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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Zombie at Work: Kassierter Großfeuerungsanlagenbeschluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm “BVT-Schlussfolgerungen” genannt – gibt es einen festgesetzten rollierenden Mechanismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitgliedstaaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktionieren würde, war schon 2018 klar (wir berichteten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfahrensfehler unterlaufen. Damit behalten die osteuropäischen Stimmen, aber auch deutsche Braunkohleverbände, recht, die von Anfang an vorgetragen hatten, dass das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automatisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze für unvereinbar erklären, dem Gesetzgeber aber Zeit für eine Neuregelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichtsbarkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juristischen Zombie noch eine Weile herumlaufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schlussfolgerungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschriftsgemäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwendigen Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und der nötigen Verbesserung der Umweltqualität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

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Entsprechend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenzwerte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berichteten schon über den Kabinettsentwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tagesordnung. Eine reine Formalität wird diese Beratung sicher nicht: Der federführende Umweltausschuss hat eine ganze Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenzwerte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

EEG 2021 – Korruptionsvorwürfe stoppen Gesetzesänderung

Das EEG ist bekanntlich eine Dauerbaustelle. Im neuen EEG 2021 ist kaum die Druckerschwärze getrocknet, da laufen auch schon wieder Verhandlungen über weitere inhaltliche Änderungen. Oder besser gesagt, diese Verhandlungen sollten eigentlich laufen. Tatsächlich aber hat die SPD gerade die geplanten Verhandlungen mit dem Koalitionspartner CD/CSU kurzfristig auf Eis gelegt.

Die SPD begründet dies mit aktuellen Lobbyismusvorwürfen gegen mehrere führende Energiexperten in den Reihen der Unionsabgeordneten, die Teil des EEG Verhandlungsteams der CDU/CSU waren. Georg Nüßlein – der wegen Korruptionsvorwürfen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FFP2 Masken inzwischen bereits aus der CSU ausgetreten ist – sowie Joachim Pfeiffer, den energiepolitischen Sprecher der Union – über dessen mutmaßliche Verwicklungen die ZEIT berichtete. Dieser weist alle Vorwürfe zurück. Die SPD erwartet nun Fraktionsvorsitzenden Ralph Brinkhaus umfassende Aufklärung über die Nebentätigkeiten der beteiligten Abgeordneten.

Was zunächst als Affäre rund um die Coronabekämpfung und Maskenbeschaffung begann und sich zu einer generellen Debatte über Nebeneinkünfte von Abgeordneten ausweitete hat damit jetzt auch unmittelbare Folgen auf die aktuelle Energiepolitik. Die Koalition wollte eigentlich bis Ende März Änderungen am EEG 2021 beschlossen haben. Branchenverbände sind alarmiert, weil sich hierdurch dringend erwartete Nachbesserungen am EEG 2021 verschieben, wie etwa die Anpassung der jährlichen Ausbauziele.

(Christian Dümke)

2021-03-18T18:12:16+01:0018. März 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Das GASAG-Urteil des BGH: Rekommunalisierung am Ende?

Das Land Berlin hat in letzter Instanz vorm Bundesgerichtshof (BGH) den Rechtsstreit um das Berliner Gasnetz verloren (wir berichteten gestern). Das Gasnetz hier in Berlin wird also auch zukünftig die GASAG betreiben.

Nun scheitern nicht ganz wenige Städte beim Versuch, den Zuschlag für das Energienetzbetrieb an eigene, kommunale Unternehmen zu vergeben. Doch die Entscheidung des BGH ist für die Kommunalwirtschaft besonders schmerzhaft: Das BGH hat nämlich nicht wegen handwerklicher Fehler das Verfahren aufgehoben, sondern die Vergabe an den Landesbetrieb für rechtswidrig erklärt, weil der nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sei. Der Landesbetrieb ist nämlich ganz neu, er hat bisher weder die Strukturen noch das Personal der bisherigen Netzbetreiberin. Er hätte diese Strukturen erst dann aufgebaut, wenn er den Zuschlag bekommen hätte. Alles andere wäre ja auch das reine finanzielle Harakiri: Die alte Netzkonzession endete an sich Silvester 2013, seitdem hängt das Verfahren vor Gericht. Das Land hätte also, denkt man dieses Argument, einen voll ausgerüsteten Betrieb über acht Jahre ohne Einnahmen unterhalten müssen, um gemessen an diesem Maßstab “wirtschaftlich leistungsfähig” zu sein.

Berliner Dom, Berlin, Stadt, Spree, Licht, Abend

Natürlich kann Berlin das nicht. Natürlich kann das auch keine andere Gemeinde. Es wäre wohl auch mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung gar nicht vereinbar. Das aber heißt: Gemeinden, die ihr Strom- oder Gasnetz nicht schon selbst betreiben, können faktisch kaum ein eigenes kommunales Unternehmen gründen, das leistungsfähig genug ist, sich im Konzessionsverfahren durchzusetzen. Sie brauchen immer mindestens einen erfahrenen Partner, der schon andernorts Netze betreibt.

Das ist eine schlechte Nachricht nicht nur für die Städte selbst. Die sogenannte “Rekommunalisierung”, die auf den Betrieb der Energienetze durch städtische Gesellschaften abzielt, ist keineswegs ein reines Prestigeprojekt von Bürgermeister*innen und eitlen Lokalpolitiker*innen. Zum einen ist der Netzbetrieb lukrativ. Bleibt das Geld in der Stadt, wird es von einer städtischen Gesellschaft entweder in der Stadt investiert und finanziert die örtliche Energiewende. Oder wird an die Stadt ausgeschüttet und verschafft den oft klammen Kommunen Spielräume für soziale oder kulturelle Aufgaben. Aber hier geht es nicht nur um Geld. Kommunale Energieversorgung kann sehr unterschiedlich aussehen. Natürlich gibt es auch viele Unternehmen in privater Hand, die die Energiewende klug moderieren. Aber nur dann, wenn die Netze vor Ort von kommunalen Unternehmen betrieben werden, wird der Betrieb durch gewählte Vertreter*innen kontrolliert und seine Eckpfeiler vor Ort demokratisch legitimiert entschieden, und zwar nicht vermittelt durch Aktionär*innen, sondern durch die Bürgerinnen und Bürger selbst, die die Mehrheiten vor Ort bestimmen. Dass das nun so erschwert wird, ist auch in Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG mehr als bedauerlich (Miriam Vollmer).

2021-03-16T19:00:21+01:0016. März 2021|Energiepolitik, Gas, Strom|