Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichsregelung im § 64 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schematischen Vorstellung, nach der Unternehmen entweder zu den ganz besonders stromkostenintensiven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unternehmen sind oft vielgestaltig, und nur einzelne Unternehmensteile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berechtigen. Deswegen hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonderregelung für selbstständige Unternehmensteile geschaffen. Danach liegt ein selbstständiger Unternehmensteilen vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzustellen. In zwei grundlegenden Entscheidungen vom 22.07.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bezogen auf die Vorgängernorm einige Leitplanken aufgestellt, an denen sich die Praxis bis heute orientiert. Besonders wichtig: Die in dem Unternehmensbereich hergestellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unternehmensteile „weiterverkauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundesverwaltungsgericht, dass für den Unternehmensbereich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbständigen Unternehmensteil und dem Rest nicht um mehrere Unternehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für stromkostenintensive Unternehmen verweist auf diese Entscheidungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks-oder Niederlassungsleitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung unterscheiden. Differenzierungskriterium hiernach: Die Weisungsgebundenheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbstständigen Unternehmensteils mit der der Unternehmensleitung insgesamt personenidentisch ist. Gerade im Mittelstand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unternehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausgerechnet diese nun der selbstständige Unternehmensteile, so fallen die Leitung des Unternehmens insgesamt mit der des selbstständigen Unternehmensteils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäftsführer, die gleich mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen vorstehen. An deren Selbstständigkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich vereinbarten oder organschaftlichen Befugnissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorgesehenen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2015 muss es auf das Unternehmen, seine Entscheidungswege und den Marktbezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beantwortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbstständiger Unternehmensteile aber jedenfalls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

KWK-Eigenverbrauch: Dem Bundesrat geht die Geduld aus

Bekanntlich ist der Gesetzgeber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neuregelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigenverbrauch neuerer, hocheffizienter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundesgesetzgeber aber als ganz besonders gemächlich.

Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihilfewidrig erklärt hatte, der für den Eigenverbrauch der betroffenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundesrepublik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungsklasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinausgehende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbenutzungsstunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.

Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetzliche Neuregelung nur noch eine reine Formalität sei. Der Bundesgesetzgeber wollte dies im sogenannten “100-Tage-Gesetz” in Kraft setzen. Doch wegen der strittigen Sonderausschreibung für Wind- und Solarenergie wurde daraus nichts. Vor der Sommerpause kam es nicht mehr zu Entscheidungen. Und noch immer tut sich nichts im zuständigen Wirtschaftsministerium.

Inzwischen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundesländer, offenbar die Geduld mit dem Gesetzgeber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundesregierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend diskutierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellstmöglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpassungserfordernisse, die ins KWKG aufgenommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlängerte Inbetriebnahmefrist der nach den KWKG geförderten Anlagen. Eine Beibehaltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestandsanlagen, und einige Klärungen und Vereinfachungen im Energierecht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlastungen her, unter anderem Bagatellgrenze für Drittstrommengen, vereinfachte Meßkonzepte für einen Übergangszeitraum, harmonisierte Meldefristen und einiges mehr.

Aus ökologischer Sicht wie auch in Hinblick auf Versorgungssicherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlängerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundesländer? Doch ungeachtet der Frage, ob Novellierungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundesgesetzgeber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unternehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Stromausschreibungen und KWK-Eigenverbrauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte voneinander entkoppelt werden.

2018-09-25T22:55:07+02:0025. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Rattenrennen der Windkraftanlagen: Entscheidung des OVG Münster v. 18.09.2018

Dass den letzten die Hunde beißen, ist aus dem Immissionsschutzrecht unter dem Stichpunkt Critical Loads bekannt. Wir erinnern uns etwa an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster, das zu der Entscheidung kam, dass zusätzliche Schadstoffeinträge durch ein weiteres, später als andere Neubauten genehmigtes Kraftwerk im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) additiv berücksichtigt werden müssen. Deswegen hob es 2011 Teilgenehmigung und Vorbescheid für das Kohlekraftwerk Lünen der Trianel auf.

Wiederum das OVG Münster hat sich nun mit Datum vom 18.09.2018 (Az.: 8 A 1884/16; 8A1886/16) zu einem anderen Prioritätsverhältnis geäußert. In dieser interessanten Entscheidung geht es um Windkraftanlagen (WKA). Die beiden konkurrierenden WKA liegen rund 200 Meter auseinander. Bei bestimmten Windrichtungen muss eine der Anlagen abgeschaltet werden, sonst kommt es zu die Standsicherheit beeinträchtigenden Turbulenzen. Doch wonach richtet sich, wer nun seine Anlage abschalten muss? Unfair wäre es, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Denn das würde der Manipulation Tür und Tor öffnen: Durch Vorlage eines nahezu inhaltsleeren schnellen Antrags könnte ein pfiffiger Betreiber sich Vorteile verschaffen, auch wenn er wüsste, dass der Antrag in dieser Form komplett chancenlos sei. Ebenso wäre es nicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. Denn dann ginge es von Zufälligkeiten in der Genehmigungsbehörde und anderen beteiligten Behörden ab, welcher Bescheid zuerst das Haus verlässt. Das OVG Münster hat deswegen auf die Einreichung eines prüffähigen Antrags abgestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass auch ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid reicht, um das Erstgeburtsrecht der Anlage zu sichern.

Die Entscheidung ist für Anlagenbetreiber, aber insbesondere auch für Planungsbüros interessant. Immerhin ist es nicht fernliegend, dass aus kleinen Fehlern oder Verzögerungen bei der Erbringung von Planungsleistungen, insbesondere auch Gutachten, die für den Genehmigungsantrag erforderlich sind, echte finanzielle Nachteile entstehen, die weit über einen leicht verzögerten Start hinausgehen. Auch abseits der Frage, wie gut das einzelne Planungsbüro versichert ist, sollte dies gerade in begehrten, guten Lagen im Hinterkopf bleiben.

2018-09-19T08:34:25+02:0019. September 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|