besAR unter Beschuss

Wieder einmal steht die besondere Ausgleichsregelung (besAR) unter Beschuss. Frau Dr. Julia Verlinden, die energiepolitische Sprecherin der Fraktion Die Grünen fordert, der Kreis der begünstigten Unternehmen müsse eingeschränkt werden. Wenn für ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs eine Ausnahme gelte, dann sei das zu viel.

Doch worum geht es eigentlich bei dieser Ausnahme?

Bekanntlich wird die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind oder Wasser gefördert. In der Vergangenheit erhielten solche Anlagen durchweg eine Garantievergütung für 20 Jahre. Heute ist dies nur noch ausnahmsweise der Fall. In aller Regel werden die so erzeugten Strom heute regulär vermarktet und nur durch einen Zuschlag gefördert. Die Zahlungen zur Förderung werden aus einem zentralen Konto geleistet, das alle Letztverbraucher über eine Umlage füllen. Derzeit beträgt diese Umlage 6,79 Cent pro kWh.

Die von Frau Verlinden gegeißelte Ausnahme beruht auf den §§ 63 EEG 2017 ff. Hiernach müssen bestimmte als stromkostenintensiv eingestufte Branchen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Die Stromkostenintensität bezeichnet dabei das Verhältnis der Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens.

Die EEG-Umlage wird für die Betroffenen der Höhe nach begrenzt. Bis einschließlich 1 GWh gilt dies jedoch nicht. Hier gilt ein Selbstbehalt, für den die Industrie auch nicht weniger zahlt als jeder von uns daheim. Bei den 1 GWh übersteigenden Mengen wird differenziert. Unternehmen, die besonders stromkostenintensiv sind, zahlen weniger als solche, bei denen die Stromkostenintensität hoch, aber eben nicht genauso hoch ist. Hier enthält das EEG 2017 zwei Listen in Anlage 4, die Branchen aufführen, von denen man weiß, dass sie besonders hohe Stromkosten tragen. Es gelten dabei sowohl Höchstgrenzen, als auch eine Untergrenze. Ob ein Unternehmen die Kriterien erfüllt, testiert erst ein Wirtschaftsprüfer, dann prüft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die alljährlich zum 30.06. eingehenden Anträge.

Doch bei aller Differenzierung nach Branchen: warum wird die Industrie überhaupt bevorteilt? Grund für die Erleichterungen sind die unterschiedlichen Belastungen von Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Denn in vielen Ländern, in denen die Wettbewerber der stromintensiven Industrie ansässig sind, existieren keine vergleichbaren Belastungen. Gerade bei Unternehmen, deren Produktionskosten stark von den Stromkosten abhängen, würde sich eine volle EEG Umlage als echter Hemmschuh oder gar als absolutes Produktionshindernis erweisen.

Natürlich ist eine Überförderung stets auszuschließen. Hierüber wacht – schließlich handelt es sich um Beihilfen – die Europäische Kommission. Doch anders als Frau Dr. Verlinden meint, profitiert die Industrie von der besAR nicht auf Kosten der Verbraucher. Denn diese sind ja nicht nur Stromkunden. Sie profitieren auch als Arbeitnehmer und Bürger von einer leistungsfähigen Industrie.

2018-08-20T18:39:35+02:0020. August 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Grundkurs Energie: Die EEG-Umlage und der Strompreis

Als “alter Hase” in der Energiewirtschaft, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” gehen wir in lockerer Reihe auf Fragen ein, die zum größten Teil von Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo Frau Dr. Vollmer als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics. 

Der Berliner Think Tank Agora geht davon aus, dass die EEG-Umlage für das nächste Jahr stabil bleibt. Derzeit beträgt sie 6,79 c/kWh. Bei einem üblichen Verbrauch von ca. 4.000 kWh im Jahr für einen Haushalt mit vier Personen macht die Förderung damit rund 271 EUR aus.

Doch wären – wie manche offenbar glauben – die Stromkosten ohne das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wirklich geringer? Um das zu beurteilen, werfen wir zunächst einen Blick auf den Fördermechanismus des EEG.

Das EEG fördert auf zwei Wegen. Zum einen erhalten Anlagenbetreiber eine direkte Vergütung über den Netzbetreiber, der den Strom also zu gesetzlich festgelegten Tarifen kauft. In der Vergangenheit war das der Normalfall. Diese für 20 Jahre garantierten Festvergütungen deutlich oberhalb des Börsenpreises für Strom waren erforderlich, um erst einmal Anreize für den Bau und Betrieb von EEG-Anlagen zu setzen. Heute ist das nicht mehr im selben Maße der Fall. Deswegen sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) heute für die meisten neueren Anlagen vor, den erzeugten EE-Strom durch einen Zuschlag, sogenannten Marktprämien, zu fördern. Die Garantievergütungen ebenso wie die Marktprämien fließen aus dem sog. EEG-Konto. Dieses wird von allen Letztverbrauchern gefüllt, also Privaten wie gewerblichen Stromverbrauchern, wobei die Industrie unter bestimmten Voraussetzungen weniger EEG-Umlage zahlt.

Diese Gelder würden nicht fließen, gäbe es das EEG nicht. Aber verteuert es wirklich den Strom um diese 271 EUR? Wer das annimmt, verkennt, dass das EEG gleichzeitig den Strompreis durch eine Verlagerung senkt. Denn für Erneuerbaren Strom gilt das sog. Einspeiseprivileg. Die Netzbetreiber müssen diesen Strom also zuerst abnehmen. Das wiederum heißt: Die Nachfrage nach Elektrizität wird zu einem erheblichen Teil durch EE-Strom gedeckt.

Diese Nachfrageverschiebung in die Erneuerbaren Energien hinein führt zu einer Senkung des Börsenpreises für Strom. Denn dieser bildet sich anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Dieser Begriff bezeichnet ein Preisbildungsmodell für das einheitliche Produkt Strom, der sich an der Börse bildet. Der Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu brennstoff- wie investitionskostenbedingt unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis.

Hier kommt nun das EEG zum Tragen. Denn wegen des Einspeisevorrangs nach § 11 Abs. 1 EEG 2017 ist der EE-Strom schon im Netz. Die Merit-Order-Kurve bleibt zwar gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Doch durch diese Verschiebung wird ein anderes Kraftwerk als günstigstes noch benötigtes Kraftwerk preisbildend. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also nicht nur zu einer höheren EEG-Umlage. Gleichzeitig sinkt der Börsenpreis für Strom. Im Ergebnis bedeutet das: Nein, die vierköpfige Familie würde keineswegs 271 EUR im Jahr sparen, gäbe es das EEG nicht. Der “normale” Strompreis wäre höher. Zwar ist damit sicherlich kein vollständiger Ausgleich verbunden. Doch langfristig erwarten viele, dass EE-Anlagen volkswirtschaftlich günstiger sind und wegen der Gefahren des Klimawandels ohnehin an einem grundlegenden Umbau der Energiewirtschaft kein Weg vorbei führt. Die Appelle der Branche richten sich daher auch nicht gegen einen grundsätzlichen Umbau zu einer dekarbonisierten Energiewirtschaft, sondern eher auf Zeitpläne, Finanzierungsfragen und die gesellschaftliche Aufgabe, den betroffenen Regionen, Arbeitnehmern und Unternehmen Perspektiven aufzuzeigen. Dies soll die sog. Kohlekommission leisten.

2018-08-08T09:10:35+02:008. August 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|

Der EuGH entscheidet: Unternehmensklage gegen BesAR unzulässig

Erinnern Sie sich? Die Bundesrepublik Deutschland hatte für Unternehmen, die besonders viel Strom beziehen, eine Sonderregelung vorgesehen, damit die nicht so viel EEG-Umlage zahlen müssen, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft Schaden nimmt. Die sog. “Besondere Ausgleichsregelung” nach den §§ 40, 41 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) erregte allerdings das Missfallen der Europäischen Kommission. Diese versagte der Bundesrepublik deswegen am 25.11.2014 per Beschluss 2015/1585 die Genehmigung für Teile dieser Ausnahmeregelung. Es handele sich um eine teilweise verbotene Beihilfe. Deutschland sollte die bereits ergangenen Begrenzungsbescheide teilweise aufheben und Gelder zurückfordern.

Die Deutschen zogen erfolglos vors Europäische Gericht (EuG). Gleichzeitig klagten Unternehmen der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide, die die zu zahlende EEG-Umlage begrenzte. Diese Teilrücknahmebescheide erließ eine deutsche Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das BAFA. Und wie es sich für Klagen gegen deutsche Bescheide gehört, erhoben die Unternehmen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt und trugen vor, die Teilrücknahmebescheide seien rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Beschluss der Kommission rechtswidrig sei. Um letzteres zu klären, legte das VG Frankfurt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, denn deutsche Gerichte dürfen EU-Rechtsakte nicht einfach für rechtswidrig erklären und nicht anwenden.

Der EuGH hat nun am 25.07.2018 ein Urteil gesprochen. Wie nach dem entsprechenden Votum des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona zu erwarten war, erklärte der EuGH, die Klage sei unzulässig gewesen. Die Kläger hätten ohne den Umweg über das Verwaltungsgericht eine Nichtigkeitsklage beim EuG erheben müssen. Es existiert nämlich eine Rechtsprechung, nach der dann, wenn der Weg zu den Europäischen Gerichten eröffnet ist, dieser auch eingeschlagen werden muss, damit keine Fristen umgangen werden können (TWD Textilwerke Deggendorf, C‑188/92). Das Pikante hier: Die Kläger waren mitnichten Adressaten des angefochtenen Beschlusses; das war nämlich die Bundesrepublik Deutschland. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann aber auch eine andere Person als der Adressat Klage erheben, wenn ein Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft. Dies hat der EuGH hier angenommen und die Klagen hier für unzulässig erklärt.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit noch keine Klärung eingetreten. Diese ist erst von dem Rechtsmittelverfahren zu erwarten, das die Bundesrepublik Deutschland gegen das erstinstanzliche Urteil des EuG vom 10.05.2016 (T-47/15) eingelegt hat.

2018-07-25T21:54:15+02:0026. Juli 2018|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|