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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

BGH verhindert Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes

Der Bundesgerichtshof hat im Konzessionsvergabeverfahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festgestellt, dass die Stadt die ausgeschriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasverteilnetzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzgesellschaft vergeben darf, sondern das Angebot des bisherigen Konzessionsinhabers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzessionsvertrages annehmen muss.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Gemeinden haben Netzbetreibern ihre öffentlichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbetrieb zur Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Konzessionsverträge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzessionsverträge, die eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regelmäßig in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn der bisherige Konzessionsinhaber im Vergabeverfahren zu unterliegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzessionsinhaber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesellschaft, die den Netzbetrieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevorzugung durch die vergebende Kommune am wettbewerblichen Vergabeverfahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unterliegen kann.

 

Was ist das Besondere?

Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grundlegende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesellschaft zum Zuge zu kommen).

Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkurrierende kommunale Netzgesellschaft ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgewiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zulässigerweise annahmefähiges Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurückgewiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu erteilenden Konzession – gescheitert.

(Christian Dümke)

2021-03-15T18:46:45+01:0015. März 2021|Energiepolitik, Gas, Wettbewerbsrecht|

EEG 2021 – Der Vergütungsanspruch für ausgeförderte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetzgebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestandsanlagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetzliche Anschlussförderung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat hierfür den Terminus der „ausgeförderten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagenbetreiber erfährt, ob er eine solche Anschlussförderung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetzgeber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachverhalte verteilt auf diverse Einzelnormen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausgeförderten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grundsätzlich gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den Netzbetreiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung für „ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagenbetreiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagenbetreiber dann die Aussage, dass als der „anzulegende Wert“ für ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahresmarktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berechnungsgrundsätze“ zur „Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verringerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung sich aus den anzulegenden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzulegenden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufgeklärt, dass für Strom aus ausgeförderten Anlagen, „abweichend von Absatz 1“ von dem anzulegenden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungskette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausgeförderten Anlagen, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|

Paukenschlag aus Münster: Was an der Markterklärung des BSI nicht stimmt

Ein Paukenschlag aus Münster: Das OVG NRW hat mit – unanfechtbarem – Beschluss vom 4. März (Az.: 8 21 B 1162/20) das Smart-Meter-Roll-Out erst einmal gestoppt. Die Markterklärung des Bundesamts für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aus dem Januar 2020 sei höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Worum geht es eigentlich?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) zielt darauf ab, die heute verwendeten Stromzähler bis 2032 durch sog. “intelligente Messeinrichtungen”, Smart-Meter-Gateways, zu ersetzen, die digitale und mit dem Internet verbundene automatische Kommunikationsschnittstellen sein sollen. Als das Gesetz erlassen wurde, gab es diese Messsysteme aber noch gar nicht. Deswegen sollten die Messstellenbetreiber erst zum Einbau dieser modernen Einrichtungen verpflichtet werden, wenn es mindestens drei Unternehmne zertifizierte Smart-Meter-Gateways anbieten, was das BSI per Allgemeinverfügung feststellen sollte (hierzu ein älterer Beitrag aus 2018).

Um diese deutlich später als erwartet am 31.01.2020 ergangene Allgemeinverfügung, genannt “Markterklärung” dreht sich das nun spektakulär entschiedene Eilverfahren.

Warum hält das OVG Münster die Markterklärung für rechtswidrig?

Laut OVG Münster liegen die Voraussetzungen für die Markterklärung nicht vor. Sie sei vorschnell ergangen. Die laut Allgemeinverfügung verfügbaren drei Messsysteme seien nicht nach § 24 MsbG zertifiziert und sie seien auch nicht zertifizierbar. Die Anforderungen des § 22 MsbG seien nämlich nicht erfüllt, weil die erforderliche Interoperabilität der intelligenten Messsysteme nicht vorliegt. Das hatte das BSI nicht etwa übersehen. Die Behörde hatte vielmehr – möglicherweise, um überhaupt endlich Messsysteme zulassen zu können? – eine eigene technische Richtlinie mit dem schönen Namen “Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1” erlassen, anhand derer sie geprüft und für ausreichend sicher erklärt hatte. Das reichte dem OVG Münster aber nicht, denn Behörden sind nicht befugt, in untergesetzlichen Technischen Richtlinien von den gesetzlichen Vorgaben einfach abzuweichen. Trommel, Batterie, Leben, Karte, Verstärker, Musik

Was bedeutet diese Entscheidung?

Der Beschluss ist im Eilverfahren ergangen. Eilentscheidungen sind – anders als viele glauben – nicht etwa “besonders schnelle Urteile”. Es handelt sich vielmehr um Regelungen für den manchmal erheblichen Zeitraum bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung einer Frage. Hier bedeutet das also: Am Verwaltungsgericht (VG) Köln sind aktuell eine Vielzahl von Klagen gegen die Markterklärung anhängig. Es ist gut möglich, dass es noch Jahre dauert, bis sie rechtskräftig entschieden worden sind. Der Weg durch die Instanzen ist regelmäßig lang.

Für diesen Zeitraum ist die Markterklärung nun erst einmal nicht mehr verbindlich. Das BSI hatte in der Markterklärung deren sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem das OVG Münster die aufschiebende Wirkung der anhängigen Hauptsacheklage wiederhergestellt hat, dürfen Messstellenbetreiber also erst einmal weiter andere Messeinrichtungen verwenden als nur die in der Markterklärung genannten. Da auch eher nicht anzunehmen ist, dass das OVG Münster im Hauptsacheverfahren seine Ansicht über die Markterklärung ändern wird, sind BSI und die Anbieter der offenbar vorschnell zugelassenen Messsysteme nun aufgerufen, eine gesetzeskonforme Zulassungslage zu schaffen.

Oder der Gesetzgeber denkt noch einmal darüber nach, ob das MsBG wirklich eine so gut Idee war wie ursprünglich angenommen (Miriam Vollmer).

2021-03-09T19:21:03+01:009. März 2021|Digitales, Gas, Strom, Verwaltungsrecht|