Wenn das Gas wegbleibt: Der Geset­zes­entwurf zur Gasre­du­zierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Liefe­rungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und indus­trielle Letzt­ver­braucher. Sondern auch die Energie­wirt­schaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschafts­mi­nis­terium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasver­brauchs im Strom­sektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verab­schiedet werden.

Der Gesetz­geber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasman­gellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorüber­gehend auf andere fossile Kraft­werke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzre­serve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamt­menge an THG-Emissionen nicht steigt, gewähr­leistet der europäische Emissi­ons­handel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berech­ti­gungen teurer werden, wenn weniger Zerti­fikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reser­ve­kraft­werken setzt das Minis­terium auf eine Verteuerung der Gasver­stromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatz­abgabe belegt werden können, um Energie­ver­sorger von der Verstromung abzuhalten. Ausge­nommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alter­na­tiven gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reser­ve­kessel der Stadt­werke norma­ler­weise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaft­licher als eins, zumal die Kosten der Gaskraft­werke bis auf den Brenn­stoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasver­stro­mungs-Malus den Fernwär­me­ver­sorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasman­gellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Liefer­ver­träge einem Stresstest unter­ziehen. Was passiert mit den zu erwar­tenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contrac­toren sollten die Entwick­lungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasman­gellage model­lieren und versuchen, Regelungs­lücken einver­nehmlich zu schließen, um vorbe­reitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Wer zahlt den CO2-Preis?

Die Debatte hat inzwi­schen sooooo einen Bart: Wer soll den CO2-Preis, der seit 2021 auf fossile Brenn- und Treib­stoffe wie etwa Gas und Heizöl aufge­schlagen wird, zahlen? Bereits 2020 hatten einzelne Politiker eine Teilung zwischen Vermietern und Mietern gefordert, um einer­seits Anreize zur Moder­ni­sierung, anderer­seits aber auch einen Anreiz zum sparsamen Heizen zu setzen. Bekanntlich wurde dies zwischen­zeitlich nicht erfolg­reich aufge­griffen. Nun haben sich die betei­ligten Häuser am 2. April geeinigt.

Wohnge­bäude

Eine Teilung zwischen Mietern und Vermietern in Wohnge­bäuden (auch bei gemischter Nutzung) wird es danach effizi­enz­be­zogen geben. Künftig können CO2-Kosten damit nicht mehr zu 100% an den Mieter über die Mietne­ben­kosten weiter­ge­geben werden. Gleich­zeitig soll ein abgestuftes Anreiz­system greifen: Ist das Gebäude ineffi­zient, so dass der Mieter noch so sparsam heizen kann, ohne dass das die Emissionen senkt, muss der Vermieter mehr CO2-Kosten zahlen. Im modernen Gebäude, wo es am Mieter ist, sparsam zu wirtschaften, kehrt sich das Verhältnis um. Entscheidend ist also die Energiebilanz.

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Technisch soll dies über die Einordnung der Mietob­jekte in zehn Stufen gewähr­leistet werden. Je nach Emission pro m² im Jahr gilt für Gebäude ein jeweils anderes Vertei­lungs­ver­hältnis für die CO2-Kosten. Ausnahmen sollen gelten, wenn ein Vermieter aus recht­lichen Gründen (wie Denkmal­schutz) nicht emissi­ons­min­dernd sanieren kann.

Gewerbe

In Gewer­be­räumen sieht es anders aus. Hier soll zunächst effizi­enz­un­ab­hängig 50:50 gelten. Das Stufen­modell für Wohnge­bäude soll hier also nicht sofort, sondern erst später greifen.

Wann geht es los?

2023 soll es losgehen. Für die betrof­fenen Unter­nehmen (und ihre IT-Dienst­leister) ist das eine Heraus­for­derung. Die Minis­terien wollen den Vermietern über die Brenn­stoff­rechnung alle Daten liefern. Das bedeutet, dass neben der Immobi­li­en­wirt­schaft uU auch die Energie­wirt­schaft mit Vorgaben rechnen muss. Der konkrete Entwurf bleibt abzuwarten (Miriam Vollmer).

2022-04-08T23:42:07+02:008. April 2022|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhand­ver­waltung der Bundes­netz­agentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesell­schaf­ter­rechte wahr und hat das Recht, eine Geschäfts­führung einzu­setzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hinter­grund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unter­nehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesell­schafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutter­konzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteils­ei­ge­nerin GPEBS die Gesell­schaft liqui­dieren lassen wollte, wurde das Minis­terium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhn­liche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

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Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesell­schafts­recht­lichen Verhält­nisse nicht korrekt vorge­gangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Inves­toren an Unter­nehmen, die kritische Infra­struktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außen­wirt­schafts­ver­ordnung (AWV) enthält eine Melde­pflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Melde­pflicht ist keine reine Forma­lität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG) während dieser Phase der schwe­benden Unwirk­samkeit die Gesell­schafter ihre neu erwor­benen Stimm­rechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesell­schafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimm­recht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffent­liche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die „Verfügung über Gelder und wirtschaft­liche Ressourcen bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften oder das Bereit­stellen von Geldern und wirtschaft­lichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften“ zu beschränken. Hieraus leitete das Minis­terium das Recht ab, für sechs Monate das Unter­nehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-05T01:24:47+02:005. April 2022|Energiepolitik, Gas|