Die besondere Ausgleichs­re­gelung: Was ist das eigentlich und wann bekommt man sie?

Die Erneu­er­baren sollen es richten. Der Ausstieg aus der Atomenergie und die gleich­zeitige Senkung der CO2-Emissionen ist nur möglich, wenn die Erneu­er­baren Energien drastisch ausgebaut werden. Geplant sind 40% bis 45% bis zum Jahr 2025. Heute beträgt der Anteil 36% Anteil der Erneu­er­baren am Bruttostromverbrauch.

Doch der Weg in eine grüne Zukunft kostet viel Geld. Zwar benötigen die meisten Erneu­er­baren Energien keinen Brenn­stoff. Es ist auch absehbar, dass die Erzeu­gungs­losten in Zukunft weiter sinken. Doch heute wären die Erneu­er­baren ohne Förderung noch nicht im nötigen Maße konkur­renz­fähig. Deswegen erhalten die Erzeuger von Strom aus erneu­er­baren Quellen entweder über eine Garan­tie­ver­gütung oder einen Zuschlag auf die im Rahmen der Direkt­ver­marktung erlösten Preise mehr Geld, als für Strom an der Börse bezahlt wird.

Doch diese Zahlungen stellen vor allem die Industrie vor Probleme. Viele Branchen stehen im inter­na­tio­nalen Wettbewerb. Gerade bei Produkten, die weltweit zu einheit­lichen Preisen gehandelt werden, stellen die im inter­na­tio­nalen Vergleich hohen hiesigen Energie­kosten ein Problem dar.  Deswegen enthalten einige Gesetze, die sich mit Strom beschäf­tigen, Sonder­re­ge­lungen für Unter­nehmen, die besonders viel Strom verbrauchen. Diese Unter­nehmen zahlen unter anderem nicht die volle EEG-Umlage, die 2018 6,792 Cent pro kWh beträgt. Sie können statt­dessen einen Antrag nach den § 63ff. EEG 2017 stellen. Wenn sie dessen Voraus­set­zungen erfüllen, sinkt die EEG-Umlage für die privi­le­gierten Mengen drastisch.

Von dieser Möglichkeit kann aber nicht jedes Unter­nehmen Gebrauch machen. Mit wenigen Ausnahmen für Sonder­fälle können nur Unter­nehmen, die den in Anlage 4 zum EEG 2017 aufge­führten Branchen angehören, dürfen einen Antrag stellen. Und für einen Sockel von einem GWh zahlen auch diese Unter­nehmen so viel wie der normale Letzt­ver­braucher. Weiter muss es sich bei den begüns­tigten Unter­nehmen um besonders strom­in­tensive Unter­nehmen handeln. Also Unter­nehmen, mit einem Verhältnis von Strom­kosten zur Brutto­wert­schöpfung von mindestens 14% für Unter­nehmen der Liste 1 und mindestens 20% für Unter­nehmen der Liste 2. Es sollen also nur Unter­nehmen in den Genuss der Erleich­terung kommen, bei denen Strom einen besonders hohen Kosten­faktor darstellt. Darüber hinaus müssen Unter­nehmen ein zerti­fi­ziertes Energie – oder Umwelt­ma­nage­ment­system nach ISO 50001 oder EMAS verwenden, außer sie verbrauchen weniger als 5 GWh. Dann können sie auch auf alter­native Nachweise ausweichen.

Die Erfüllung der Antrags­vor­aus­set­zungen muss ihnen einen Wirtschafts­prüfer testieren. Natürlich gibt es im Detail eine Vielzahl von zum Teil offenen Fragen. So können etwa nicht nur ganze Unter­nehmen, sondern auch selbständige Unter­neh­mens­teile einen Antrag stellen. Diese und andere Abgren­zungen sind im Einzelfall schwierig. Und nicht zuletzt: Für die Antrag­stellung gilt eine Frist. Noch bis zum 30. Juni können Unter­nehmen Anträge fürs laufende Jahr stellen. Das für die Antrags­be­ar­beitung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) stellt hierfür ein Formular zur Verfügung.

Gerade für Unter­nehmen die erstmals Anträge stellen, hätte es sich gelohnt, noch früher auf die Behörde zuzugehen, denn dann nimmt die Behörde eine Vorprüfung vor, die es den Unter­nehmen erlaubt, ihren Antrag noch nachzu­bessern, falls etwas fehlt oder nach Ansicht der Behörde nicht richtig darge­stellt ist.

