Kein Zwangs­kredit per Abschlags­zahlung: BNetzA droht „Immergrün“

Der steile Anstieg der Großhan­dels­preise für Strom und Gas im vergan­genen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbe­sondere dieje­nigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrer­seits nicht über langfristige Bezugs­ver­träge abgesi­chert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäf­tigen: Ob die kurzerhand ausge­spro­chenen außer­or­dent­lichen Kündi­gungen laufender Verträge recht­mäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündi­gungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektri­zitäts- und Gasver­sor­gungs­ge­sell­schaft (REG) Kunden ihrer Marke „Immergrün“ angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liqui­di­täts­er­höhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entspre­chend nicht überra­schend: Wie die Bundes­netz­agentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unter­nehmen die Erhöhung der Abschlags­zah­lungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energie­ver­sor­gerin und unterhält Sonder­kun­den­ver­träge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlags­zah­lungen auszu­sehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

Wird eine Voraus- oder Abschlags­zahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher­ge­henden Abrech­nungs­zeit­raums oder dem durch­schnitt­lichen Verbrauch vergleich­barer Kunden richten.“

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – natur­gemäß – nach dem vertraglich verein­barten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchs­ver­halten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlags­än­de­rungen wegen gestie­gener Beschaf­fungs­preise sind damit rechtlich nicht vorge­sehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulie­rungs­be­hörde ist das Beschwer­de­ver­fahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gericht­liche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Das UBA-Gutachten zum BEHG

Was das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) angeht, jenes Gesetz also, auf dem der CO2-Preis für Brenn- und Treib­stoffe beruht, sind die aller­meisten Juristen skeptisch. Nur einzelne Stimmen halten das neue Klima­schutz­in­strument für verfassungskonform.

Entweder hat die Vielzahl der Autoren, die am BEHG zweifeln, die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) verun­si­chert. Oder die Behörde fürchtet, Dritte – also zum Beispiel Verwal­tungs­ge­richte – könnten am natio­nalen Emissi­ons­handel zweifeln. Wie auch immer: Die DEHSt – bzw. das Umwelt­bun­desamt – hat selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Verfasser ist die Kanzlei Linden­partners (Sie finden es hier). Diese kommt nun zu dem Ergebnis, mit dem BEHG sei alles in Ordnung. Wir sind also neugierig: Wo biegen die Gutachter der Behörde anders ab als die meisten anderen Juristen?

Im ersten Schritt ist man sich noch einig: Dass es sich bei dem Preis der Zerti­fikate, die beim Inver­kehr­bringer anfallen, um eine „Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe“ handelt, ist noch einiger­maßen konsensual. Das ist insofern nicht überra­schend, als dass das BVerfG sich so zum EU-Emissi­ons­handel geäußert hat.

Etwas verblüffend ist, dass im Anschluss an diese Feststellung nicht die Verfa­sungs­kon­for­mität des BEHG in der aktuellen Festpreis­phase geprüft wird, sondern die Verstei­ge­rungs­phase thema­ti­siert wird, die erst in einigen Jahren startet. Erst dann thema­ti­siert das Gutachten die Einführungsphase.

