Kohleausstieg: Der Referentenentwurf

Der aktuelle Referentenentwurf für das Kohleausstiegsgesetz hat es in sich. Er enthält neben den bereits bekannten (aber leicht veränderten, siehe sogleich) Regelungen über den Ausstieg aus der Steinkohle Regelungen zur Windkraft und Regelungen, die den Brennstoffwechsel bestehender KWK-Anlagen und den Aufbau neuer erdgasbetriebener Kapazitäten fördern. Das Wichtigste in aller Kürze:

* Es bleibt für Steinkohle beim Ausschreibungsmodell, bei dem Betreiber von Anlagen darauf bieten, abzuschalten. Wer den geringsten Zuschlag verlangt, bekommt den Zuschlag. Während im ersten Entwurf noch eine verpflichtende Abschaltung vorgesehen vor, wenn sich zu wenige Freiwillige melden, ist dies nunmehr erst ab 2027 möglich, § 10 Abs. 3, § 32 des Entwurfs. Im Landessüden soll erst einmal nicht abgeschaltet werden, § 12 Abs. 3 des Entwurfs.

* § 29 des Entwurfs verbietet den Neubau und die Neugenehmigung, aber bereits genehmigte Anlagen dürfen ans Netz. Dies würde den Betrieb des Steinkohlekraftwerks Datteln IV legalisieren, das 2011 ans Netz gehen sollte, aber aufgrund mehrerer Klageverfahren erst 2017 eine (immer noch beklagte) Genehmigung erhielt.

* Der Braunkohleausstieg fehlt immer noch, hier dauern die Gespräche wohl an.

* Breite Kritik erfährt der Entwurf eines neuen § 35a BauGB. Hiernach gilt für Windkraftanlagen ein Mindestabstandsgebot von 1.000 Metern zu vorhandener oder potentieller Wohnbebauung, wobei fünf Wohngebäude reichen. Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Länder Abweichungsregeln erlassen. Diese Regelung schränkt die zulässigen Flächen erheblich ein.

* Nach dem KWKG sollen neue Zuschüsse gewährt werden, wenn eine kohlebetriebene KWK-Anlage auf Erdgas umgerüstet wird, § 7c KWKG-E. Ein weiterer Bonus ist speziell für KWK im Süden vorgesehen, § 7d KWKG-E.

Angesichts der breiten Kritik ist fraglich, ob die Regierung das Paket so durchbringt. Da eine schnelle Gesetzgebung geplant ist, wird sich wohl innerhalb der nächsten Tage und Wochen entscheiden, wie der rechtliche Rahmen für den Kohleausstieg aussehen wird (Miriam Vollmer)

2019-11-13T23:20:33+01:0013. November 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Wärme|

Klimanotstand: More Than Words?

Worte sind die elementaren Bausteine des Rechts. An den richtig gesetzten Worten entscheidet sich, ob Prozesse gewonnen oder verloren werden, ob Angeklagte freigesprochen oder zu langen Freiheitsstrafen verurteilt werden. Nun gibt es in Rechtsvorschriften immer wieder auch rein symbolische Worte, die rechtlich folgenlos sind. Zur Studienzeit haben wir uns über eine Anfang der 1990er eingefügte Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch amüsiert: Demnach seien Tiere “keine Sachen“, auch wenn zwei Sätze später deutlich wird, dass sie rechtlich eben doch in aller Regel wie Sachen behandelt werden. Offenbar ein folgenloses Geschenk an tierschutzaffine Politiker.

Auch heute gibt es Schlagwörter, deren rechtliche Relevanz nicht oder zumindest nicht auf den ersten Blick klar ist.  Ein solches Wort ist das vom Klimanotstand. Inzwischen sind seit Mai diesen Jahres alleine in Deutschland inzwischen 63 Städte einem internationalen Aufruf gefolgt und haben den Klimanotstand ausgerufen, darunter z.B. Konstanz, Mainz, Wiesbaden, Köln, Bonn, Kiel und Rostock, weltweit gibt es zahlreiche weitere Länder und Kommunen, allen voran 2017 ein Vorort von Melbourne in Australien.

Notstand, das klingt erst einmal nach der rechtlich durchaus relevanten, aber politisch hochumstrittenen Notstandsgesetzgebung, die vor mehr als 50 Jahren vom deutschen Bundestag beschlossen wurde. Damals ging es darum, durch drastische Einschränkungen demokratischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen zu sichern. Solche Einschränkungen sind von der Ausrufung des Klimanotstands nicht zu befürchten, denn unmittelbare rechtliche Folgen sind damit bisher nicht verbunden.

Handelt es sich also um eine rein symbolische Maßnahme? Das lässt sich so pauschal nicht sagen. Tatsächlich kommt es darauf an, was die einzelnen Städte daraus machen. Oft geht es nur um Absichtserklärungen, z.B. bis 2030 CO2-neutral zu werden. Gerade im Bereich Verkehr und im Gebäude-, bzw Wärmesektor, aber auch bei Photovoltaik haben Kommunen jedoch auch erhebliche Handlungsspielräume. Ein Beispiel für eine Stadt, in der der Beschluss offensichtlich nicht folgenlos bleiben soll, ist Kiel. Dort will die Stadt 100 Millionen Euro in die Hand nehmen. Davon sollen Radwege deutlich aufgestockt und weitere Autofahrspuren den Radfahrern überlassen werden. Auf städtischen Gebäuden sollen Solaranlagen installiert werden, das innenstädtische Dauerparken von Kfz soll weniger attraktiv werden. Beleuchtung soll auf LED umgestellt und für kommunale Zwecken sollen E-Fahrzeuge genutzt werden. Für Klimaneutralität bis 2030 ist der Weg zwar voraussichtlich noch lang und steinig, aber ein Anfang ist gemacht.

2019-10-30T14:49:02+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Das GEG: Ölheizungsverbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundeskabinett nicht nur den Entwurf eines Rechtsrahmens für den nationalen Emissionshandel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundesgesetzblatt passiert. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf des GEG soll nun die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU für die Gebäudeeffizienz umsetzen und Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befürworter einer gemächlicheren Gangart durchgesetzt. Es bleibt bei den Effizienzvorgaben beim aktuellen Anforderungsniveau. Damit bleibt der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überlegungen zurück.

Dass der Gesetzgeber Eigentümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel diskutierte Verbot von Ölheizungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetzgeber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizölkessel aufzustellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedingungslos: Neue Ölheizungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölheizungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder eine “unbillige Härte” nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbilligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneuerbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizölkessel. Umweltverbände, aber auch Branchenverbände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Opportunität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemeinschaftsrechtskonform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen eingeleitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

Sie haben Fragen zum neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0 oder mailen Sie uns

2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|