Und wenn am Ende der Bescheid nicht den Vorstel­lungen des Antrag­stellers entspricht, so ist es möglich, hiergegen Wider­spruch einzu­legen und sich gegebe­nen­falls vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt mit der Behörde zu streiten.

2018-06-14T22:01:06+02:0014. Juni 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Mieter­strom in aller Kürze

Eigentlich eine tolle Sache: Auf den oft großen Dachflächen von Miets­häusern errichtet der Vermieter oder ein Dienst­leister Photo­voltaik-Anlagen und bietet den so erzeugten Strom den Hausbe­wohnern an. Um solche in der Vergan­genheit zu selten reali­sierten Modelle zu fördern, hat der Gesetz­geber letztes Jahr im Juli ein Mieter­strom­gesetz erlassen, das vor allem das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) geändert und so die Grundlage für eine bessere Ausnutzung von vor allem urbanen Dachflächen gelegt hat.

Für diese Mieter ist dieses Modell ein gutes Geschäft: Sie zahlen gem. § 42a Abs. 4 S. 1 EnWG maximal 90% des Grund­ver­sor­gungs­preises für den Strom. Und weil der Strom vor Ort verbraucht wird, wird das Stromnetz entlastet. Wer das Netz nicht nutzt, muss natürlich auch keine Netznut­zungs­ent­gelte zahlen. Da einige Umlagen an die Netznutzung gekoppelt sind, entfallen auch diese. Dies betrifft u. a. die KWK-Umlage für die Förderung der hochef­fi­zi­enten und deswegen besonders klima­freund­lichen Kraft-Wärme-Kopplung. Aber auch die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Entlas­tungen der Strom­netze durch besondere Netznut­zungs­profile honoriert. Und die Konzes­si­ons­abgabe, die anfällt, weil die Betreiber von Strom­netzen den Grund und Boden der jewei­ligen Gemeinde nutzen und für diese Nutzung zahlen. Die EEG-Umlage muss er aber voll zahlen.

Zusätzlich zu diesen Vorteilen gibt es noch einen Zuschlag für die Anlagen, die maximal 100 kW aufweisen dürfen und nach dem 24 Juli 2017 in Betrieb gegangen sein müssen. Diesen Mieter­strom­zu­schlag erhält der Anbieter aus der EEG-Umlage. Die Höhe orien­tiert sich an der Einspei­se­ver­gütung für Solar­strom, ist aber natürlich geringer, weil der Anbieter ja auch Geld für den erzeugten Strom von den Mietern erhält. Da sich sowohl die unter­schied­lichen Leistungs­klassen als auch die schritt­weise Verrin­gerung der Vergütung auf die Höhe auswirken, gibt es keine feste Taxe. In einem Rechen­bei­spiel des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird für eine 40 Kilowatt-Mieter­strom­anlage ein aktueller Mieter­strom­zu­schlag von 3,45 Cent/Kilowattstunde ausgewiesen.

Doch der Anbieter – in der Praxis oft nicht der Vermieter, sonder ein Energie­ver­sorger als Dienst­leister – hat auch über den reinen Betrieb der PV-Anlage hinaus­ge­hende Pflichten. Er muss den Mietern eine Vollver­sorgung mit Strom bieten und muss die Differenz zwischen dem selbst erzeugten Strom und dem Bedarf der Mieter am Markt beschaffen, kann die Mieter also nicht darauf verweisen, sie müssten selbst einen weiteren Strom­lie­fer­vertrag abschließen. Außerdem ist es ihm verboten, Strom und Miete als „Zwangs­ge­schäft“ zu koppeln. Wer nicht will, soll sich ander­weitig versorgen dürfen. Gelegentlich hört man auch am Markt, dass einzelne Energie­ver­sorger den bürokra­ti­schen Aufwand als unnötig hoch empfinden.

Insgesamt ist das Gesetz, hört man sich um, noch kein Erfolg. Es ergeben sich Fragen, wer beispiels­weise vom Mieter­strom­zu­schlag profi­tiert, wann ein Wohnge­bäude noch als Einheit zu betrachten ist oder ob auch Gewer­be­un­ter­nehmen Mieter­strom beziehen können. Eine erste Ausle­gungs­hilfe hat nun vor einigen Wochen die Clearing­stelle EEG vorgelegt. Die von der Clearing­stelle erarbei­teten Hinweise sind zwar nicht bindend, geben aber einen um einen umfang­reichen Materi­alteil ergänzten Überblick über den Meinungs­stand zu einigen viel disku­tierten Fragen.

