Windkraft und Lederhosen

Bei den anstehenden Koalitionsverhandlungen in Bayern wird die CSU nicht vermeiden können, sich mit aktuellen Fragen der Energie- und Klimapolitik auseinanderzusetzen. Die Partei hatte seit der Wahl vor fünf Jahren alleine regiert und war mit ganz anderen Themen, vor allem aus dem Bereich Innen- und Migrationspolitik, in den Wahlkampf gezogen. Nach dem schlechten Abschneiden der CSU muss nun wieder ein Koalitionspartner her – und zwar, das sieht die bayerische Verfassung so vor, in weniger als 30 Tagen. Obwohl die Christsozialen in einer Koalition mit den Grünen eine satte Mehrheit hätten, finden Koalitionsverhandlungen mit ihnen gar nicht erst statt. Dies liegt nicht nur an den erwartbar unterschiedlichen Vorstellungen in innen- und umweltpolitischen Fragen, sondern auch an einem dann zu befürchtenden Abstimmungspatt im Bundesrat. Allerdings dürfte auch der aktuelle Wunsch-Partner, die Freien Wähler, der CSU einige energie- und umweltpolitische Kröten zu schlucken geben.

Vor der Wahl, bei der die Freien Wähler der CSU 160.000 Wähler abspenstig machen konnten, hatte Parteichef Hubert Aiwanger mehrfach die Energiepolitik der bayerischen Staatsregierung kritisiert. Anfang Juni hatte Aiwanger seinen Finger tief in die Wunde gelegt, die seiner Meinung nach in Bayern im Bereich der Energiewende klafft. Das Thema schreie nach einer politischen Antwort, die Energiepolitik der Regierung sei aber zum Stillstand gekommen oder gar „abgesoffen“, wie der Bayer in drastischen Worten erklärte. Hervorgehoben hat Aiwanger dabei den Ausbau von Speichertechnologie, wie beispielsweise Vorrang für «Power to Gas», sowie den längst überfälligen Bau des Pumpspeicherkraftwerks Riedl in der Nähe von Passau. Außerdem hat Aiwanger zugleich die Einrichtung eines eigenen Energieministeriums gefordert.

Was die Umsetzung der Energiewende angeht, könnte eine „Bayern-Koalition“ unter Beteiligung der Freien Wähler vermehrt auf Dezentralisierung setzen. Die Freien Wählern wollen dabei auch beim Netzausbau auf die Bremse treten. Vor allem die geplanten HGÜ-Trassen Suedlink und Suedostlink lehnen sie ab, was für Konfliktstoff sorgen dürfte, da die CSU sich in letzter Zeit zum Netzausbau bekannt hatte und die Planungen sehr weit fortgeschritten sind. Die Freien Wählern begründen ihre Forderung damit, dass die erforderliche Dezentralisierung der Stromversorgung diese Trassen ohnehin bald überflüssig machen dürfte.

Dazu passt auch der Widerstand der Freien Wähler gegen die Abstandsregelungen für Windkraftanlagen, um auch in Bayern wieder die Planung neuer Anlagen möglich zu machen. Die bayerische Staatsregierung hatte einen Mindestabstand eingeführt, der das 10-fache ihrer Höhe beträgt und zu Wohngebäuden u.a. in Gebieten mit Bebauungsplänen und im Zusammenhang mit bebauten Ortsteilen eingehalten werden muss (sog. 10-H-Abstandsregel). Die Freien Wähler hatten versucht, dies gerichtlich zu stoppen, scheiterten damit aber vor dem bayerischen Verfassungsgericht. Auch in ihrem Wahlprogramm bekennen sich die Freien Wähler zum Ausbau der Windkraft in Bayern, wohingegen die CSU im Programm an der 10-H-Abstandsregel festhält. Dass der CSU ausgerechnet beim Thema Dezentralisierung von den Freien Wählern „die Schneid abgekauft“ wird, verdeutlicht einmal mehr wie den Christsozialen die Widersprüche zwischen den Vorgaben der Berliner großen Koalition und dem bayerischem Eigensinn zu schaffen machen.

2018-10-22T19:21:35+02:0022. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Kommen bessere Mieterstrommodelle?

Von Mieterstrommodellen, also der Versorgung von Mietern aus Photovoltaikanlagen auf dem Dach des Mietshauses zu gedeckelten Preisen und ohne Netzentgelte und einige Umlagen, hatte man sich viel erhofft. Zum einen sollten zusätzliche Ausbaupotentiale für Photovoltaik gehoben werden. Zum anderen sollten endlich nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Mieter von den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Energiewende profitieren. Allein: Bisher sind die Erfolge überschaubar.

