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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwischen so oft über den nationalen Emissionshandel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beantwortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilnehmerin fragte uns, was für Zertifikate für Korrekturmengen abzugeben sind. Hintergrund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des nationalen Emissionshandels Zertifikate nicht für eine ganze Handelsperiode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zertifikate des Berichtsjahrs –oder des Folgejahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zertifikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das normalerweise unproblematisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilnehmerin – sieht es aus, wenn ein Emissionsbericht nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengenabgabe zugrunde liegende Energiesteuererklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichtssagende Passage (dort S. 29), nach der Korrekturen bis zum 31.07. in den Emissionsbericht einzufließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissionsberichts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissionsberichte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konsequenzen aus und kündigt eine Positionierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berichteten Mengen eine Abgabepflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korrigiert wurde, muss der Verantwortliche bis zum 30. September 2023 die Differenzmenge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausgabejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungskonto transferiert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissionsbericht im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zertifikaten für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zertifikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer gesonderten Regelung durch den Verordnungsgeber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zertifikate des Berichts- und Folgejahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zertifikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechtskonforme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungültigen Zertifikate auf den Registerkonten belässt (Miriam Vollmer).

2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Energiewende weltweit – Großbritanniens „grüne industrielle Revolution“

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. In unserer Reihe “Energiewende weltweit” wollen wir daher über den Tellerrand schauen.

Während Großbritannien aufgrund seines EU-Ausstiegs nicht unbedingt überall an Anerkennung gewinnt, so nimmt das Land, in dem die Industrielle Revolution ihren Ursprung hatte und welches damit auch einen Grundstein für den Klimawandel setzte, hinsichtlich des Klimaschutzes eine Vorreiterrolle ein und setzt damit unter Umständen die ambitioniertesten Ziele weltweit.

Bereits seit 2008 gilt in Großbritannien ein strenges Klimaschutzgesetz, der sogenannte Climate Change Act. Großbritannien war damit weltweit das erste Land, welches sich selbst gesetzlich zur Treibhausgasreduktion verpflichtete. Die ursprüngliche Verpflichtung, bis 2050 80 Prozent der Treibhausgasemissionen einzusparen, wurde inzwischen dahingehend verschärft, dass 2050 bereits die Klimaneutralität erreicht sein soll. Im Rahmen des Climate Change Acts wurde deshalb bis 2032 ein periodischer Zeitrahmen von je 5 Jahren festgesetzt, in welchem ein jeweilig festgelegtes CO2-Budget ausgestoßen werden darf, welches dann mit jeder Periode kleiner wird. Außerdem gibt es in Großbritannien eine CO2-Abgabe, welche von Unternehmen und Großabnehmern gezahlt wird – indirekt jedoch auch durch Privathaushalte getragen wird.

Im Zuge des Climate Change Acts wurde auch das Committee on Climate Change gegründet: ein unabhängiges Beratergremium der Regierung, das die Fortschritte beim CO2-Sparen laufend bewertet. Dieses hatte nur wenige Tage vor dem virtuellen UN-Gipfel am 12. Dezember 2020 neue, verschärfte Klimaschutzziele empfohlen: die Treibhausgasemissionen sollen im Jahr 2030 nun nicht mehr nur 57, sondern sogar 68 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. 2019 erreichte Großbritannien bereits ein Minus von rund 45 Prozent. Erreicht werden soll das ehrgeizige Ziel durch eine sogenannte „grüne industrielle Revolution“, wie Boris Johnson verkündete.

Bis 2030 sollen Neuzulassungen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor verboten sein. Ab 2035 soll dies auch für Hybridfahrzeuge gelten. Im Gegenzug will der Staat knapp 3 Milliarden Pfund in Ladesäulen, Kaufprämien für Elektroautos und die Batterieproduktion investieren. Ferner will Großbritannien weltweiter Technologie-führer beim Speichern von CO2 werden, also der Abscheidung und Lagerung (Carbon Capture and Storage, kurz CCS), und auch den Einsatz von Wasserstoff als Energieträger fördern. Außerdem soll die Offshorewindkraft bis 2030 massiv ausgebaut und dadurch eine Vervierfachung der durch Windkraft erzeugten Energie erreicht werden. Damit könnte bereits die Hälfte des Stromverbrauches im Land gedeckt werden.