2019-09-27T12:59:23+02:0016. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Weiter Unsicherheit über EEG-Umlage für Eigenstromverbrauch

In den letzten Jahren gab es mehrfach Ärger mit der Kommission wegen des Mecha­nismus des deutschen Erneu­er­baren-Energien-Gesetzes (EEG). Die Deutschen standen lange auf dem Stand­punkt, es handele sich nicht um eine Beihilfe, weil das EEG ja schließlich nicht aus der Staats­kasse fließt. Es handelt sich bekanntlich um ein Umlage­ver­fahren, bei dem über die Netzbe­treiber EEG-Umlage (derzeit 6,79 ct/kWh) erhoben und letztlich an die geför­derten Anlagen­be­treiber ausge­schüttet wird. Ähnlich verhält es sich mit der Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.

Die Kommission sah das anders. Sie betrachtete nicht nur die Förde­rungen für EEG-Anlagen als Beihilfen. In ihren Augen stellen auch die Befrei­ungen bzw. Privi­le­gie­rungen von der Pflicht, EEG-Umlage zu zahlen, Beihilfen dar. Diese Einordnung ist alles andere als akade­misch. Über Beihilfen entscheidet nämlich nicht die Bundes­re­publik allein. Beihilfen sind vielmehr notifi­zie­rungs­be­dürftig, so dass die Kommission die deutschen Regelungen geneh­migen muss.

Im letzten Jahr stellte sich die Kommission nun an unerwar­teter Stelle quer. Sie verwei­gerte die Fortführung einer Ausnah­me­re­gelung bezüglich der EEG-Umlage­pflicht im Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG). Diese in § 61b EEG veran­kerte Ausnahme betraf den Eigen­ver­brauch, also dieje­nigen Strom­mengen, die ein Kraftwerk erst erzeugt und dann selbst verbraucht. Das sind neben dem Strom, der in der Verwaltung verbraucht wird, unter anderem Strom­ver­bräuche für Pumpen. Gerade bei Anlagen, die Fernwärme ausspeisen, betrifft das erheb­liche Mengen, weil die Fernwärme ja schließlich nicht von selbst in die Leitungen fällt.

Bis 2014 fiel für diese Eigen­ver­brauchs­mengen gar keine EEG-Umlage an. Seitdem waren für den in hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen erzeugten und von diesen verbrauchten Strom 40% der üblichen EEG-Umlage zu zahlen. Hierin sah die Kommission aber zuletzt eine unzulässige Überför­derung. Die Ausnahme durfte auf Anlagen, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb gegangen waren, deswegen seit dem 01.01.2018 nicht mehr angewandt werden.

Wegen der hohen wirtschaft­lichen Relevanz wartete die Branche gespannt auf die Ergeb­nisse der Gespräche zwischen Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWi) und Europäi­scher Kommission. Doch die Hoffnung auf schnelle Ergeb­nisse scheint sich nicht zu erfüllen. Auch in dem nun aktuell vor einigen Tagen vorge­legten Referen­ten­entwurf für ein Gesetz, das kurzfristig u. a. EEG und KWKG ändern soll, ist lediglich ein Platz­halter für eine Neure­gelung vorge­sehen, ohne dass diese schon erkennbar würde. Offenbar hat man sich bisher in Brüssel nicht einigen können. Dem Vernehmen nach bieten die Deutschen an, nach Größe zu diffe­ren­zieren: Bei Anlagen mit weniger als 1 MW elektri­scher Leistung soll die alte Regelung wieder­belebt werden. Die Betreiber würden auch künftig nur 40% der EEG-Umlage für den Eigen­strom­ver­brauch zahlen. Für größere Anlagen soll dies nur einge­schränkt auf eine bestimmte Anzahl an Vollbe­nut­zungs­stunden gelten. Dies bliebe zwar ganz wesentlich hinter dem zurück, was die Betreiber dieser Anlagen in ihre Wirtschaft­lich­keits­be­rech­nungen einge­stellt haben. Angesichts der derzei­tigen Situation wären viele erleichtert, wenn es denn bei diesem Spatz in der Hand bliebe und die Kommission sich nicht komplett verweigert.

UPDATE: Manchmal wird man gern von den Fakten überrollt: Es gibt eine Einigung. Via : Für neue KWK-Anlagen <1 und >10 MW bleibt es bei 40% für den Eigen­ver­brauch. Für alle anderen <3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden auch. Erst ab da steigt die EEG-Umlage.

2018-05-08T23:52:28+02:008. Mai 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|