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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende weltweit: Klimaschutz und Wirtschaftswachstum – der schwedische Weg

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Insbesondere, was das Thema CO2-Kosten angeht, kann sich Deutschland einiges von seinem Nachbarn Schweden abschauen. Denn hier gibt es bereits seit 30 Jahren eine CO2-Steuer für Brenn- und Treibstoffe, die sowohl von Privatleuten, als auch von Unternehmen und Industrie gezahlt wird.

Bei ihrer Einführung zahlte der schwedische Bürger umgerechnet rund 24 EUR pro Tonne CO2, heute sind es rund 120 EUR. Die Einführung stieß bei den Schweden trotzdem nicht auf Widerstand, denn im Gegenzug hat die Regierung andere Steuern gestrichen oder zumindest drastisch abgesenkt, wie beispielsweise die Lohnsteuer. Außerdem wird ein Großteil der erwirtschafteten Steuergelder wieder klimafreundlich investiert. Dabei ist jedoch nicht ganz zu außer Acht zu lassen, dass es in Schweden mangels Kohle- oder Gasvorkommen keine nennenswerte Anti-Klimaschutz-Lobby gibt, die sich einer Besteuerung von CO2 erheblich in den Weg stellen könnte.

Doch Schweden führte nicht nur andere Steuern ein, um seinen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Schweden erzeugt einen Anteil von 54,5% seines Stroms aus regenerativen Quellen. Nachdem die Windkraft lange Zeit vernachlässigt wurde, erfährt sie nun – zumindest Onshore – einen kräftigen Ausbau. Schweden will bis zum Jahr 2030 die Energienutzung um 50% effizienter gestalten, bis 2040 die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen gewinnen und bereits 2045 komplett CO2-neutral sein – damit wäre Schweden 5 Jahre schneller klimaneutral, als es Deutschland voraussichtlich sein wird.

Jedoch ist bei allen Komplimenten über die schwedische Vorgehensweise nicht zu vernachlässigen, dass auch hier der Anteil von Kernenergie am Gesamtstrom rund 34% beträgt. Und das, obwohl die Atomkraft in Schweden eigentlich seit 11 Jahren der Vergangenheit angehören soll: 1980 stimmte die Mehrheit der Bevölkerung dafür, alle verbliebenen Atommeiler bis 2010 abzuschalten. Mangels Verbindlichkeit des Volksentscheids und aufgrund der schwankenden atompolitischen Haltung der schwedischen Regierung sind trotzdem noch immer 6 Reaktoren an 3 Standorten in Betrieb. Ein festes Datum für einen endgültigen Atomausstieg gibt es nicht.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass Schweden zwar nicht auf allen Gebieten des Klimaschutzes das Vorzeigeland ist. Jedoch gelang es dem Land seine Schadstoffemissionen zwischen 1990 und 2017 um 26% zu senken – während die Wirtschaft in diesem Zeitraum um 78% wuchs. Schweden hat damit gezeigt, dass sich Umweltschutz und Wirtschaftswachstum nicht zwangsläufig ausschließen.

(Josefine Moritz / Christian Dümke)

2021-02-11T15:20:09+01:0011. Februar 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Kabinettsentwurf “Faire Verbraucherverträge” soll Regeln für Strom- und Gaslieferverträge ändern

Die Bemühungen des Gesetzgebers um mehr Verbraucherschutz mit Auswirkungen auch auf die Versorgung mit Energie konkretisieren sich: Mit Datum vom 16. Dezember 2020 liegt nun ein Regierungsentwurf eines “Gesetzes für faire Verbraucherverträge” (ja, das heißt wirklich so) auf dem Tisch (zum Referentenentwurf siehe hier).

Erleichterung immerhin in einem Punkt: Es soll danach auch weiterhin Zweijahresverträge über Strom und Gas auch mit Verbrauchern geben. Aber trotzdem bleibt nicht alles beim Alten. Der Entwurf eines neuen § 309 a) bb) BGB sieht vor, dass Laufzeiten über zwei Jahre in AGB in Verbraucherverträgen nur noch dann wirksam sind, wenn gleichzeitig ein Vertrag über ein Jahr angeboten wird, in dem der Preis maximal 25% über dem Zweijahresvertrag liegt.

