät kamen, um noch für sie vorzusorgen. Einige Werke, die sich für Letzteres entschieden haben, wurden abgemahnt und von den Verbraucherzentralen und Wettbewerbern auf Unterlassung verklagt.

Das LG Berlin hat in einer ersten Entscheidung bereits entschieden, dass es die differenzierten Preise für rechtmäßig ansieht (hier bereits erläutert). Nun hat sich auch das LG Köln dieser Ansicht angeschlossen (31 O 14/22): Weder sieht es im Wortlaut des § 36 EnWG einen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit nur EINES Grundversorgungstarifs, weil aus dem Gebot der Gleichpreisigkeit nicht resultiert, dass es nur einen Tarif geben dürfte. Noch leitet es das Gebot, dass es nur einen Preis zu geben hat, aus Art. 27 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2019/944 her, wo es heißt:

“Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d.h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben”

Unterschiedliche Preise stellen aber nach Ansicht des LG Köln keine Diskriminierung dar. Dies erscheint uns nachvollziehbar: Hier wird ja nicht grundlos, sondern transparent und klar aufgrund einer nachweisbaren Marktentwicklung entlang eines Stichtags differenziert. Zudem betrachtet das LG Köln auch die Position des Versorgers: Er kann die Grundversorgung ja nicht verweigern. Zudem könnte der Ersatzversorgte ja jederzeit mit kurzer Frist den Versorger wechseln.

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Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weite positioniert. Das Grundproblem liegt letztlich außerhalb der Reichweite der deutschen Justiz: Die Abhängigkeit vom Ausland ist ein Problem, ein früherer und schnellerer Umbau der Energiewirtschaft hätte die Entwicklung abgemildert oder ganz vermieden (Miriam Vollmer).

2022-02-14T09:08:34+01:0014. Februar 2022|Gas, Strom|