Im Verkehrsrecht: Keine Experimente?

Vor ein paar Jahren gab es eine Reform des Straßenverkehrsrechts, bei der der Versuch vereinfacht werden sollte.  So richtig geklappt hat dies nicht. Denn weiterhin wird von der Rechtsprechung verlangt, dass eine Anordnung gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO “zwingend erforderlich” sei. Das ist einigermaßen widersprüchlich. Denn wenn man einen Versuch startet, dann folgt eigentlich schon rein logisch aus dem Begriff des Versuchs, dass das ganze Unternehmen zum Erfolg nicht “zwingend erforderlich” ist, sondern allenfalls gewisse Erfolgschancen aufweist. Anders gesagt, muss der Ausgang eines Versuchs immer offen sein, sonst gäbe es eigentlich auch nichts zu lernen.

Aber damit nicht genug, verlangt die Rechtsprechung von Kommunen, die Maßnahmen zur Erprobung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO planen, eine „sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung“ sowohl des “status quo” und seiner straßenverkehrsrechtlichen Gefahren vor dem Versuch als auch der zu ihrer Beseitigung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen erfordert. Das heißt, sowohl inhaltlich an die zugrundeliegende Gefahr als auch die methodische Aufarbeitung bestehen ganz erhebliche Anforderungen.

Nun ist die deutsche Verkehrsverwaltung ohnehin nicht als besonders experimentierfreudig bekannt. Aber wenn sie es doch mal ist, gibt es jedenfalls Vorschriften, die es in den allermeisten Fällen verbieten. In Zukunft dürfte die Karawane der innovationsfreudigen Kommunen ohnehin in manchen Fällen am Verkehrsversuch im Sinne der § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO vorbeiziehen wie an einer ausgetrockneten Oase.

Denn für Verkehrswendebegeisterte locken die grünen Wiesen der Bereitstellung neuer Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO, die gar nicht mehr mit einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Für sie ist nach dem Willen des Verordnungsgebers weder eine qualifzierte oder einfache Gefahrenlage erforderlich. Es spricht nichts dagegen, solche Maßnahmen vorübergehend “zur Erprobung” zu treffen. Rechtlich macht das dann keinen Unterschied: Sowohl für dauerhafte als auch für provisorische Pilotmaßnahmen ist die gleiche Begründungstiefe erforderlich. Aber es wird in vielen Fällen trotzdem einfacher sein als ein Verkehrsversuch nach deutschem Straßenverkehrsrecht. (Olaf Dilling)

 

2025-06-20T12:48:06+02:0019. Juni 2025|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Mieterhöhung bei ausgebliebener Verbrauchssenkung: Zu BGH, v. 26.03.2025 (VIII ZR 283/23)

Die Wärmewende läuft und wird in den nächsten 20 Jahren erhebliche Investitionen auch von Vermieterseite auslösen. Diesen Investitionen steht in aller Regel mittelfristig eine erhebliche Ersparnis bei den laufenden Kosten gegenüber. Schließlich sind die Betriebskosten von Wärmepumpe niedriger als die – dazu künftig noch kräftig steigenden – eines Gaskessels. Damit lohnt sich für den Mieter der Heizungstausch normalerweise auch dann, wenn der Vermieter aufgrund der Modernisierung die Miete erhöht.

Doch wie sieht es aus, wenn die erwartete Einsparung nicht eintritt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vm 26.03.2025 (VIII ZR 283/23) jüngst beschäftigt. Gegenstand des Verfahrens war eine Mieterhöhung nach § 555b Nr. 1a BGB a. F. wegen energetischer Modernisierung, nachdem der Vermieter in eines Mehrfamilienhauses eine Gas-Zentralheizung eingebaut hatte.

Normalerweise sinkt durch eine solche Investition der Verbrauch und damit auch die Betriebskosten, aber hier konnte der Vermieter dies nicht belegen. Die enttäuschten Mieter machten deswegen geltend, die Mieterhöhung wäre rechtswidrig gewesen und ihnen stünde eine Rückzahlung zu. Die ersten beiden Instanzen folgten dem auch. Das Landgericht als Berufungsgericht führte aus, dass es auf einen Vergleich der vier oder fünf Jahre vor und nach der Maßnahme ankomme.