Ein neuer § 309 b) bb) BGB soll die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen ändern. Künftig muss der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die automatische Vertragsverlängerung hinweisen, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt (Verlängerungen um mehr als 1 Jahr sind sowieso unwirksam). Dies kann nicht mit dem Vertragsabschluss verbunden werden, denn der Hinweis muss spätestens zwei, frühestens vier Monate vor Verlängerung ergehen.

Ein wichtiger Punkt betrifft speziell Energielieferverträge: Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden sollen künftig nach einer Änderung des § 41 EnWG der Textform bedürfen, also mindestens einer E-Mail o. ä., ein telefonischer Vertragsschluss soll nicht mehr reichen. Damit will der Gesetzgeber auf Probleme mit untergeschobenen Verträgen reagieren.

Ein weiterer interessanter Punkt, der neu geregelt werden soll, ist für EVU (bisher) praktisch nicht so relevant: In manchen Bereichen wie zB Flugreisen sind Anbieter auf dem Vormarsch, die sich Ansprüche gegen Geld abtreten lassen und sie dann geltend machen. Dies versuchen manche Unternehmen klauselmäßig auszuschließen. Diese Ausschlüsse sollen künftig einem Klauselverbot unterliegen (Miriam Vollmer).

Sie möchten mehr zu diesem Thema erfahren? Am 23. Februar 2021 schulen wir online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-02-09T20:54:48+01:009. Februar 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Emissionshandel: Keine Sicherung von Zuteilungsansprüchen in Eilverfahren

Der EU-Emissionshandel ist bekanntlich periodenbezogen, d. h. alle paar Jahre wird neu geplant und budgetiert und ein teilweise neues Regelwerk geschaffen. Auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen bezieht sich jeweils auf abgeschlossene Zuteilungsperioden. Für die derzeit laufende 4. Handelsperiode hat im Sommer 2019 ein Antragsverfahren stattgefunden, die Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2025 wird für den Sommer erwartet.

Doch was ist mit den in der 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 unerfüllten Zuteilungsansprüchen? Es sind noch eine ganze Reihe Gerichtsverfahren anhängig, mit denen Unternehmen geltend machen, dass sie nicht alle Emissionsberechtigungen erhalten haben, die ihnen zustehen (bereits hier). Nachdem am Ende der 2. Handelsperiode diese Ansprüche unerfüllt ersatzlos untergegangen sind, haben Anlagenbetreiber Ende letzten Jahres letztlich vergeblich versucht, ihre Ansprüche zu sichern:

Zunächst hatten die Unternehmen Exxon Mobile und Aurubis beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin im vorläufigen Rechtsschutz die DEHSt am 15.12.2020 verpflichtet, Zusicherungen abzugeben, sie bei Obsiegen in Hauptsacheverfahren in jedem Fall so zu stellen, als sei kein Anspruchsuntergang eingetreten. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Beschlüsse am 23.12.2020 wieder auf. Die Zusicherungen seien keine geeignete Sicherungsmaßnahme für ansonsten untergehende Ansprüche, sondern wären eigenständige Rechtsgrundlagen für auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche. Der vorläufige Rechtsschutz sei hierfür nicht das richtige Instrument.

Das OVG verwies auf die europäischen Gerichte. Nur diese könnten geeigneten vorläufien Rechtsschutz gewähren, insbesondere durch vorläufige Zertifikatübertragungen. Exakt dies hatten die Unternehmen auch beantragt. Die Anträge wurden aber vom EuG am 31.12.2020 abgewiesen: Vorläufiger Rechtsschutz setze einen schweren und unwiderbringlichen Schaden voraus. In den Zuteilungsklagen gehe es aber nur um Geld. Das reichte den Luxemburger Richtern nicht aus (Az: T‑729/20 R und T‑731/20 R) (Miriam Vollmer).

 

2021-02-05T19:02:25+01:005. Februar 2021|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|