Die Prüfung der Einfüh­rungs­phase ist auch etwas überra­schend aufgebaut: Norma­ler­weise prüfen Juristen, ob eine Maßnahme den recht­lichen Anfor­de­rungen standhält und thema­ti­sieren dabei auch die Argumente, die Kritiker vorbringen. Dieses Gutachten dagegen erklärt auf schlanke zwei Seiten das BEHG auch in der Einfüh­rungs­phase für verfas­sungs­konform, weil – was andere Autoren verneinen – die für eine zulässige Vorteils­ab­schöpfung erfor­der­liche Knapp­heits­si­tuation vorliegen würde. Diese würde sich bereits aus der Existenz eines CO2-Restbudgets ergeben. Erst im nächsten Kapitel beschäftigt sich das Gutachten dann mit den Argumenten der Kritiker, die vor allem zwei Punkte als schwierig ansehen: Zum einen besteht in der Festpreis­phase keine Knappheit an Zerti­fi­katen, denn diese sind nicht endlich: Ist das Budget erschöpft, kauft der Bund in der EU anderen Ländern Emissi­ons­rechte oder spart an anderer Stelle (aber wo?). Die Deutschen schöpfen also für einige Jahre aus einem juris­tisch nie versie­genden Brunnen. Damit ist die Einordnung als zulässige Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe mindestens schwierig. Zum anderen hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13) dem Gesetz­geber ein Steuerer­fin­dungs­recht abgesprochen, so dass der Gesetz­geber auch nicht einfach argumen­tieren kann, er hätte einen neuen Typus der Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe erfunden, der ohne eine auf Knappheit beruhende Bewirt­schafts­ordnung auskäme.

Tankstelle, Zapfsäule, Tanken, Diesel, Auftanken

Dies indes hält das Gutachten für unbedenklich. Es erklärt erst die Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen des EU-Klima­schutz­rechts. Dann handelt es die Frage nach der unzurei­chenden Knappheit kurz ab: Das Bundes­ver­fas­sungs­recht habe dies nicht so gemeint, wie die Kritiker glauben. Zum einen handele es sich bei der Entscheidung des BVerfG nur um eine Kammer­ent­scheidung. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die Knappheit der Ressource „CO2-Budget“ spürbar wäre.

Das Steuerer­fin­dungs­recht betrachtet das Gutachten deswegen gar nicht weiter, denn die Gutachter halten ja schon die Voraus­set­zungen einer Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe für gegeben. Es proble­ma­ti­siert die Entscheidung zur Kernbrenn­stoff­steuer aller­dings auch in Hilfs­er­wä­gungen nicht weiter, statt­dessen prüfen die Gutachter teilweise völlig unpro­ble­ma­tische und auch nie hinter­fragte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Uns überzeugt das Gutachten damit nicht. Es ist schlicht kein Argument, ob eine ja nun nicht vom Himmel gefallene Einordnung des BVerfG in einer Kammer- oder Senats­ent­scheidung steht. Und kann eine Ware, die juris­tisch unbegrenzt vorhanden ist, schon seman­tisch jemals „knapp“ sein? Das Gutachten, dessen tragende Erwägungen auf vielleicht zwei Seiten passen, mag zu dem Ergebnis kommen, dass der Bund sich gewünscht hat. Aber nicht überall, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-01-21T23:16:34+01:0021. Januar 2022|Emissionshandel, Gas|

Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie

Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Green­wa­shing“ schäd­licher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomaus­stieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?

Es geht um „Taxono­mie­kon­for­mität“

Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klima­neu­tra­lität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Inves­toren und der Finanz­wirt­schaft ermög­licht, Projekte zu finan­zieren, die als ökolo­gisch nachhaltig klassi­fi­ziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwi­ckelt. Ziel ist es, mehr Inves­ti­tionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umwelt­ziele verfolgt: Klima­schutz, Anpassung an den Klima­wandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres­res­sourcen, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Vermeidung und Vermin­derung der Umwelt­ver­schmutzung, Schutz und Wieder­her­stellung der Biodi­ver­sität und der Ökosysteme

Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxono­mie­konform würde also dazu führen, dass Inves­ti­tionen in entspre­chende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

 

Kein Freifahrt­schein

Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxono­mie­konform nach den Vorstel­lungen der Kommission, an bestimmte Bedin­gungen geknüpft sein soll:

Atomkraft­werke sollen nur als taxono­mie­konform gelten, wenn sie neusten techni­schen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebs­bereit ist. Eine Energie­pro­duktion aus Erdgas soll nur dann taxono­mie­konform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeu­gungs­anlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneu­er­baren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) einge­setzt werden.

Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomaus­stieg wird damit aller­dings nicht in Frage gestellt.

(Christian Dümke)

 

2022-01-05T16:33:51+01:005. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas|