Ein Energiegesetzbuch für Deutschland?

Der Jurist Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in der vergangenen Woche im Tagesspiegel Energie und Klima Background ein engagiertes Plädoyer für ein einheitliches Energiegesetzbuch (EGB) veröffentlicht. Seine Analyse ist dabei so bestechend wie überzeugend: durch die vielen Novellen der letzten Jahre sei der Zustand des Energierechts inzwischen „bemitleidenswert“. Schneidewindt weist unter anderen auf die vielen dazwischengeschobenen Paragraphen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und ellenlange Verordnungsermächtigungen hin. Und auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) habe in den letzten Jahren durch die vielfachen Neufassungen jegliche Übersichtlichkeit verloren, die es einmal ausgezeichnet habe.

Richtig benennt Schneidewindt auch die unschönen Parallelregelungen. Die unterschiedlichen Gesetze, die gemeinsam das Energierecht ausmachen, regeln nämlich zum Teil dieselben Punkte, dies aber nicht immer ganz konsistent. Wichtige Regelungen fehlen. Die Rolle der Bundesnetzagentur, die dies durch Festlegungen zu ordnen versucht, wird auch deswegen immer relevanter; für den Gesetzesanwender ist dies natürlich oft unschön.

Schneidewindt leitet hieraus ab: Die Inhalte müssten nicht nur zusammengeführt werden. Das Energierecht müsste auch inhaltlich grundlegend überarbeitet werden. Im übertragenen Sinne will Schneidewindt die kleinen und zum Teil baufälligen Hütten, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt, abreißen und durch einen funkelnagelneuen Bau ersetzen. Ein einheitliches Energiegesetzbuch soll das Energierecht also neu auf die Spur ersetzen.

Gegnern und Skeptikern hält er entgegen, sie würden mit der Komplexität des gegenwärtigen Energierechts ja nur Geld verdienen wollen. Aber ist das wirklich so schlicht? Auch wir als Anwälte im Energierecht würden eine in sich geschlossene Regelung mit einheitlichen Begrifflichkeiten und einer besser nachvollziehbaren Systematik vorziehen. Schönere Gesetze schaffen mehr Rechtssicherheit, und das angesichts der vielfältigen Herausforderungen der nächsten 50 Jahre mit einem besseren Gesetz die Juristen überflüssig würden, sehen wir auch nicht. Tatsächlich, stünde morgen Schneidewind EGB im Bundesgesetzblatt, hätten wir damit kein Problem.

Wir glauben aber nicht daran.

Aus unserer Sicht würde vielmehr Folgendes geschehen: Würden alle Normen und die Systematiken des Energierechts auf einmal auf dem Prüfstand stehen, begänne ein zähes Ringen der Lobbyisten für Industrie, Kraftwerkswirtschaft, Netzen und Umwelt um die Seele des Energierechts. Würde dabei ein konsistentes Regelwerk entstehen? Oder doch nur wieder ein zerkratzter Torso mit mäßig angehefteten Gliedmaßen? Ein Konglomerat aus Formelkompromissen? Und besitzt die energiepolitische wie -rechtliche Welt überhaupt das (auch personelle) Potenzial und die Kraft, sich derzeit neu zu erfinden? Den Anforderungen von Klimaschutz, Atomausstieg, Versorgungssicherheit und Digitalisierung gleichermaßen nachzukommen fordert aus unserer Sicht gegenwärtig schon fast alle Reserven, die die Energiewirtschaft und mit ihr auch das Energierecht besitzen. Lähmt sich der Betrieb durch ein solches gesetzgeberisches Großprojekt möglicherweise für einen unbestimmten Zeitraum selbst?

Mit Schaudern denken wir an das letzte Projekt, in dem eine zerklüftete Materie mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten und schwer verständlichen Parallelregelungen zusammengeführt werden sollte: Das Umweltgesetzbuch (UGB). Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Professorenentwürfe der Neunziger Jahre. Die diversen Referentenentwürfe des Bundesumweltministeriums. Die Kompromisse im Rahmen der Föderalismusreform, mit denen das UGB ermöglicht werden sollte. Die Anhörungen, die Diskussionen mit Bundesrat und Verbänden. Die Bayern und ihren Heckenschutz. Und das Scheitern 2009. Wegen Petitessen, die Bayern dem Bauernverband nicht zumuten wollte. Die Energie, die in die vielfachen Versuche geflossen ist, fehlte aber an anderer Stelle. Ein solches Risiko sehen wir gegenwärtig angesichts der großen Herausforderungen für durchaus gegeben an, so attraktiv der Vorschlag von Schneidewindt auch anmutet.

2018-09-16T15:54:22+02:0016. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Windkraftprivilegierung ade?

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist das Bauen eigentlich unerwünscht. Das ergibt sich aus § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Dieser kennt nur eine abschließende Reihe von Vorhaben, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden. Zu diesen Ausnahmen gehört gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder der Nutzung der Wind oder Wasserenergie dienen. 

Diese Privilegierung von Windkraftanlagen möchte der brandenburgische Ministerpräsident Woidke nun streichen lassen. Dies hätte wegen des erwähnten Regel-/Ausnahmecharakters weitreichende Folgen: Windkraftanlagen wären danach im Außenbereich erst einmal grundsätzlich verboten. Sie wären nur dann zulässig, wenn eine Gemeinde aktiv wird und einen Bebauungsplan beschließt, der Flächen für die Windkraft extra ausweist. Ohne ein solches Tätigwerden der Gemeinde wäre eine Windkraftanlage künftig nicht mehr zu errichten.

Nun ist anzunehmen, dass deutlich weniger Kommunen solche Bebauungspläne erlassen würden, als es interessierte Vorhabenträger gibt. Denn Windkraftanlagen sind vor Ort oft nicht unumstritten. Viele Leute empfinden sie als Störung des Landschaftsbildes. Auch der Schattenwurf wird bisweilen als unangenehm empfunden. In der Konsequenz wird wohl zu Recht befürchtet, dass der weitere Ausbau der Windenergie stocken würde. Angesichts der ehrgeizigen Ausbauziele Erneuerbarer Energien ist das keine unproblematische Entwicklung. Gleichzeitig aus der Kernenergie auszusteigen, sich von der Kohle zu verabschieden, aber gleichzeitig nur noch ausgewählte Erneuerbare Anlagen zu errichten, führt erkennbar zu Problemen. Salopp ausgedrückt: Irgendwo muss der Strom ja herkommen. 

Entsprechend ist der Vorstoß des brandenburgischen Ministerpräsidenten auch in der Fachöffentlichkeit auf teils harsche Kritik gestoßen. Es ist auch nicht absehbar, dass der für Änderungen des BauGB zuständige Bundesgesetzgeber die Anregung aufgreift. Der Vorstoß des engagierten Verfechter der weiteren Nutzung der Braunkohle Woidke zeigt aber, dass Ziele wie Strategien der Energiewende keineswegs so konsensual sind, wie manche annehmen oder hoffen. 

2018-08-28T23:47:21+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Alternative Finanzierungsmodelle fürs EEG?

Ob die EEG-Umlage wirklich zu hoch ist, darüber lässt sich trefflich streiten. Dass sie zu hoch aussieht und Leute zu der Idee verleitet, die Energiewende würde ihnen zu teuer: Das ist sicherlich wahr. Dazu kommt, dass viele meinen, dass das EEG die Kosten der Energiewende nicht ausgewogen verteilt.

Zwei Reformvorschläge für alternative Finanzierungsoptionen hat deswegen das Umweltbundesamt (UBA) in einer aktuellen Studie vorgelegt. Verfasser sind das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. und Prof. Klinski.

Abweichend vom heutigen Modell der EEG-Finanzierung, das auf einer Beaufschlagung von Stromlieferungen inklusive der Eigenversorgung beruht, soll das EEG-Konto, geht es nach dem Gutachten, künftig auch durch Steuern gefüllt werden. Dies würde in der Tat einen Paradigmenwechsel darstellen. Denn derzeit zahlen die Letztverbraucher eine Umlage, die die Übertragungsnetzbetreiber “einsammeln”. Der Staat ist aus historischen Gründen nicht selbst involviert.

Die Gutachter wollen das ändern. Vorschlag 1 würde das EEG-Konto füllen, indem die Energiesteuer, die Heiz- und Kraftstoffe betrifft, mit einem Aufschlag belegt würde. Dieser würde 30 EUR/t betragen. Die Gutachter erhoffen sich damit eine Absenkung der EEG-Umlage von derzeit über 7 ct/kWh um gut 3 ct/kWh.

Darüber hinaus schlagen die Gutachter vor, eine Ausnahme im Energiesteuergesetz zu streichen: Derzeit werden Einsatzstoffe in der Stromerzeugung nicht mit Energiesteuern belegt. Die Gutachter wollen dies mittelfristig ändern. Gemeinsam mit dem ersten Vorschlag erhoffen sie sich davon eine Erhöhung des Steueraufkommens um und 19 Mrd. EUR.

Zweifellos würde die EEG-Umlage dann kräftig sinken. Ebenso zweifellos würden Heizen und Autofahren teurer. Gerecht daran: Aus einer Stromwende würde vielleicht wirklich eine Energiewende. Völlig ungeklärt ist aber, wie eine solche Änderung in die vorhandene Systematik des Energierechts passen würde.

Leider endet das Gutachten auf S. 72/73 mit der Proklamation, rechtliche Probleme seien nicht zu erwarten. Angesichts der Bindungen des Finanzverfassungsrechts ist das einigermaßen überraschend. Zweckgebundene Steuern? Und wie sieht das eigentlich mit dem Emissionshandel aus? Wir glauben gern, dass es über das ETS hinausgehende Regelungen geben darf, wie in anderen EU-Ländern auch. Aber um die derzeit bestehenden nicht immer unkomplizierten Wechselbeziehungen zwischen EEG und Emissionshandel zu beherrschen, sollte man alle möglichen Auswirkungen einmal durchgespielt haben. Das wurde hier leider versäumt. Bedauerlicherweise schmälert das den Wert des Gutachtens nicht ganz unerheblich.

2018-08-28T01:14:16+02:0028. August 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|