Landgericht Düsseldorf zu den Rechtsfolgen intransparenter Preisanpassungsmitteilungen

Wenn Energieversorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preisanpassung vorbehalten haben, dann müssen diese Anpassungen dem betroffenen Kunden auch rechtzeitig (Frist bei Haushaltskunden: 1 Monat) mitgeteilt werden, damit der Kunde seinerseits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortsetzt oder aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.

Zum erforderlichen Inhalt der Preisanpassungsmitteilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwischen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preisbestandteile aufgeschlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bisherigen Lieferpreis als auch für den neuen Preis gegenübergestellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.

Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preisanpassungsmitteilung nicht den geforderten Inhalt aufweist, weil sie die Preisaufschlüsselung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preisanpassung dann unwirksam und der Kunde kann – bei rechtzeitigem Widerspruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Düsseldorf diese Rechtsauffassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.

(Christian Dümke)

2025-02-07T15:51:31+01:007. Februar 2025|Rechtsprechung|

E-world 2025 – Wir kommen!

Die E-world energy & water ist der Branchentreffpunkt und die Leitmesse der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E-world jährlich internationale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser “Energiekompetenzzentrum” Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E-world in diesem Jahr noch etwas besonderer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energierechtsboutiquen in Deutschland den gemeinsamen Auftritt: Im „Energierechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Kooperation von Arvensteyn, Jung Rechtsanwälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzipieren und die Gestaltung und Außendarstellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jeweiligen Beratungsschwerpunkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energierecht und der Transformation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich eingeladen auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernachtungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

2025-02-07T15:27:27+01:007. Februar 2025|re unterwegs|

Völkerrecht – jetzt erst recht!

Das zwischenstaatliche Recht wird aktuell auf extreme Weise herausgefordert. Man mag darüber streiten, wie viele von seinen Wahlversprechen der US-Präsident Trump wirklich erfolgreich umsetzen kann. Eins ist sicher… er hat schon in wenigen Tagen seiner Amtszeit maximal Porzellan in den internationalen Beziehungen zerschlagen. Um nur drei Beispiele zu nennen:

  • Wer hätte vor Kurzem gedacht, dass Fragen der territorialen Integrität von NATO-Partnern Teil der Verhandlungsmasse zwischen den USA und dem Rest der Welt werden? 
  • Seit Jahrzehnten wurde eine Welthandelsordnung auf- und ausgebaut, die auf der Beseitigung von Handelshemmnissen beruht. Das war oft umstritten, gerade bezüglich nicht-tarifärer Hemmnisse, aber bezüglich der tarifären Handelshemmnisse, der Zölle, bestand weitgehend Konsens. Im Rahmen der WTO, in Freihandelsabkommen wie NAFTA (jetzt CUSMA) und innerhalb des EU Binnenmarkts wurden sie abgebaut. Durch Trumps Drohung mit Strafzöllen, erleben Zölle wieder eine Renaissance – und führen zu Abschottung von Märkten.
  • Klar ist nun auch, dass sich die USA an das Pariser Abkommen weder gebunden fühlen, noch überhaupt menschengemachte Klimaveränderung als ein relevantes Thema ansehen: Informationen darüber wurden inzwischen von Regierungswebseiten entfernt.

Diese Herausforderung stellt damit viele Selbstverständlichkeiten in Frage, die uns in den letzten knapp 80 Jahren gewiss schienen: Verknüpft mit dem Völker- und Europarecht war zumindest im sogenannten globalen “Westen”, in West- und Nordeuropa, in Nord- und Teilen Südamerikas, in Australien und Neuseeland, nicht nur eine lange Periode relativen Friedens. Auch das Versprechen eines prosperierenden Welthandels, der Entwicklungszusammenarbeit bei der Armutsbekämpfung, der Bildung, der Gesundheit und in technischen Dingen, des Schutzes von Menschenrechten und der Umwelt waren Ziele des Völkerrechts.

Dass kein simpler Zusammenhang zwischen den Verheißungen in völkerrechtlichen Verträgen und dem tatsächlichen Verhalten der Staaten besteht, war dabei stets klar. Denn weder im EU-Recht und schon gar nicht auf völkerrechtlicher, globaler Ebene gibt es eine zentralisierte Staatsgewalt, die das Recht im Zweifel durchsetzen könnte. Das Völkerrecht und übrigens auch das EU-Recht sind also stets darauf angewiesen, dass sich die Staaten daran halten und bereits sind, gemeinsam Verstöße sanktionieren. Dafür müssen sie eigene Kosten in Kauf nehmen.

Solange diese Bereitschaft, sich nach Völkerrecht zu richten und Verstöße zu sanktionieren, grundsätzlich existiert, kann es Geltung für sich beanspruchen. Angesichts dieser Bereitschaft verliert das Recht durch einzelne Verstöße, selbst wenn sie unsanktioniert bleiben, nicht an Geltung. So ist es im Übrigen auch in nationalen Rechtsordnungen. Auch hier wird Recht nicht immer konsequent umgesetzt und trotzdem fühlen wir uns in aller Regel daran gebunden.

Was sich aber in den letzten Wochen seit Trumps Amtsantritt geändert hat, ist die offensichtliche Missachtung des Völkerrechts durch mächtigste Land der Welt. Die USA haben lange für sich in Anspruch genommen, als Garant einer liberalen Weltordnung für Demokratie, Marktwirtschaft und Menschenrechte zu stehen. Das spätestens seit der Wiederwahl von Trump Vergangenheit.

Heißt das, dass man das Völkerrecht, und damit das Pariser Abkommen, die WTO nun vergessen kann? Nun, wenn die USA nicht mehr die Rolle übernimmt, die Weltordnung aufrecht zu erhalten, dann wird das Völkerrecht umso wichtiger. Allerdings ist es natürlich zutreffend, dass Recht, um wirksam zu sein, durchgesetzt werden muss. Daher müssen die Staaten kollektiv Gegenmacht organisieren, um das Verstöße gegen das Völkerrecht sanktionieren zu können. Es stimmt schon, “might makes right”. Aber man sollte nicht unterschätzen, dass die Betroffenheit durch Rechtsverstöße Allianzen mobilisieren kann, die sich dann machtvoll selbstbehaupten können.

Diese Empörung führt zunächst einemal zu neuen Konfliktlinien und birgt ihrerseits Gefahren für den Weltfrieden. Wenn die betroffenen Staaten zusammenhalten, sich solidarisch verhalten und etablierte Strukturen wie die UN (oder innerhalb Europas die EU) nutzen, um ihre Konflikte zu lösen, kann verhindert werden, dass sich der Konflikt zu einem Flächenbrand ausweitet. Organisationen wie die United Nations mit dem UN Environmental Programme sowie IPCC, aber auch die WTO und bezogen auf europäische Konflikte die EU werden daher in den nächsten Jahren wichtiger denn je, um Frieden zu garantieren. (Olaf Dilling)

 

2025-02-05T16:46:27+01:005. Februar 2025|Allgemein, Kommentar, Umwelt|