Die E-World 2025- mein persönlicher Rückblick

Die E-World 2025 in Essen ist vorüber und für uns damit eine aufregende Woche, in der wir sehr viel geredet und unser Netzwerk erweitert haben. Es war die erste E-World auf der wir mit einem eigenen Stand vertreten waren – vereint mit den Kollegen der Kanzleien Arvensteyn und Jung Rechtsanwälte im “Energierechtseck”. Der Stand war für uns gut gelegen und in netter Nachbarschaft zum VKU, dem Frauenhofer Institut und schwedischen Startups die uns regelmäßig mit frischen Zimtschnecken und interessanten Impulsvorträgen versorgten.

Mein persönliche Highlight war die Coffee Bar bei Equinor, wo man seinen Cappuccino mit einem persönlichen Konterfei versehen lassen konnte.

Überhaupt ist es bei jeder E-World immer wieder spannend herauszubekommen, wann man wo sein sollte, um sich sein persönliches Messeerlebnis zusammenzustellen, sei es das Weisswurstessen der ESB oder eine der vielen Standpartys nach Messeende. Vieles erfährt man nur durch Mundpropaganda und wenn man es richtig anstellt verlässt man jedes dieser Treffen mit neuen Bekannten und interessanten Geschichten.

Ich freue mich jedenfalls schon auf das nächste Jahr

(Christian Dümke)

2025-02-14T19:57:19+01:0014. Februar 2025|re unterwegs|

Regierungsentwurf der Verwaltungsvorschrift zur StVO

Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allgemeine Öffentlichkeit klarer, wie die Reform der Straßenverkehrsordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen auch in den Niederungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Transferleistungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienstvorschriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verordnungsgebers inzwischen längst überholt sind.

Durch den nunmehr zugänglichen Regierungsentwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zuständigen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tagesordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.

Die konkreten Inhalte der Verwaltungsvorschrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäftigen, wenn die Verwaltungsvorschrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestimmungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:

  • Für Fußgängerüberwege (FGÜ), vulgo: Zebrastreifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrszählungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrsstärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußverkehrs herrschen. Denn der Abschnitt über “Verkehrliche Voraussetzungen” ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrüßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark eingeschränkt, ohne dass die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grundschule einen Zebrastreifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schulbeginn und -ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzenstunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
  • Eine Konkretisierung von Anforderungen findet sich bezüglich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entsprechende Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen müssen. Laut Verwaltungsvorschrift kann das Gesamtkonzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die “prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen” seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis sei nicht erforderlich.
  • Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewohnerparkzonen aus den genannten Gründen des Umweltschutzes und der städtebaulichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraumkonzept erforderlich, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Auch diese Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.

Insgesamt werden im Entwurf der Verwaltungsvorschrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßenverkehrsrechts nun doch mehr Möglichkeiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)

2025-02-15T00:31:21+01:0012. Februar 2025|Allgemein|

Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffentlichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förderfähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlossenen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union eingebracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwendungsbereich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förderfähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Genehmigung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetriebnahmetermin, aber wenn die Genehmigung früher erteilt worden ist, wird der Vierjahreszeitraum von der Genehmigungserteilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regelmäßig zu spät sein. An die Stelle der Genehmigung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förderfähigen KWK-Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig – auch die verbindliche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Genehmigung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärmewende, aber auch als Asset für den Netzbetrieb, bedarf es also in absehbarer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Realisierung vieler Wärmepläne nötigen Ausbau dieser besonders effizienten Anlagen nicht zu verlangsamen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|