Achtung: Doppelberichterstattung im ETS II/BEHG

Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bisherigen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundesregierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabepflichten führt, aber bereits die Berichterstattungspflicht gilt.

Beginn für die Berichterstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissionsbericht im ETS II für die Brennstoffemissionen des Jahres 2024 eingereicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifizierungspflicht, aber wenn das neue Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungswidrigkeit, keinen Emissionsbericht abzugeben.

Für diesen Emissionsbericht gelten bereits die neuen Abgabefristen, die sich aus der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ergeben, die derzeit im neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwachungsplan sein, der mit einem Ebenenkonzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.

Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inverkehrbringer vo Brenn- und Treibstoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissionsberichte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unpraktischen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabetermine  – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).

2024-10-04T16:21:42+02:004. Oktober 2024|Emissionshandel|

Entwaldungsfreie Lieferketten – Kommission verschiebt Inkrafttreten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berichteten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwaldungsverordnung – EU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhnlichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Pressemitteilung) und vorgeschlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbesitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschaftsteilnehmern und vor allem auch aus Drittstaaten. Für die Betroffenen im weiten Anwendungsbereich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokratiemonster angesehen, sie sei mit ihren Anforderungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konsequenzen des Klimawandels bedroht sind. Insbesondere im Amazonasbereich geht die Entwaldung besorgniserregend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevölkerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten sind ein Trauerspiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unternehmen wichtigen Durchführungsbestimmungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umsetzungsdatum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldvernichtung der letzten Jahre auf dem lateinamerikanischen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des EU-Binnenmarktausschusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europaabgeordneten Peter Liese hätte das geplante Inkrafttreten „ein unverantwortliches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraussetzungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Drittstaaten beklagen sich zurecht. Kleinbauern, z.B. in Lateinamerika, brauchen viel mehr Unterstützung und wir müssen eine unbürokratische Umsetzung sicherstellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsichtigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfaltspflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-04T11:22:00+02:004. Oktober 2024|Industrie, Naturschutz, Umwelt|

Kinder im Berliner Verkehr

Die Zahl der Kinder, die in Berlin im Verkehr verletzt werden, ist in den letzten Monaten stark angestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr sind 50 % mehr Kinder verletzt worden, insgesamt dieses Jahr 730. Offenbar wird in Berlin aktuell zu wenig für Verkehrssicherheit getan. Das passt dazu, dass in den letzten Wochen vom Berliner Senat laut darüber nachgedacht wurde,  Tempo 30 vor Schulen und Altenheimen auf den Prüfstand zu stellen. Allerdings ist dieser Vorschlag nach Protesten der SPD nun wohl wieder vom Tisch.

Stattdessen macht die Verkehrssenatorin Ute Bonde eine Werbe-Kampagne für 300.000 Euro, die an das “Monster” im Verkehrsteilnehmer appelliert. Alle sollen ein bisschen weniger emotional und aggressiv unterwegs sein. Ob das die Eltern von Grundschulkindern beruhigen wird?

Es bleibt jedenfalls weiter bei der wohl einzigen Schulstraße in Berlin, in der Kfz-Verkehr zugunsten des Rad- und Fußverkehrs ausgesperrt bleibt. Und Geld für den Bau von bereits geplanten Fußgängerampeln ist oft nicht da, so dass Schulkinder oft zum Teil über mehrspurige Straßen ohne sichere Querungshilfen gehen müssen.

Immerhin hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin nun die Poller in der Fahrradstraße, die in der Tucholskystraße eingerichtet wurde, vor dem Abbau gerettet. Dort hatten Anwohner, Geschäftsleute und Gastronomen geklagt und einen Eilantrag gestellt, weil der Durchgangsverkehr gestoppt worden war. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin hatten sie zunächst recht bekommen. Das OVG entschied nun, dass wegen des gemeinsamen Rad- und Kfz-Verkehr eine qualifizierte Gefahrenlage bestanden hatte. Eine Fahrradstraße, die nicht nur von Anliegern, sondern auch von anderen Kfz-Führern ungehindert durchfahren werden kann, würde tatsächlich keine zusätzliche Sicherheit bieten. (Olaf Dilling)

2024-10-03T06:33:54+02:003. Oktober 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|