Dann aber ging die Sache an den BGH, und der sah es anders: Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts kommt es nicht darauf an, ob durch die Maßnahme tatsächlich der Endenergieverbrauch gesunken ist, sondern ob ob der Vermieter dies zum Zeitpunkt der Mieterhöhung erwarten durfte. Auch, wenn es später dann anders kommt, kann der Vermieter die Erhöhung behalten (Miriam Vollmer).

2025-06-14T00:21:17+02:0014. Juni 2025|Wärme|

Klimaschutz zahlt sich aus – ökonomisch, rechtlich, global

„Nicht Klimaschutz gefährdet unseren Wohlstand, sondern zu wenig Klimaschutz.“ Dieses klare wirtschaftspolitische Signal sendet Jochen Flasbarth, Staatssekretär im Bundesumweltministerium, anlässlich der internationalen Konferenz zu nationalen Klimazielen („NDC-Konferenz“) in Berlin (siehe Pressemitteilung des BMUKN vom 11.06.2025). Die Konferenz, organisiert unter anderem von der Internationalen Klimaschutzinitiative (IKI), der OECD, dem UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) sowie der GIZ, bringt rund 300 Vertreterinnen und Vertreter aus über 40 Staaten zusammen – mit dem Ziel, ambitionierte Klimapolitik messbar voranzubringen.

Im Zentrum der Konferenz steht eine neue Studie von OECD und UNDP. Sie vergleicht zwei Zukunftsszenarien: eines mit stagnierender Klimapolitik und eines mit umfassenden Maßnahmen zur Emissionsminderung. Das Ergebnis ist eindeutig: Ambitionierter Klimaschutz führt langfristig zu mehr Wirtschaftswachstum, stabileren Investitionsbedingungen und geringeren Schäden durch die Folgen der Klimakrise. Besonders bemerkenswert: Investitionen in saubere Technologien könnten bereits bis 2030 ein Volumen von rund 3,1 Billionen US-Dollar erreichen. In Ländern mit mittlerem und niedrigem Einkommen wären die wirtschaftlichen Vorteile besonders ausgeprägt. Das weltweite Bruttoinlandsprodukt könnte im Klimaschutzszenario bis 2050 um bis zu drei Prozent über dem Niveau des Business-as-usual-Szenarios liegen.

Ein wichtiger Aspekt der Studie: Unklare oder unstete klimapolitische Rahmenbedingungen bremsen Investitionen. Die Studie quantifiziert die möglichen ökonomischen Verluste auf bis zu 0,75 Prozent des globalen BIP bis 2030. Für Unternehmen, die sich in einem transformativen Marktumfeld bewegen, ist Rechtssicherheit also ein zentraler Faktor für Planung und Investitionen – ein Punkt, der auch rechtlich immer mehr an Bedeutung gewinnt.

2025 markiert das zehnjährige Bestehen des Pariser Klimaabkommens – und die nächste entscheidende Etappe: Alle Vertragsstaaten sind aufgerufen, neue und ambitionierte Klimaschutzbeiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) vorzulegen, die bis 2035 reichen. Was in Berlin vorbereitet wird, mündet in globale Entscheidungen auf der COP30 im brasilianischen Belém im November. Die Konferenz ist deshalb mehr als nur ein Austausch: Sie ist ein diplomatisch und juristisch bedeutsames Format, das gezielt Schwellen- und Entwicklungsländer in den Blick nimmt und zugleich Investitionssicherheit für internationale Projekte fördern will.

Die Entwicklungen auf der NDC-Konferenz zeigen, dass Umweltrecht und Klimapolitik nicht mehr nur regulatorische Rahmenbedingungen schaffen – sie sind ein strategisches Spielfeld für Investitionen, Projektentwicklung und internationale Kooperation. Gerade für Unternehmen und Institutionen mit globaler Ausrichtung oder Engagement in Emerging Markets lohnt sich der Blick auf die neuen NDCs, auf Finanzierungsmöglichkeiten über multilaterale Fonds und auf Partnerschaften im Rahmen internationaler Programme.

Ambitionierter Klimaschutz ist kein wirtschaftliches Risiko, sondern eine Investition in Zukunft, Stabilität und Resilienz. Rechtssicherheit und gute Governance sind dabei entscheidende Hebel. Wir unterstützen Sie gern, diese Chancen aktiv zu nutzen. Als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise im Energie- und Umweltrecht begleiten wir unsere Mandantschaft bei diesen Transformationsprozessen – sei es bei der rechtssicheren Projektentwicklung, bei Due-Diligence-Prozessen und der Anlagenzulassung. (Dirk Buchsteiner)