Berlin und Thüringen wollten hieran nun etwas ändern. Mit einem Bundesratsantrag aus der Sitzung am 21.09.2018 versuchen die beiden Länder, die Regeln des Mieterstromgesetzes so zu ändern, dass das Modell sich mehr verbreitet. Hierzu in aller Kürze

Einen wichtigen Punkt, den die beiden Länder fordern, sind bessere Bedingungen für Quartierskonzepte, also Mieterstrommodelle, bei denen der Strom nicht in einem Gebäude, aber in einem Quartier bleibt. Hier bedarf es einer Klarstellung, dass Verbindungen innerhalb des Quartiers nicht als öffentliches Netz, sondern als Kundenanlage einzuordnen sind. Daran hängt nämlich die Anerkennungsfähigkeit solcher Modelle. Auch ist es geberell nicht sinnvoll, Mieterstrommodelle auf weniger als 100 Wohneinheiten zu begrenzen. Ansonsten läuft man Gefahr, dass wirtschaftliche Modelle zu groß sind, um anerkannt zu werden. Anerkennungsfähige Modelle aber zu klein, um wirtschaftlich attraktiv zu sein.

Auch die installierte maximale Leistung von 100 kWp erweist sich in der Praxis als Problem. Berlin und Thüringen würden diese Grenze deswegen gern aufheben oder auf 250 kWp anheben. Außerdem sehen beide Länder die Begrenzung auf insgesamt 500 MW pro Jahr nicht als sinnvoll an und möchten sie streichen lassen.

Weiter soll es Erleichterungen bei der Vermarktung derjenigen Strommengen geben, die nicht im Haus selbst verbraucht, sondern vermarktet werden. Zudem sollen nicht nur Verbraucher die Vorteile von im Haus selbst erzeugten Solarstroms nutzen können, sondern auch Unternehmen, die in überwiegend als Wohnhaus genutzten Gebäuden tätig sind. 

Die Bundesratsausschüsse für Umwelt und Städtebau empfehlen nunmehr die Annahme des Beschlusses mit wenigen Änderungen und Ergänzungen. Die Ausschüsse möchten den an Mieter gelieferten Strom auch von der EEG-Umlage vollständig befreien. Dies würde das Modell sicherlich noch attraktiver machen. Weiter weist die Ausarbeitung der Ausschüsse auf das Problem einer Überregulierung gerade kleinerer Modelle hin und fordert Erleichterungen für Kleinanlagen und mehr Großzügigkeit bei Bagatellgrenzen.

Die vorgeschlagenen Änderungen würden Mieterstrom sicherlich wirtschaftlich um Einiges attraktiver machen. Insbesondere, weil sie das Modell für mehr Gebäude öffnen, als zuvor. Nicht vergessen darf zwar, dass Mieterstrommodelle stets dazu führen, dass die Infrastruktur von immer weniger Letztverbrauchern finanziert werden muss. Auf der anderen Seite werden diese natürlich auch entlastet, wenn immer mehr Verbraucher die Infrastruktur “öffentliches Netz” weniger nutzen und so den anstehenden Ausbauaufwand verringern. Insofern ist der Vorstoß zu begrüßen, der möglicherweise endlich dazu führt, dass die immer noch erheblichen bisher ungenutzten Potenziale für die Photovoltaik künftig verwirklicht werden.

2018-10-18T23:33:56+02:0018. Oktober 2018|Erneuerbare Energien, Strom|

Deponie als Gebäude?

Eine interessante Schiedsentscheidung hat die Clearingstelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovoltaikanlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Normalerweise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdächern. In dem Fall, über den die Clearingstelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponiekörper besteht aus Gips als Industrieabfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutzanlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutzanlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theoretisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitestgehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebensgefahr zu betreten. Außerdem leben Fledermäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betreiberin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Vordergründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage “Deponie” ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausgesprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fledermäusen zu dienen. Warum hat die Clearingstelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearingstelle hält die Deponie für eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertretbarkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearingstelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufälligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betretbarkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schiedeklägerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearingstelle setzte einen funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebsamkeit, Überdeckung und den Schutzzweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang. Der Schutz müsse sich aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fledermäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betretbarkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fledermäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandskriterien für ein Gebäude wohnt dem Gesetzestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naherlegen, auf Sachverhaltsebene die Betretbarkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|