Hinsichtlich des Kohlestroms hat Großbritannien bereits eine bemerkenswerte Energiewende vollzogen: während 2008 noch fast 34 Prozent des elektrischen Stroms aus Kohlekraftwerken stammte, lag der Wert 2019 nur noch bei 2 Prozent. 2024 soll dann der letzte Kohleblock vom Netz gehen. Außerdem sollen die Heizungen britischer Wohnungen von Erdgas auf Wärmepumpen umgestellt werden und damit deutlich klimafreundlicher sein, was die Regierung mit reichlich Geld subventionieren will.
Doch auch in Großbritannien gilt: grün ist nicht immer gleich grün. Denn im Rahmen seiner Energiewende will die britische Regierung nicht auf Nuklearenergie verzichten, sondern diese vielmehr ausbauen. Rund 525 Millionen Pfund sollen in die Erforschung und Entwicklung von Kernkraft-Reaktoren gesteckt werden.

Nichtsdestotrotz landet Großbritannien verdientermaßen auf Platz 5 des aktuellen Klimaschutz-Index der Organisation Germanwatch – gleich hinter Schweden, welches an der Spitze des Index steht, da sich laut der Autoren noch kein Land angemessen für die Begrenzung der Erderwärmung engagiert um auf Platz 1 bis 3 zu gelangen.

(Josefine Moritz)

 

2021-02-24T16:22:36+01:0024. Februar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Kein Drittschutz durch FFH-Vorschriften

Der § 42 Abs. 1 VwGO erlaubt es nicht jedermann, sondern nur dem Betroffenen, einen Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts gerichtlich geltend zu machen. Ich kann also nur dann gegen eine Baugenehmigung vorgehen, wenn es sich um meine Baugenehmigung handelt (und ich etwa nur einen Teil des Beantragten genehmigt bekommen habe). Oder wenn ich von dem Bauvorhaben eines Dritten selbst betroffen bin, etwa als Nachbar.

Doch dieser Grundsatz hat in den letzten Jahren gerade im Umweltrecht eine deutliche Relativierung erfahren. Dank des Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Umweltverbände nun auch zu Gericht gehen, wenn die verletzten Normen gar nicht drittschützend sind, sondern nur auf den Schutz der Umwelt an sich abzielen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung vom 17. Februar 2021, Az.: 7 C 3.20, ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig bestätigt, nach dem der betroffene Private die Einhaltung dieser Normen gleichwohl immer noch nicht gerichtlich überprüfen lassen kann. Anlass hierfür war eine Entscheidung über eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage in einem FFH-Gebiet. Hier vermisste ein Gutsbesitzer aus der Umgebung eine Umweltverträglickeitsprüfung und sah Immissionsschutz und Naturschutz verletzt. Da ihm – oder zumindest seinen Anwälten – klar war, dass er keinesfalls die Rechte eines Naturschutzverbandes geltend machen kann, berief er sich auf die Position der “betroffenen Öffentlichkeit”, die ebenfalls in der Aarhus-Konvention erwähnt wird, auf der das Klagerecht der Umweltverbände fußt.

Wald, Bäume, Natur, Frühling, Licht, Schatten, Grün

2016 wies zunächst das Verwaltungsgericht Schleswig die Klage ab. Dem schloss sich das OVG 2019 an (5 LB 3/19), das zwar die Zulässigkeit für gegeben ansah, weil der Kläger auch drittschützende Normen vorgetragen hatte. Aber weder VG noch OVG sahen die auf der FFH-Richtlinie fußenden Naturschutzregelungen der §§ 33, 34 BNatSchG als rügefähig durch Private an. Das OVG führte hierzu aus:

“die Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigentümer keine eigenen Abwehrrechte. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden”

Das BVerwG unterstrich dies nun. Ein Bezug zu den Interessen Einzelner sei nicht ersichtlich. Auch der Verweis auf den Eigentumsschutz überzeugte die Leipziger Richter nicht. Der Kläger hatte argmentiert, der Naturschutz sei quasi Teil des Eigentums, aber dies sah der Senat anders. Es bleibt damit dabei: Was Naturschutzverbände vor Gericht können, können nur Naturschutzverbände (Miriam Vollmer).

 

2021-02-23T23:14:55+01:0023. Februar 2021|Immissionsschutzrecht, Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|